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BETEILIGUNGEN | Agio wirkt auch bei Kapitalvermögen gewinnmindernd!

Heidrich Gerhard  |  Petermair Doris

Das Bundesfinanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung (BFG vom 31.12.2021, RV/7100922/2016) klargestellt, dass ein im Rahmen des Kaufpreises für den Erwerb von GmbH-Anteilen abgegoltenes Agio (Aufgeld) nicht nur im betrieblichen sondern auch im außerbetrieblichen Bereich zu den Anschaffungskosten „im engeren Sinne“ gehört und daher nicht als unbeachtliche Anschaffungsnebenkosten im Sinne des § 27a Abs 4 Z 2 EStG anzusehen ist. Demgemäß wirkt sich ein im Zuge der Anschaffung von Kapitalanteilen bezahltes Agio auch im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen auf die Höhe des steuerrelevanten Veräußerungsgewinnes bzw -verlustes aus, zumal es bei der Ermittlung der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen als Abzugsposten geltend gemacht werden kann.

Die Rechtsgrundlagen

Zum besseren Verständnis der nachfolgend erörterten BFG-Entscheidung sei eingangs kurz die Rechtslage zur Ermittlung von Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, um die es im gegenständlichen Rechtsmittelverfahren ging, dargestellt: 

Einkünfte aus der Veräußerung von Kapitalanteilen sind im außerbetrieblichen Bereich unter die „Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen“ iS § 27 Abs 3 EStG zu subsumieren und unterliegen gemäß § 27a Abs 1 Z 2 EStG grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5 %. Zur Ermittlung der Einkünfte sind dem erzielten Veräußerungserlös die seinerzeitigen Anschaffungskosten für die nunmehr veräußerten Kapitalanteile gegenüberzustellen. Sofern sich aus dieser Gegenüberstellung ein Veräußerungsgewinn ergibt, unterliegt dieser dem besonderen bzw fixen ESt-Satz. 

Bei der Einkünfteermittlung ist weiters auch das grundsätzliche Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG für Aufwendungen und Ausgaben, die mit Einkünften, auf die ein besonderer Steuersatz gemäß § 27a Abs 1 EStG anwendbar ist, in unmittelbarem Zusammenhang stehen, zu beachten. § 27a Abs 4 Z 2 EStG ordnet zudem ausdrücklich an, dass für derartige, nicht in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter die Anschaffungskosten OHNE Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind. 

Im Rahmen der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen ist also insbesondere die Begriffsdefinition der „Anschaffungskosten“ von Bedeutung. In der Regel fallen auch etwaige Anschaffungsnebenkosten unter den AK-Begriff (vgl § 203 Abs 2 UGB zur unternehmensrechtlichen Definition der Anschaffungskosten). Wie auch in den Einkommensteuerrichtlinien hingewiesen wird, gilt – mangels einer gesetzlichen AK-Definition im EStG - der unternehmensrechtliche Anschaffungskostenbegriff auch für alle steuerlichen Gewinnermittlungsarten und somit auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten (Rz 2164 EStR). Um jedoch nicht das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG umgehen zu können, ordnet § 27a Abs 4 Z 2 EStG ausdrücklich an, dass im außerbetrieblichen Bereich bzw bei Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27a Abs 1 EStG die Anschaffungsnebenkosten bei der Einkünfteermittlung NICHT berücksichtigt werden dürfen. 

Somit stellte sich im gegenständlichen Streitfall die Abgrenzungsfrage, ob ein bei Erwerb bezahltes Agio (Aufgeld) zu den Anschaffungsnebenkosten iSd § 27a Abs 4 Z 2 EStG oder aber zu den Anschaffungskosten „im engeren Sinne“ gehört? 

Der Rechtsmittelfall 

Sachverhalt und Verfahrensgang 

Im vorliegenden Fall vor dem BFG war also strittig, wie ein sog. „Agio“ (Aufgeld), also ein im Kaufpreis zusätzlich zum Nominalwert von Anteilen abgegoltener Betrag, unter den Anschaffungs(neben)kostenbegriff für Kapitalanlagen zu subsumieren ist: 

Der Steuerpflichtige hatte einen Veräußerungsverlust aus der Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteiles geltend gemacht. Der deklarierte Veräußerungsverlust wurde jedoch seitens der Finanzverwaltung nicht zur Gänze anerkannt, sondern im Einkommensteuerbescheid korrigiert. Die Korrektur erfolgte mit der Begründung, dass im außerbetrieblichen Bereich bei Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs 3 EStG die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung wäre das im Kaufpreis abgegoltene Agio also offenbar den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten zuzuordnen. 

