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BETEILIGUNGSERWERB | Kaufpreis ohne oder doch mit Umsatzsteuer?

Ist die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen wirklich stets umsatzsteuerfrei? Nach österreichischem Umsatzsteuerrecht gilt eine solche Transaktion als sonstige Leistung. Demgemäß bestimmt sich der Leistungsort nach der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers (Beteiligungserwerber). Liegt der Leistungsort in Österreich, kommt das österreichische Umsatzsteuergesetz zur Anwendung und ist die Veräußerung von Anteilen an Personen- wie auch Kapitalgesellschaften daher (unecht) von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs 1 Z 8 UStG). Veräußert hingegen ein ausländischer Unternehmer Anteile an einer österreichischen Gesellschaft, liegt der Leistungsort etwa dann im Ausland (in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder uU auch in einem Drittland), wenn es sich beim Erwerber zB um eine bloß vermögensverwaltende Holding handelt, welche nicht als Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne gilt. In solchen Fällen ist daher zu prüfen, ob der Beteiligungsverkauf nach dem diesfalls maßgeblichen ausländischen Umsatzsteuerrecht steuerpflichtig ist bzw sein kann (zB bei Steuerfreiheit mit Option zur Umsatzsteuerpflicht) und welche Konsequenzen sich daraus für den Erwerber ergeben (Vorsteuerabzugsmöglichkeit, vertragliche Regelungen etc)? 

Die gegenständliche Thematik soll anhand eines konkreten Beispiels aus unserer aktuellen M&A-Praxis näher erläutert werden:

Sachverhalt

Eine deutsche Konzernmutter veräußert 100 % der Anteile an einer österreichischen Kapitalgesellschaft („Target GmbH“) an eine österreichische Investorengruppe. Zum Zweck des Beteiligungserwerbes gründen die österreichischen Investoren eine österreichische NewCo 1 GmbH. Diese NewCo 1 soll als reine (vermögensverwaltende) Holdinggesellschaft fungieren.

Österreichische Rechtslage  

  • Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug 

Unternehmer iS § 2 UStG ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Rein vermögensverwaltende Holdinggesellschaften (ohne zusätzliche, die Unternehmereigenschaft begründende Funktionen bzw Aktivitäten) sind NICHT gewerblich tätig und demnach keine Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne. Da ein Vorsteuerabzug nur Unternehmern zusteht, sind bloß vermögensverwaltende Holdings dazu nicht berechtigt.  

  • Veräußerung von Gesellschaftsanteilen 

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen, worunter sowohl Anteile an Kapitalgesellschaften wie auch an Personengesellschaften zu subsumieren sind (vgl Rz 771 UStR), ist im unternehmerischen Bereich gemäß § 6 Abs 1 Z 8 (lit f und g) UStG „unecht“ von der Umsatzsteuer befreit, sodass für verkäuferseitige Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen steuerfreien Umsätzen kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (zB für Vertragserrichtungs- und Beratungskosten iZm einem Beteiligungsverkauf). Im österreichischen Umsatzsteuerrecht ist die (unechte) Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 8 lit g UStG für „die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen“ zwingend und besteht kein Wahlrecht einer Option zur Steuerpflicht. 

Die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen stellt aus umsatzsteuerlicher Sicht keine „Lieferung“ sondern eine „sonstige Leistung“ dar (Robert in Melhardt/Tumpel, UStG, 2. Aufl. 2015, § 3, III. Abgrenzung zur sonstigen Leistung, Rz 46).   

  • Leistungsort 

Für Umsätze aus der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen gilt hinsichtlich des Leistungsortes die Generalnorm gemäß § 3a Abs 6 bzw 7 UStG. Wird eine derartige sonstige Leistung an einen Unternehmer iSd UStG erbracht, so gilt sie als am Ort des Leistungsempfängers (Anteilserwerbers) ausgeführt (Ausnahme Betriebsstätte). Für Zwecke der Verlagerung des Leistungsortes gilt gemäß § 3a Abs 5 UStG auch eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) erteilt wurde, als Unternehmer. Werden demgegenüber sonstige Leistungen an Nichtunternehmer ausgeführt, gilt als Leistungsort jener Ort, von dem aus der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Ausnahme wiederum bei Betriebsstätte). 

Beispielsfall: Nach dem vorliegenden Sachverhalt stellte die Veräußerung der Kapitalanteile an der österreichischen Target GmbH durch die deutsche Konzernmutter eine sonstige Leistung dar. Da der österreichischen Anteilserwerberin NewCo I GmbH als bloß vermögensverwaltender Holdinggesellschaft keine Unternehmereigenschaft zukommt (und sofern ihr auch nicht für andere Zwecke, etwa zur Erwerbsbesteuerung, eine UID-Nummer erteilt wurde), gilt die Leistung aus Sicht des österreichischen UStG dort als ausgeführt, von wo die deutsche Konzernmutter (=Leistende bzw Verkäuferin der Kapitalanteile) ihr Unternehmen betreibt. Der Leistungsort ist demnach in Deutschland gelegen.

Deutsche Rechtslage

Auch in Deutschland wird die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen umsatzsteuerlich als „sonstige Leistung“ gesehen. Dabei entsprechen die Bestimmungen im dUStG zum Leistungsort jenen in Österreich. Im geschilderten Sachverhalt liegt der Leistungsort daher auch nach deutschem Umsatzsteuerrecht in Deutschland. Somit ist für den gegenständlichen Fall das deutsche UStG (!) zu beachten. 

