NEWS  |   |  

BEPS | Multilaterales Instrument tritt am 1.7.2018 in Kraft!

Durch das multilaterale Instrument (MLI) sollen zahlreiche Maßnahmen aus dem BEPS-Projekt der OECD/G20 möglichst effizient in das internationale DBA-Netzwerk übernommen werden. Nachdem Slowenien am 22.3.2018 als nunmehr fünfter Staat die Ratifikationsurkunde für das MLI vorgelegt hat, tritt dieses Instrument mit 1.7.2018 in Kraft und ist daher ab dem Jahr 2019 anwendbar. Dies hat auch Auswirkungen auf einige Doppelbesteuerungsabkommen Österreichs.

Wir haben Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach über die Hintergründe und Funktionsweise des sog.multilateralen Instruments“ (MLI) bzw dessen Auswirkungen auf bestehende Doppelbesteuerungsabkommen informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „BEPS | Multilaterales Abkommen für DBA-Anpassungen unterzeichnet!“ vom 16.6.2017). 

Mit dem MLI (im Sinne von BEPS Action 15) sollen insbesondere Elemente aus BEPS Action 2 (Hybride Gesellschaften und Finanzierungsformen), Action 6 (Verhinderung von Abkommensmissbrauch), Action 7 (Verhinderung der künstlichen Vermeidung von Betriebsstätten) und Action 14 (Streitbeilegung) umgesetzt werden. Da eine Einzelrevision der weltweit über 3.000 Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) viel zu langwierig wäre, entschied man sich für den Weg des MLI. Aus dem österreichischen DBA-Netzwerk werden jedoch nur knapp 40 der insgesamt über 90 DBA geändert. 

Voraussetzung für das Inkrafttreten des MLI war, dass zumindest fünf Staaten das MLI ratifizieren und die Ratifikationsurkunde an die OECD übermitteln. Österreich war am 22.9.2017 der erste Staat, der die Ratifikationsurkunde übermittelt hatte. Es folgten weiters Isle of Man (19.10.2017), Jersey (15.12.2017), Polen (23.1.2018) und nunmehr auch Slowenien (22.3.2018). In diesen ersten fünf Staaten wird das MLI daher ab 1.1.2019 auf bestehende DBA zwischen diesen Staaten anwendbar sein. Österreich hat jedoch weder mit Isle of Man noch mit Jersey ein DBA abgeschlossen, sodass sich durch das MLI zunächst nur die Abkommen mit Polen und Slowenien ändern. Einen Erstüberblick, welche Bestimmungen des MLI in die jeweiligen Abkommen übernommen werden, bietet die MLI Matching Database der OECD.

Sollten noch weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden an die OECD übermitteln, so wäre das MLI für betroffene Abkommen ebenfalls ab 2019 anwendbar, soferne die Urkundenübermittlung noch vor dem 1.7.2018 erfolgt. Anderenfalls könnte das MLI auf die tangierten Abkommen frühestens erst ab 2010 angewendet werden. 

Die Pressemitteilung der OECD zum Inkrafttreten des MLI finden Sie HIER.

Und was können wir für Sie tun? 

Als Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht beschäftigen wir uns insbesondere auch laufend mit dem OECD/G20-BEPS-Projekt. Möchten Sie wissen, welche Auswirkungen das BEPS-Projekt auf Sie bzw Ihr Unternehmen hat, so zögern Sie nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. 

Unter der Herausgeberschaft von ICON-Partner Prof Dr Stefan Bendlinger sowie Univ-Prof DDr Georg Kofler, LL.M. (JKU Linz), Univ-Prof Dr DDr hc Michael Lang (WU Wien) und Dr Sabine Schmidjell-Dommes (BMF) ist kürzlich - unter Mitwirkung weiterer ICON-Autoren - das SWI Spezial „Die österreichischen DBA nach BEPS“ im LINDE-Verlag erschienen. Darin finden Sie eine umfangreiche Auseinandersetzung mit den Auswirkungen des MLI und des aktuellen OECD-Musterabkommens (OECD-MA 2017) auf das österreichische DBA-Netzwerk.

Weiters haben wir zu diesem Themenkomplex bereits zahlreiche Newsletter-Beiträge und Fachaufsätze veröffentlicht, die Sie auf unserer Homepage finden. 

Wesentlicher Bestandteil des MLI sind die Maßnahmen aus BEPS Action 7, die sich auf die Definition des Betriebsstättenbegriffs in Art 5 OECD-MA auswirken. In unserem Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY „Die „neue“ Auslandsbetriebsstätte 2018“ am 24.4.2018 erfahren Sie, wie sich der Betriebsstättenbegriff durch das MLI und das OECD-MA 2017 verändert und inwieweit das für die österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen relevant ist. 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!