Gegen den ergangenen Einkommensteuerbescheid erhob der Steuerpflichtige Beschwerde gemäß § 243 BAO. Der Beschwerdeführer vertrat – mit Hinweis auf Rz 2164 EStR - den Standpunkt, dass die Anschaffungskosten den tatsächlich bezahlten Kaufpreis darstellen und darin auch das Agio inkludiert sei, welches somit Teil der Anschaffungskosten sein müsse. Dies auch aus Sicht der beteiligungsrelevanten Gesellschaft, zumal das Agio eine Einlagenleistung darstellt und das Eigenkapital der Gesellschaft erhöht. 

In der vom Finanzamt erlassenen Beschwerdevorentscheidung wurde die Rechtsansicht des Beschwerdeführers jedoch nicht geteilt. Als Begründung führte die Finanzverwaltung wiederum aus, dass gemäß § 20 Abs 2 TS 2 EStG bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden dürfen, soweit diese mit Einkünften, auf die der besondere Steuersatz gemäß § 27a EStG anwendbar ist, im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Um eine Umgehung dieses Abzugsverbotes zu verhindern, sehe § 27a Abs 4 Z 2 EStG eben vor, dass im außerbetrieblichen Bereich gehaltenes Kapitalvermögen stets ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen ist. Ein Agio sei laut Finanzverwaltung - unabhängig von der wirtschaftlichen Rechtfertigung - unter den Begriff Anschaffungsnebenkosten zu subsumieren und könne dementsprechend bei der außerbetrieblichen Einkünfteermittlung nicht in Abzug gebracht werden. 

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 31.12.2021, RV 7100922/2016) 

In der vorliegenden Entscheidung weist das BFG zunächst darauf hin, dass der unternehmensrechtliche Anschaffungskostenbegriff gemäß § 203 Abs 2 UGB mangels Legaldefinition im EStG für sämtliche steuerlichen Einkunftsarten, somit grundsätzlich auch für die außerbetrieblichen Einkunftsarten (also auch für Einkünfte aus Kapitalvermögen), heranzuziehen ist. Bei der Frage, was unter Anschaffungsnebenkosten iSd § 27a Abs 4 Z 2 EStG zu verstehen ist, verweist das BFG auf die einschlägige Literatur und führt insbesondere Anwalts- und Prozesskosten im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Kapitalanlagen, Beurkundungskosten, Broker- und Handelsgebühren etc als Beispiele auf. 

Ein Agio ist aus Sicht des BFG hingegen Teil der Anschaffungskosten im engeren Sinn, da dieses in Verbindung mit dem Nominale „geradezu als eigentlicher Preis für den Geschäftsanteil bezahlt wird“. Genau durch die Vereinbarung eines Agios soll in der Praxis nämlich sichergestellt werden, dass für den Gesellschaftsanteil ein angemessener Preis bezahlt wird, da der Wert der Beteiligung in den meisten Fällen ein Vielfaches der Stammeinlage beträgt. 

Auf Grund der Vergleichbarkeit der österreichischen mit der deutschen Rechtslage verweist das BFG zudem auf einschlägige deutsche Judikatur, wonach es sich bei Aufgeldern ausschließlich um Anschaffungskosten für die neuen Anteile handle, deren Gegenwert sie (mit)repräsentieren. 

Mit dieser Begründung hat das BFG der Beschwerde somit stattgegeben und zugleich die Zulassung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof verneint.

FAZIT 

Ein im Zusammenhang mit dem Erwerb von Kapitalanteilen abgegoltenes Agio (Aufgeld) stellt einen Kaufpreisbestandteil und somit einen Teil der Anschaffungskosten im engeren Sinne (und nicht Anschaffungsnebenkosten) dar. Ein solches Agio ist daher auch im außerbetrieblichen Bereich bei der Ermittlung von Veräußerungsgewinnen bzw -verlusten (Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen) ergebnismindernd zu berücksichtigen. 

Ganz allgemein, insbesondere aber nach dieser vom BFG nunmehr erfolgten Klarstellung, empfiehlt es sich in der Praxis, getätigte Ausgaben für den Erwerb von Kapitalanteilen sorgfältig zu dokumentieren. Dies insbesondere in jenen Fällen, in denen keine Bank involviert war und somit auch keine Depotführung erfolgt (zB bei GmbH-Geschäftsanteilen). In der Beratungspraxis sind wir nämlich immer wieder mit Fällen konfrontiert, in denen die seinerzeitigen Anschaffungskosten kaum mehr nachvollzogen und damit auch gegenüber der Finanzverwaltung nicht entsprechend nachgewiesen werden können. 

Für weitere Fragen zum Thema Kapitalvermögen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Lines „Corporate Tax“​​​​​​​ und „Private Clients“ gerne zur Verfügung!