Auch in Deutschland ist die Veräußerung von Anteilen an Gesellschaften grundsätzlich unecht steuerbefreit (§ 4 Nr 8 Buchstabe f dUStG). Allerdings besteht in unserem Nachbarland, anders als in Österreich, die Möglichkeit, zur Steuerpflicht zu optieren, soferne der Umsatz an einen anderen Unternehmer erbracht wird (§ 9 Abs 1 dUStG). Macht die deutsche Verkäuferin von dieser Optionsmöglichkeit Gebrauch und stellt folglich deutsche Umsatzsteuer in Rechnung, stellt sich die Frage, ob die Käuferin die sohin fakturierte Umsatzsteuer ihrerseits als Vorsteuer geltend machen kann. Da rein vermögensverwaltenden Holdinggesellschaften auch nach deutscher Rechtsansicht keine Unternehmereigenschaft zuerkannt wird (Abschnitt 2.3 Abs. 3 dUStAE), steht reinen Holdings grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu, weshalb eine etwaige aufgrund des Optionsrechts in Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer für die Käuferin zum Kostenfaktor würde. Eine gängige Praxis in Deutschland ist es daher, in Anteilskaufverträgen das Optionsrecht gemäß § 9 Abs 1 dUStG für den Verkäufer ausdrücklich auszuschließen. 

Im gegenständlichen Fall durfte die deutsche Konzernmutter allerdings schon nach dem Gesetz nicht von der Option Gebrauch machen, zumal auch nach deutschem UStG eine rein vermögensverwaltende Holding nicht als Unternehmer angesehen wird und somit an einen Nichtunternehmer geleistet wurde. Dennoch wurde empfohlen, das Optionsrecht gemäß § 9 Abs 1 dUStG für die Verkäuferin vorsorglich auch im Kaufvertrag ausdrücklich auszuschließen. Dies auch deshalb, weil der umsatzsteuerliche Status auf der Käuferseite im Anteilserwerbszeitpunkt oftmals noch nicht hinreichend klar ist. Durch einen vertraglichen Ausschluss der Option zur Umsatzsteuerpflicht eines Anteilsverkaufs kommt die Verkäuferin von vornherein nicht in Versuchung, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Eine allenfalls dennoch in Rechnung gestellte Umsatzsteuer würde der Verkäuferin nicht geschuldet werden, sodass ein diesbezügliches Kostenrisiko für die Käuferseite ausgeschlossen wird.

FAZIT 

Dem (steuerlich) gelernten Österreicher kommt in Zusammenhang mit Beteiligungsverkäufen fast reflexhaft in den Sinn, dass die Veräußerung von Anteilen an Kapital- wie auch an Personengesellschaften (unecht) von der Umsatzsteuer befreit und die USt für derlei Geschäftsfälle daher grundsätzlich kein Thema ist. 

Im Sinne einer in diesem Zusammenhang gebotenen genaueren Analyse ist jedoch auch ein Augenmerk auf die Unternehmereigenschaft der involvierten Personen bzw Vertragspartner zu legen, nämlich sowohl hinsichtlich Verkäufer (für die grundsätzliche Differenzierung, ob ein Beteiligungsumsatz überhaupt steuerbar und idR steuerfrei ist) als auch Käufer (betreffend Leistungsort, siehe im Detail oben). Die Unternehmereigenschaft der Zielgesellschaft, deren Anteile entgeltlich abgetreten werden, ist hingegen in diesem Zusammenhang irrelevant. 

Weiters ist zu beachten, dass Beteiligungsumsätze als „sonstige Leistungen“ gelten, sodass auch dem maßgeblichen Leistungsort eine wesentliche Bedeutung zukommt. 

Daher ACHTUNG: Beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen „über die Grenze“ durch eine inländische reine Holdinggesellschaft (ohne Unternehmereigenschaft im Erwerbszeitpunkt) sollte vor Abschluss des Kaufvertrages jedenfalls geprüft werden, ob die geplante Transaktion nach dem ggfs – infolge des maßgeblichen Leistungsortes - anzuwendenden ausländischen Recht einen steuerpflichtigen Umsatz darstellen könnte oder ob im Falle einer grundsätzlichen Steuerbefreiung eventuell ein Optionsrecht zur Umsatzsteuerpflicht besteht. Sollte eine solche Steuerpflicht auf der Verkäuferseite bestehen, ist aus Käufersicht zu prüfen, ob die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer im betreffenden Ausland als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Falls nicht, würde die ausländische USt beim Erwerber zum Kostenfaktor und wäre dieser Umstand dementsprechend bei der Kaufpreisermittlung zu berücksichtigen. Besteht hingegen, wie im Falle von Deutschland, lediglich eine Optionsmöglichkeit des Verkäufers zur Steuerpflicht, sollte diese Wahlrechtsausübung vorsorglich im Anteilskaufvertrag ausgeschlossen werden. 

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die MitarbeiterInnen unseres M&A-Teams gerne zur Verfügung. 

Seminarhinweis: Abschließend möchten wir Sie auch noch auf den 8. ICON-Steuertag am 1.10.2019 in unserem Hause hinweisen, der sich auch heuer wieder – in Form von Fallbeispielen - mit aktuellen Neuerungen im insbesondere internationalen Steuerrecht auseinandersetzt und ua auch die neuen EU-Meldepflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen erläutert werden.