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BILANZIERUNG | Befristung von Gutscheinen ist unzulässig


Verfallfristen bei Gutscheinen, die an Konsumenten ausgegeben werden, sind unwirksam. Dies hat der Oberste Gerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt (OGH 28.06.2012, 7 Ob 22/12d). Diese Klarstellung ist auch bei der Bilanzierung zu beachten.

Die Verkürzung der Gültigkeitsdauer eines Gutscheins in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Frist unterhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist ist eine gröbliche Benachteiligung von Konsumenten und die Verwendung solcher Klauseln ist daher verboten bzw. unwirksam.

Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre. Eine Verkürzung ist zwar grundsätzlich zulässig, jedoch ist in einer Interessenabwägung darauf Bedacht zu nehmen, ob die Vereinbarung zwischen annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wird oder lediglich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist.

Es ist dabei unerheblich, ob der Gutschein verschenkt oder verkauft wurde.

Diese Rechtsprechung ist unseres Erachtens auch bei der Bilanzierung in Branchen zu beachten, bei denen die Ausgabe von Gutscheinen an Konsumenten erfolgt.