Am 20.11.2020 haben die Regierungsparteien in Form von drei Initiativanträgen umfangreiche Gesetzespakete zur parlamentarischen Behandlung eingebracht, die am 10.12.2020 – nach Ergänzung mittels Abänderungsantrag – vom Nationalrat beschlossen wurden. Beim „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ (COVID-19-StMG) handelt es sich um eine Sammelnovelle, die einerseits Verlängerungen diverser steuerlicher COVID-19-Hilfsmaßnahmen zum Inhalt hat (ua div. ertragsteuerliche Erleichterungen und Begünstigungen, ermäßigter USt-Satz von 5 % für Gastronomie, Kunst und Kultur bis Ende 2021, Abgabenstundungen bis 31. 3. 2021 mit anschließendem Ratenzahlungsprozedere) und andererseits auch ganz andere steuerrechtliche Änderungen bzw Neuerungen mit sich bringt (insb. Erleichterungen im Bilanzsteuerrecht, Modifizierung der KMU-Pauschalierung sowie auch die neue Zinsschrankenregelung im KStG). - Weiters wurde ein eigenes Bundesgesetz beschlossen, mit dem COVID-19-Förderungen des Bundes künftig generell an „steuerliches Wohlverhalten“ geknüpft werden sollen. - Das dritte Gesetzespaket betrifft schließlich ökologische Schwerpunktsetzungen im Steuersystem (insb. NoVA-Reform mit künftiger Verteuerung emissionsstarker Kfz, Begünstigung für Öffi-Tickets und Bahnstrom). Die förmliche Gesetzwerdung (Kundmachung im Bundesgesetzblatt) bleibt abzuwarten, wir möchten Ihnen im nachfolgenden Beitrag aber dennoch einen Überblick über die Kerninhalte vor allem zum zentralen COVID-19-StMG geben (Letztstand incl. Abänderungsantrag vom 10.12.2020).
Das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz
Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)
- Pauschale Wertberichtigungen und Rückstellungen: Für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2021 sollen PWB für Forderungen (§ 6 Z 2 lit a EStG) sowie pauschale Rückstellungen (§ 9 Abs 3 EStG) auch mit steuerlicher Wirkung (!) möglich sein, soweit dies den unternehmensrechtlichen GOB entspricht (§ 201 Abs 7 Z 7 UGB: Wertbestimmung auf Schätzbasis nach umsichtiger Beurteilung, Berücksichtigung statistisch ermittelbarer, gleich gelagerter Erfahrungswerte). Bereits bestehende Pauschalvorsorgen in der UGB-Bilanz dürfen steuerlich ab 2021 bzw 2021/22 gleichmäßig über fünf Jahre verteilt nachgeholt werden.
- Degressive AfA (gemäß § 7 Abs 1a EStG): Für die Anschaffung bzw Herstellung von Wirtschaftsgütern bis 31. 12. 2021 soll die seit 1.7.2020 mögliche degressive AfA unabhängig von der unternehmensrechtlichen Abschreibung geltend gemacht werden können (keine UGB-Maßgeblichkeit!).
- Verlängerung von COVID-19-Begünstigungen (§ 124b EStG): Diverse befristete Steuerbefreiungen bzw -begünstigungen zur Bewältigung der COVID-19-Krise sollen bis 31.3.2021 verlängert werden (zB Weitergewährung des Pendlerpauschales und steuerfreie Behandlung von Zulagen/Zuschlägen trotz Telearbeit, Quarantäne oder Kurzarbeit; steuerfreie pauschale Reiseaufwandsentschädigungen an Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer (zB Trainer, Masseure) trotz pandemiebedingter Sperre der Sportstätten; Weitergeltung der Begünstigung für Ärzte).
- Steuerliche Behandlung von Fixkostenzuschüssen und Umsatzersätzen (Klarstellungen in § 124b Z 348 EStG): Fixkostenzuschüsse (FKZ I, FKZ 800.000, und Verlustersatz, vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Verlustersatz“ ist da!“ vom 17.12.2020) sind zwar grds steuerfrei, jedoch um die damit zusammenhängenden Betriebsausgaben zu kürzen (§ 20 Abs 2 EStG); der Umsatzersatz ist explizit steuerpflichtig.
- Steuerbefreiung für Gutscheine (§ 124b Z 371 EStG): Zusätzlicher Freibetrag für Gutscheine an Arbeitnehmer bis zu 365 EUR, wenn im Kalenderjahr der steuerfreie geldwerte Vorteil für Betriebsveranstaltungen (§ 3 Abs 1 Z 14 EStG) nicht ausgeschöpft wurde und diese ersatzweisen Gutscheine in der Zeit von 1.11.2020 bis 31.1.2021 ausgegeben werden.
