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CORONAVIRUS | April-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

Bei den seit rund zwei Jahren laufenden staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen zeichnet sich nunmehr doch ein Ende ab. Aus heutiger Sicht dürfte es – wenngleich von manchen Branchen (insb. Stadthotellerie und Nachtgastronomie) gefordert - zu keiner neuerlichen Verlängerung der Förderzeiträume kommen, sodass diese mit März 2022 ausgelaufen sind. Für einige Unterstützungsmaßnahmen sind jedoch noch Antragsfristen offen. Bei einzelnen Instrumenten erfolgen zudem immer wieder Abänderungen, Nachjustierungen und Klarstellungen (zuletzt div. neuerliche Antragsfristverlängerungen). Um auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres April-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | März-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 25.3.2022​​​​​​​).​​​​​​​
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Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen

Nochmalige Verlängerung von Antragsfristen


​​​​​​​In unserem März-Update hatten wir ua auch nochmals auf das - nach der damals geltenden Rechtslage – vermeintlich ultimative Ende der Antragsfrist am 31.3.2022 für den 

betreffend die seinerzeitigen Förderzeiträume von 16.9.2020 bis 30.6.2021 (Gesamtantragstellung oder 2. Tranche) hingewiesen, deren ursprüngliches Antragsfristende 31.12.2021 im Verordnungswege bereits einmal um drei Monate verlängert worden war. 

Offenbar wurden viele dieser Anträge nicht (fristgerecht) gestellt, was grundsätzlich zu einer Rückzahlung der in diesem Zusammenhang bereits erhaltenen Zuschüsse führen würde (Vorschüsse auf den FKZ 800.000 im Rahmen des Ausfallsbonus‘ und 1. Tranchen des FKZ 800.000 sowie des Verlustersatzes). 

Für diese Fälle, in denen weder bis 31.3.2022 die offenen Anträge gestellt wurden noch die vorangegangenen Anträge zurückgezogen bzw die sohin zu Unrecht bezogenen Zuschussanteile zurückgezahlt worden waren, sind nunmehr - mittels einer eigenen Verordnung „betreffend die Verlängerung der Antragsfristen für bestimmte Unternehmen beim Fixkostenzuschuss 800.000 und beim Verlustersatz“ (VO Antragsfristverlängerung FKZ 800.000 und Verlustersatz – BGBl II Nr. 159/2022 vom 20.4.2022) - nochmalige Fristverlängerungen wie folgt gewährt worden: 

  • Verlängerung der Antragsfrist für Bezieher eines Vorschusses FKZ 800.000, die NICHT fristgerecht einen Antrag auf einen FKZ 800.000 gestellt haben;
     
  • Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des FKZ 800.000 für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben (wobei hier die 2. Tranche entweder nachgeholt oder aber auch noch abgeändert werden kann);
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  • Verlängerung der Antragsfrist für die zweite Tranche des Verlustersatzes für Unternehmen, die bereits einen Antrag gestellt haben (wobei auch hier die 2. Tranche entweder nachgeholt oder aber auch noch abgeändert werden kann);

Die fraglichen ausstehenden Anträge können jeweils im Zeitraum von 25.4. bis 30.6.2022 nachgeholt bzw abgeändert werden, ohne dass dies für die säumigen Unternehmen negative Konsequenzen (Rückzahlungen von Vorschüssen bzw ersten Tranchen oder gar Strafen) haben dürfte.
 

Sonstige Hinweise

Verlängerung von Fristen für Steuererklärungen


Die Abarbeitung und Einreichung von Abgabenerklärungen durch Steuerberatungskanzleien hat bekanntlich nach einem eigens festgelegten Ablaufprozedere zu erfolgen, wobei seitens des BMF auch verlängerte Fristen gewährt werden (sog. „Quotenregelung“). Die Steuererklärungen für das Jahr 2020 waren grundsätzlich bis spätestens 31.3.2022 an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. In nicht fristgerecht eingereichten und noch nicht durch Fristsetzung abberufenen Fällen wird zudem eine einmonatige Toleranzfrist gewährt. Aufgrund der nach wie vor bestehenden Belastungen infolge der COVID-19-Pandemie wurde diese Toleranzfrist im Erlasswege auf drei Monate erstreckt, sodass Erklärungen für das Jahr 2020 in vertretenen Fällen, welche bis 31.3.2022 noch nicht eingereicht wurden und hiefür zwischenzeitig auch noch keine Fristsetzung erfolgt ist, dennoch als rechtzeitig gelten, wenn sie allerspätestens bis 30.6.2022 eingebracht werden.
 

FAZIT


​​​​​​​Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen auch dieses Mal wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters gerne auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender). Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung.  

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER​​​​​​​.

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