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BEPS | OECD-Vorschlag zur Neuverteilung von Besteuerungsrechten

Am 9. Oktober 2019 hat das OECD-Sekretariat ein Diskussionspapier zur Lösung der Besteuerungsprobleme im Zusammenhang mit der „Digital Economy“ veröffentlicht. Der „unified approach“ soll Marktstaaten Besteuerungsrechte sichern, und zwar auch bei fehlender physischer Präsenz. Der Fremdvergleichsgrundsatz soll dabei durch eine formelbasierte Gewinnaufteilung ergänzt werden. Multinational tätige Unternehmen sollten sich daher zeitgerecht auf entsprechende Änderungen im internationalen Körperschaftsteuerrecht einstellen!

Die OECD hat sich als Ziel gesetzt, dass bis 2020 ein konsensualer Lösungsansatz für die bestehenden Besteuerungsprobleme mit der Digital Economy gefunden wird. Dazu wurde zuletzt im Mai das „Programme of Work to Develop a Consensus Solution to the Tax Challenges Arising from the Digitalisation of the Economy“ veröffentlicht. Mit den damaligen Zwischenergebnissen haben wir uns bereits im Rahmen unseres NL-Beitrages „BEPS | Globale Neuverteilung von Besteuerungsrechten?“ vom 8.7.2019  auseinandergesetzt. Damals wurde vorgeschlagen, dass die weiteren Arbeiten sich auf zwei Säulen konzentrieren sollten. Pillar one soll neue Besteuerungsrechte (Nexus) im Zusammenhang mit digital erbrachten Lieferungen und Leistungen schaffen und einen Weg finden, wie diesem Nexus Gewinne zugerechnet werden können. Pillar two befasst sich mit einer globalen Mindestbesteuerung. Das aktuelle Diskussionspapier enthält mit dem unified approach einen Vorschlag für pillar one. Das Diskussionspapier wurde auch im Rahmen eines Webcasts vorgestellt, welcher über YouTube abgerufen werden. 

Ziel des „unified approach“ ist es, den Fremdverhaltensgrundsatz (arm’s-length principle) mit einer formelhaften Lösung für Marktstaaten zu ergänzen. Die international anerkannten Verrechnungspreisgrundsätze sollen dabei grundsätzlich bestehen bleiben. Der aktuelle Vorschlag hätte eine weitere Besteuerungsebene zur Folge, die neben den bestehenden Verrechnungspreisgrundsätzen zu beachten ist. Der Vorschlag führt aber zu einer partiellen Abkehr vom Betriebsstättenkonzept. Marktstaaten soll ein Besteuerungsrecht zukünftig auch unabhängig vom Bestand einer physischen Präsenz zustehen. 

Scope 

Im Fokus des unified approach stehen global tätige Unternehmen (multinational enterprises – MNE) mit einem hochgradig digitalen Geschäftsmodell. Der Geltungsbereich geht aber noch weiter und soll generell Unternehmen erfassen, deren Produkte und Leistungen sich an Endverbraucher (consumer-facing businesses) richten. Den Umfang der betroffenen Unternehmen gilt es jedoch noch zu diskutieren. Es ist aber davon auszugehen, dass nur Unternehmensgruppen mit einem bestimmten konsolidierten Mindestumsatz erfasst werden sollen. Auch die Rohstoffindustrie wird voraussichtlich vom Anwendungsbereich ausgenommen. 

Dieser Ansatz soll grundsätzlich sicherstellen, dass MNEs, die in einem Staat nachhaltig und signifikant tätig sind, dort auch Steuern zahlen, selbst wenn keine physische Präsenz besteht (zB Streaming von Musik oder Filmen, Online-Vermittlung von Unterkünften). Die derzeitigen internationalen Besteuerungsregelungen ermöglichen bei fehlender physischer Präsenz in der Regel keine Besteuerung. Eine Vielzahl von Geschäftsmodellen erfordert heutzutage aber keine physische Präsenz mehr, um Wertschöpfung zu schaffen. 

Neuer Nexus (Besteuerungsrecht) 

Als einfachster Maßstab für einen neuen Nexus könnte der Umsatz herangezogen werden, den ein Unternehmen in einem Marktstaat erzielt. Eine physische Präsenz wäre dann nicht entscheidend. Ab einem gewissen Mindestumsatz in einem Staat würde diesem Staat ein Besteuerungsrecht zustehen. Der Nexus könnte zB länderspezifisch unterschiedliche Schwellenwerte vorsehen, um Rücksicht auf die Größe der Volkswirtschaft zu nehmen. Dieser Nexus soll eine neue und eigenständige Verteilungsnorm im Rahmen des OECD-Musterabkommens bilden. 