- Änderung Kleinunternehmerpauschalierung (§ 17 Abs 3a EStG): Weitgehende Angleichung an die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung sowie betragliche Erhöhungen.
- Lohnsteuerabzug durch ausländische Unternehmer (neuerliche Novellierung von § 41 EStG ua): Ausländische Arbeitgeber ohne inländische LSt-Betriebsstätte sollen - rückwirkend ab 1.1.2020 (!) – (nur noch) einen freiwilligen LSt-Abzug durchführen können; unter bestimmten Voraussetzungen soll eine verpflichtende Datenübermittlung („Lohnbescheinigung“) bzw eine Pflichtveranlagung für AN bestehen (siehe dazu unseren gesonderten NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Doch keine Abzugspflicht für ausländische Arbeitgeber!“ vom 20.12.2020).
- Jahressechstel von Arbeitnehmern: Weitere Ausnahmen (neben der unterjährigen Elternkarenz etc) sollen steuerliche Nachteile wegen des Kontrollsechstels vermeiden helfen; nicht ausgeschöpftes Jahressechstel ist vom Arbeitgeber per Aufrollung zu berücksichtigen.
- Pensionskassenübertragungen (§ 124 EStG): Verlängerung der dzt Regelungen um drei Jahre bis 31.12.2023;
- Spenden: Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen zur ertragbringenden Vermögensausstattung von gemeinnützigen privatrechtlichen Stiftungen (§ 4b EStG) soll um ein Jahr Seite 1493 verlängert werden (§ 124b Z 274 EStG). Weiters soll für Spenden die 10%-Deckelung in den Veranlagungen 2020 und 2021 gelockert werden (§ 124b Z 369 EStG).
Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Gewinnermittlung von KöR und BgA (§ 7 Abs 3 KStG): Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) sind aufgrund ihrer speziellen Rechnungslegungsvorschriften nunmehr zur doppelten Buchführung und damit grundsätzlich zur steuerlichen Gewinnermittlung gemäß § 5 EStG verpflichtet. Aus Vereinfachungsgründen sollen KöR ab der Veranlagung 2020 jedoch nur dann eine gesonderte Bilanz für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) erstellen müssen, wenn die Umsätze (in zwei aufeinanderfolgenden Jahren) den Schwellenwert von 700.000 EUR überschreiten.
- Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel (§ 10a KStG): Unter den maßgeblichen Tatbestand der „Niedrigbesteuerung“ sollen für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2021 generell auch ausländische Körperschaften fallen, die in einem Staat ansässig sind, der in der EU-Liste der steuerlich „nicht kooperierenden Länder“ aufscheint.
- Umsetzung der EU-Zinsschranke (neuer § 12a KStG): Die EU-Anti-BEPS-Richtlinie sieht in Artikel 4 zur Bekämpfung der Steuervermeidung auch Maßnahmen gegen überhöhte Zinsenzahlungen vor. Österreich setzt diese unionsrechtliche Verpflichtung nunmehr – mit Verspätung bzw in Ergänzung zu den bereits bisher bestehenden Abzugsverboten für niedrig besteuerte Zinsen und Lizenzgebühren (§ 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) - mit einer eigenen „Zinsschranke“ für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.1.2021 um. Die grundsätzliche Regelung basiert auf einem bestehenden „Zinsüberhang“, wenn also die grundsätzlich abzugsfähigen Zinsaufwendungen die steuerpflichtigen Zinserträge übersteigen (Aufwandssaldo), welcher diesfalls nur iHv 30 % des steuerlichen EBITDA (strl Einkünfte, neutralisiert und Ab- und Zuschreibungen sowie Zinsüberhang) bzw bis zur Höhe von 3 Mio EUR (Freibetrag) abzugsfähig ist (jedoch Zinsvortrag in künftige Wirtschafsjahre möglich). Die Schranke soll neben unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Personen des privaten Rechts (auch Privatstiftungen!) auch beschränkt steuerpflichtige Körperschaften „der ersten Art“ erfassen, die im Inland eine Betriebsstätte unterhalten. Der Zinsenbegriff orientiert sich an den unionsrechtlichen Vorgaben. Österreich hat jedoch die in der maßgeblichen EU-Richtlinie bestehenden Wahlrechte bzw Optionen und Ausnahmen weitestgehend ausgenutzt (Begünstigungen bzw Besonderheiten bestehen insbesondere für eigenständige Körperschaften (bei denen im Vergleich zu verbundenen Unternehmen ein reduziertes Steuerrisiko gesehen wird), körperschaftsteuerliche Unternehmensgruppen und Konzerne (Sonderregelungen zur Ermittlung des steuerlichen EBITDA, Eigenkapital-Escape-Klausel bei Einbeziehung in einen Konzernabschluss bzw EK-Quotenvergleich)), sodass sich der tatsächliche Anwendungsbereich für österreichische Unternehmen entsprechend reduzieren dürfte. Über die Hintergründe und Grundlagen dieser neuen Zinsschranke haben wir Sie im Rahmen unseren Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ZINSSCHRANKE | Vertragsverletzungsverfahren gegen Österreich!“ vom 23.8.2019). Über die nunmehr konkreten österreichischen Regelungen im neuen § 12a KStG werden wir Sie in Kürze gesondert informieren.
Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG)
Gastronomie, Kunst und Kultur (§ 28 Abs 52 UStG; siehe dazu unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Umsatzsteuersenkung für Gastro/Kultur/Medien ab 1.7.2020“ vom 2.7.2020): Verlängerung der seit 1.7.2020 geltenden USt-Satz-Senkung auf 5 % um ein Jahr bis 31.12.2021 (NICHT jedoch für Zeitungen und andere periodische Druckschriften, Position 4902 der kombinierten Nomenklatur).
Reparaturen und Damenhygiene (§ 10 Abs 2 Z 10 UStG und Anlage 1/Z 35): Bestimmte Dienstleistungen (inkl Ausbesserung und Änderung) betreffend Fahrräder, Schuhe, Lederwaren, Kleidung oder Haushaltswäsche sowie nunmehr auch Waren der Damenhygiene sollen ab 1.1.2021 dem ermäßigten Steuersatz von 10 % unterliegen.
Brexit (§ 1 Abs 3 UStG; siehe zuletzt auch unseren NL-Beitrag „BREXIT | Änderungen bei Umsatzsteuer & Zoll ab 1.1.2021“ vom 18.11.2020): Anpassungen bzw Übergangsbestimmungen iZm dem Austritt von UK aus der EU: Nordirland soll bzgl der Bestimmungen für Waren weiterhin als Gemeinschaftsgebiet und Mitgliedstaat gelten.
E-Commerce-Paket (§ 28 Abs 47 UStG): Die Erweiterung des „One-Stop-Shops“, Abschaffung der Lieferschwelle im ig Versandhandel und Regelungen zum Einfuhr-Versandhandel sowie zur Plattformhaftung sollen – pandemiebedingt – um ein halbes Jahr verschoben werden und erst mit 1.7.2021 in Kraft treten. Die Vorregistrierung für den One-Stop-Shop wird ebenfalls um sechs Monate auf 1.4.2021 verschoben.
COVID-19-Impfstoffe und -Diagnostika (§ 28 Abs 53 UStG): Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr von COVID-19-In-vitro-Diagnostika und -Impfstoffen samt damit eng zusammenhängenden sonstigen Leistungen sollen von 1.1.2021 bis 31. 12. 2022 steuerbefreit sein, wobei die Unternehmer auf diese echte Steuerbefreiung auch verzichten können.
Änderungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)
Abgabenstundungen (Adaptierung § 323c BAO; siehe zur dzt Rechtslage zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Steuerstundungen und damit einhergehende Haftungsfallen!“ vom 2.8.2020): Die bisherigen Stundungsmaßnahmen bleiben bis 31.3.2021 aufrecht. Die Zahlungsfrist für alle von 26.9.2020 bis 28.2.2021 fällig werdenden Abgaben verschiebt sich ebenfalls automatisch auf den 31.3.2021, sodass hiefür keine gesonderten Stundungsanträge bis 28.2.2021 erforderlich sind. Weitere Erleichterungen wurden für Stundungs- und Anspruchszinsen normiert.
Neues Ratenzahlungskonzept (Abänderungsantrag betr. gänzliche Neufassung § 323e BAO): Ausweitung von Ratenzahlungen für gestundete Abgaben auf bis zu 36 Monate (Phase 1 von 1.4.2021 bis 30.6.2022, Phase 2 von 1.7.2022 bis 31.3.2024) mit niedrigeren Zinsen (2 % über dem Basiszinssatz pa, derzeit 1,38 %). Anträge für Phase 1 müssen zwischen 4. und 31.3.2021, für Phase 2 VOR dem 31.5.2022 eingebracht werden. Bei beiden Modellen kann auch eine einmalige Neuverteilung der Ratenbeträge beantragt werden:
- Phase 1 erfasst überwiegend von 15.3.2020 bis 31.3.2021 fällig gewordene Abgabenschuldigkeiten, einschließlich festgesetzter ESt- und KSt-Vorauszahlungen. Eine Anfechtung geleisteter Ratenzahlungen ist ausgeschlossen.
