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BREXIT | Wegzugsbesteuerung für natürliche Personen

In Österreich steuerlich ansässige Personen, die nach einem aus heutiger Sicht zusehends wahrscheinlicher werdenden ungeregelten Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union (sog. „Hard Brexit“) nach Großbritannien ziehen, haben anläßlich ihres Wegzuges sofort die stillen Reserven von Kapitalvermögen (Gesellschaftsanteile etc) in Österreich zu versteuern. Die bisherige Möglichkeit einer Nichtfestsetzung oder Ratenzahlung durch entsprechende Antragstellung in der österreichischen Steuererklärung ist mangels Erfüllung der EU/EWR-Begünstigungstatbestände dann nicht mehr möglich. 

Die in § 27 Abs. 6 EStG geregelte Wegzugsbesteuerung dient dazu, den Verlust des Besteuerungsrechts an den in Österreich entstandenen stillen Reserven auszugleichen, wenn das Besteuerungsrecht Österreichs an Kapitalvermögen (im Regelfall aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens) eingeschränkt wird. Im Rahmen der Wegzugsbesteuerung wird gleichsam ein Verkauf des im Privatvermögen natürlicher Personen befindlichen Kapitalvermögens (z.B. Anteile an einer GmbH oder Aktien) im Wegzugszeitpunkt fingiert. Dabei kommt es zur Aufdeckung und Versteuerung der in diesem Kapitalvermögen schlummernden stillen Reserven. 

Das sog. Nichtfestsetzungskonzept sieht auf Antrag eine Ausnahme von der sofortigen Wegzugsbesteuerung vor. Diesfalls kommt es beim Wegzug einer natürlichen Person in einen EU/EWR-Staat durch Antragstellung in der österreichischen Steuererklärung für das Wegzugsjahr erst bei tatsächlicher Veräußerung der betroffenen Wirtschaftsgüter zu einer Realisierung bzw Nachversteuerung der bis zum Wegzugszeitpunkt gebildeten stillen Reserven. 

Das österreichische BMF hat in seinen Informationsschreiben zum BREXIT (siehe dazu bereits unseren überblicksartigen NL-Beitrag „BREXIT | BMF-Infos zu (un)geregelten Austrittsszenarien“ vom 4.2.2019) ua mitgeteilt, dass für Privatpersonen, die bereits vor dem Brexit von Österreich nach Großbritannien weggezogen sind und anlässlich dieses Wegzugs die Nichtfestsetzung der Steuer beantragt hatten, der spätere Brexit zu keiner sofortigen Besteuerung führt. Demnach findet eine Besteuerung der stillen Reserven in diesen Fällen in der Regel erst bei der späteren tatsächlichen Veräußerung der betreffenden Wirtschaftsgüter (Kapitalanteile etc) statt. Wurde im Falle sonstiger Umstände eine Ratenzahlung der Steuer beantragt, führt der spätere Brexit auch zu keiner sofortigen Fälligstellung offener Raten (wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die gegenteilige Richtlinienaussage in Rz 6157b EStR betr. Überführung in einen Drittstaat hier nicht zu beachten sei!). 

Diese BMF-Meinung lässt wohl auch den Schluss zu, dass ein Antrag auf Nichtfestsetzung für einen bereits im Steuerjahr 2018 stattgefundenen Wegzug nach Großbritannien noch bis zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2018 möglich sein sollte, selbst wenn zwischenzeitlich der Brexit passiert. Reicht man die Steuererklärung jedoch ein und hat darin die entsprechende Antragstellung unterlassen, kann dies nach herrschender Auffassung nachträglich nicht mehr saniert werden. 

FAZIT 

In Zusammenhang mit den obgenannten Aussagen des österreichischen BMF zum bevorstehenden BREXIT sei darauf hingewiesen, dass diesen keine Rechtsverbindlichkeit zukommt. Eine spätere steuerrechtliche Würdigung derartiger Fälle durch die Gerichte ist hingegen nicht an diese teils toleranten Rechtsauffassungen gebunden, sodass ein gewisses Restrisiko bestehen bleibt. 

Wir werden Sie im Rahmen des ICON-Newsletters gerne auch weiterhin über die aktuellen Entwicklungen rund um den „BREXIT“ auf dem Laufenden halten und damit einhergehende weitere steuerliche Aspekte im Verhältnis zu Großbritannien näher beleuchten. 

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung!