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BEPS | Multilaterales Abkommen für DBA-Anpassungen unterzeichnet!

Hofmann Robert  |  Hummer Martin

Plangemäß hat Österreich gemeinsam mit insgesamt fast 70 Staaten am 7.6.2017 in Paris das sog.  Multilaterale Instrument“ (MLI) unterzeichnet, womit auf einen Schlag zentrale Empfehlungen des BEPS-Projekts in bestehende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Eingang finden sollen. Österreich hat damit auch bereits seine Wahl getroffen, welche DBA bzw welche Vorschriften konkret geändert werden sollen. 

Über die Hintergründe des „Multilateralen Instruments“ (MLI) haben wir Sie bereits informiert (vgl unseren NL-Beitrag „BEPS | Multilaterales Abkommen für DBA-Anpassungen bereits veröffentlicht!“ vom 5.12.2016).

Der bisherige Fahrplan 

Bereits am 5.10.2015 wurden die finalen BEPS-Berichte veröffentlicht. Folgende vier Maßnahmen daraus können nur durch eine Änderung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) geändert werden:  

  • Action 2: Hybride Gesellschaften und Finanzierungsformen

  • Action 6: Verhinderung von Abkommensmissbrauch

  • Action 7: Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten

  • Action 14: Streitbeilegung und Verständigungsverfahren 

Am 24.11.2016 wurde der Abkommenstext des MLI1) samt Erläuterungen in englischer und französischer Original-Fassung veröffentlicht. Das MLI kann auch in einer deutschen Arbeitsübersetzung samt Begleitmaterialien unter folgendem LINK (Englischer Text) abgerufen werden:

Am 7.6.2017 wurde das MLI nunmehr von Österreich und weiteren fast 70 Staaten2) feierlich in Paris unterzeichnet.

Der Inhalt des von Österreich unterzeichneten MLI

Auf folgender Homepage der OECD auch eine Österreich-Liste mit jenen 38 DBA veröffentlicht, die durch das MLI geändert werden sollen.3) In dieser Liste sind die Optionen und Vorbehalte aufgeführt, welche sich Österreich4) ausbedungen hat, denn das MLI sieht diesbezüglich weitgehende Flexibilität vor.5)  

Im Hinblick auf die Änderung des Betriebsstättenbegriffs übernimmt Österreich nur die 

  • Änderungen betreffend Art. 5 Abs. 4 des OECD-Musterabkommens („Hilfsbetriebsstätte“).6) 

Nicht übernommen werden hingegen: 

  • Vertreter- bzw. Kommissionärsmodelle (Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA)7)

  • Anti-Fragmentierungsregelung bezüglich vorbereitender und Hilfstätigkeiten8)

  • Neuregelung zur Aufsplittung von Verträgen.9) 

Und wie geht es weiter?

Die OECD wird nun einen Abgleich der Staaten-Listen vornehmen. Daraus wird ersichtlich werden, welche Regelungen in welchen DBA tatsächlich geändert werden sollen. Österreich hat angekündigt, konsolidierte Versionen der adaptierten DBA veröffentlichen zu wollen. Es ist weiters davon auszugehen, dass das MLI im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden wird. 

Selbstverständlich werden wir Sie auch über die weitere Entwicklung des rasch voranschreitenden BEPS-Projekts auf dem Laufenden halten, insbesondere über die konkreten Umsetzungsmaßnahmen in Österreich. Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!


1) Völkerrechtlicher Vertrag, in der deutschen Übersetzung bezeichnet als „Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnkürzung und Gewinnverlagerung“. 

2) Weitere acht Staaten haben sich formal verpflichtet, das MLI ebenfalls – etwas später – unterzeichnen zu wollen.

3) Art. 2(1)(a)(ii) des MLI.

4) Übersichtstabelle über die von den einzelnen Ländern gewählten „Optionen“ unter folgendem LINK.

5) Von den obigen Maßnahmen sind nur die Action 2 (Hybride Gesellschaften und Finanzierungsformen) sowie Action 14 (Streitbeilegung) als sog. „Minimum Standards“ verbindlich und können nicht abbedungen werden.

6) Auch die Bestimmung zur Einführung von Schiedsverfahren wird von Österreich grundsätzlich umgesetzt. Artikel 13(6)(c) MLI – Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch die Ausnahme bestimmter Tätigkeiten: Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass Absatz 4 nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. Artikel 13(7) iVm Artikel 13(1) MLI: Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens, die sich nach Absatz 1 für die Anwendung einer Option entscheidet, notifiziert dem Verwahrer die gewählte Option […]. Österreich hat die Option A gewählt. Dies bedeutet, dass die aufgezählten Tätigkeiten unternehmensbezogen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Eigenschaft als „Neben- und Hilfstätigkeit“ zu überprüfen sind.

7) Artikel 12(4) MLI - Künstliche Umgehung des Betriebsstättenstatus durch Kommissionärsmodelle und ähnliche Strategien: Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt. 

8) Die Vorschrift soll verhindern, dass eng verbundene Unternehmen die Ausnahmebestimmungen des Absatzes 4 (Hilfs-/Nebentätigkeit) missbrauchen, indem sie einen Geschäftsbetrieb in der Weise fragmentieren, dass die einzelnen Funktionen vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

9) Artikel 14(3)(a) MLI - Eine Vertragspartei dieses Übereinkommens kann sich vorbehalten, dass dieser gesamte Artikel nicht für ihre unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen gilt.