Gewinnabgrenzung 

Im Hinblick auf die Gewinnabgrenzung anerkennt das Diskussionspapier, dass die bestehenden Regeln bei vielen Routinetransaktionen gut funktionieren. Diese Regeln sollen folglich bestehen bleiben, aber um eine formelbasierte Lösung für komplexere Situationen ergänzt werden. Dies ist deshalb notwendig, da auf Basis bestehender Regelungen dem neuen Nexus sonst keine Gewinne zugewiesen werden könnten. Dazu wird der folgende dreistufige Ansatz vorgeschlagen: 

  • Amount A - Auf Basis des neuen Nexus wird den Marktstaaten ein als Residualgewinn erachteter Gewinn eines Konzerns (deemed residual profit) mit einem formelbasierten Ansatz zugewiesen. Vereinfacht gesagt ist der Residualgewinn jener Gewinn, der verbleibt, wenn die Gewinne dieses Konzerns aus Routinetransaktionen den jeweiligen Staaten zugewiesen wurden.
  • Amount B - Für die Grundvergütung von Marketing- und Vertriebsfunktionen soll ein fester Vergütungssatz bestimmt werden. Dies geschieht vor dem Ziel, dass es gerade im Zusammenhang mit Vertriebsfunktionen derzeit viele internationale Streitbeilegungsverfahren gibt.
  • Amount C - Werden in einem Staat umfassendere Funktionen ausgeübt, kann es sein, dass die feste Rendite des Amount B nicht ausreicht, um eine fremdvergleichskonforme Vergütung sicherzustellen. In diesem Fall ist eine entsprechend höhere Rendite gemäß dem Fremdvergleichsgrundsatz zu ermitteln. Dafür sollen bindende und effektive Streitbeilegungsmechanismen gefunden werden.

Im Ergebnis möchte die OECD damit erreichen, dass Marktstaaten zusätzliche Besteuerungsrechte erhalten, ohne das bestehende Verrechnungspreissystem gänzlich zu überarbeiten. Denn gerade bei Routinetransaktionen funktionieren die bestehenden Grundsätze großteils sehr gut. Im OECD-Diskussionspapier wird ab Seite 14 mit einem Beispiel dargestellt, wie der unified approach funktionieren soll. 

Nächste Schritte 

Die OECD hat die Öffentlichkeit dazu eingeladen, bis 12. November 2019 Stellungnahmen zu diesem Diskussionsvorschlag abzugeben. Diese sind im Word-Format an die Adresse TFDE@­oecd.org zu richten. Am 20. und 21. November 2019 wird dann eine öffentliche Konsultation bei der OECD abgehalten. Auch wir werden gemeinsam mit unseren Kollegen aus dem Netzwerk WTS Global eine Stellungnahme vorbereiten. 

Das erklärte Ziel der OECD ist es, bereits bis Jänner 2020 eine Einigung über den unified approach zu erzielen. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass einzelstaatliche Maßnahmen so weit wie möglich verhindert werden sollen. 

Fazit 

Das OECD-Diskussionspapier ist wohl bewusst noch sehr vage gehalten und enthält kaum konkrete Vorschläge im Detail. Unter anderem ist derzeit noch weitgehend unklar, welche Unternehmen letztlich betroffen sein werden. Schon der Begriff „consumer-facing businesses“ ist undefiniert und erlaubt eine sehr weite Auslegung. Die Auffassung eines Panelteilnehmers am WU Transfer Pricing Symposium 2019 ging hier sogar so weit, dass letztlich jedes Unternehmen consumer-facing sei. Global aufgestellte Unternehmen sollten sich jedenfalls auf eine künftige Neuverteilung von Gewinnen einstellen und die Debatte aufmerksam weiterverfolgen. 

Vorerst muss der „unified approach“ aber ohnehin in nationales Recht sowie im Abkommensrecht umgesetzt werden. Innerhalb der Europäischen Union wird dies wohl über eine verpflichtend umzusetzende Richtlinie geschehen. Inwieweit die angestrebte weltweite Umsetzung des unified approach – in Anbetracht des überschaubaren Erfolgs bei der Umsetzung des MLI - gelingen soll, erscheint hingegen höchst fraglich. 

Und was können wir für Sie tun?

Als Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht beschäftigen wir uns laufend mit den aktuellen Entwicklungen aus dem OECD/G20 BEPS-Projekt. Möchten Sie wissen, welche Auswirkungen das BEPS-Projekt auf Sie bzw Ihr Unternehmen hat, so zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.  

Folgende Veröffentlichungen dürfen wir Ihnen ergänzend zu diesem Beitrag empfehlen: 

Newsletterbeiträge

  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | BEPS-Problematik in der Digital Economy
  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neue Besteuerung digitaler Leistungen?
  • INTERNATIONALES STEUERRECHT | EU und OECD zur „Digital Economy“
  • DIGITALSTEUER | Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft ab 2020! 
  • BEPS | Globale Neuverteilung von Besteuerungsrechten?

Publikationen in Fachzeitschriften:

  • Mitterlehner, Gewinnverlagerung und Steuervermeidung in der Digital Economy
  • Mitterlehner, UN-Musterabkommen - neue Bestimmung zur Besteuerung technischer Dienstleistungen geplant
  • Bendlinger, BEPS 2.0 – Besteuerung digitalisierter Geschäfte – eine (un)endliche Geschichte 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen der Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner der zuständigen ICON Service Lines gerne zur Verfügung!