- Phase 2 betrifft Abgabenschulden, für die bereits die Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells gewährt worden ist, die aber nicht vollständig, jedoch zu mindestens 40 % und ohne Terminverlust, entrichtet werden konnten (inkl ESt- bzw KSt-Vorauszahlungen). Der Abgabenschuldner hat zudem die Einbringlichkeit glaubhaft zu machen (wobei die näheren Details mittels Verordnung geregelt werden sollen).
Organisationsreform der Finanzverwaltung: Ab 1.1.2021 soll grds das „Finanzamt für Großbetriebe“ für DBA-rechtliche Verständigungsverfahren sowie für die Erledigung aller Aufgaben iZm Verständigungsverfahren bzw Schiedsverfahren zuständig sein.
Bescheidaufhebungen (§ 295 BAO): Nach Aufhebung des § 295 Abs 4 letzter Satz BAO wegen Verfassungswidrigkeit (VfGH 4.12.2019, G 159/2019) sollen Parteien nunmehr die Möglichkeit haben, innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft der Zurückweisung einen Antrag auf Aufhebung des Bescheides, der sich auf den „Nichtbescheid“ gestützt hatte, zu stellen (gilt für alle auf den „Nichtbescheid“ gestützten Bescheide).
Änderungen in sonstigen Gesetzen
Mit dem COVID-19-StMG werden weiters auch das Gebührengesetz, Finanzstrafgesetz, Alkoholsteuergesetz, Internationales Straßenvergütungsgesetz, COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz sowie das Kommunalsteuergesetz geändert.
Steuerliches Wohlverhaltensgebot für COVID-19-Förderungen
Das neue „Bundesgesetz, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden“ verrät bereits im Titel, worauf künftig zu achten ist:
Im Sinne einer gesellschaftlichen Solidarität soll „steuerliches Wohlverhalten“ explizite Voraussetzung sein für die Inanspruchnahme von Förderungen des Bundes aufgrund der COVID-19-Pandemie (div. Zuschüsse auf der gesetzlichen Grundlage von § 2 Abs 2 Z 7 ABBAG-Gesetz, zB derzeit FKZ, Verlustersatz, Umsatzersatz). Diese nicht unbrisante Neuregelung soll jedoch erst für künftige Förderungen gelten (deren Rechtsgrundlage „erstmals“ nach dem 31.12.2020 in Kraft getreten ist).
- Demgemäß sollen künftig Unternehmen von derartigen Förderungen ausgeschlossen sein, wenn in einem der letzten drei veranlagten Jahre vor der Antragstellung zumindest ein Missbrauch iS § 22 BAO betreffend Abgaben iS der BAO verwirklicht wurde. Das Überschreiten der Toleranzgrenze von 100.000 EUR in einer Veranlagungsperiode soll den Ausschluss von Förderungen nach sich ziehen, selbst wenn die Grenzen in den anderen Veranlagungsperioden nicht ausgeschöpft wurden oder kein Missbrauch verwirklicht wurde.
- Weitere Ausschlussgründe betreffen in den letzten fünf veranlagten Jahren das Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Konzernzinsen und -lizenzgebühren gemäß § 12 Abs 1 Z 10 KStG sowie Hinzurechnungsbesteuerung und Methodenwechsel gemäß § 10a KStG, ausgenommen bei proaktiv im Rahmen der KöSt-Erklärung erfolgter Offenlegung von Beträgen bis max. 500.000 EUR.
- Auch Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in einer „Steueroase“ (lt EU-Liste der „nicht kooperativen Länder“ bzw Gebiete), die dort in ab 1.1.2019 beginnenden Wirtschaftsjahren überwiegend Passiveinkünfte iS § 10a Abs 2 KStG erzielen, sollen von Förderungen ausgeschlossen sein.
- Ebenfalls schädlich werden in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftige Finanzstrafen bzw Verbandsgeldbußen für Vorsatzdelikte sein, die entweder das Unternehmen selbst oder ihre geschäftsführenden Organe in ihrer Organfunktion betreffen (ausgenommen bloße Finanzordnungswidrigkeiten sowie Finanzstrafen bis 10.000 EUR).
Hinweis: Diese künftig in einem eigenen Gesetz geregelten Ausschlussgründe für COVID-19-Förderungen finden sich teilweise bereits jetzt in den div. im Verordnungswege erlassenen Förderungsrichtlinien zu Fixkostenzuschüssen etc (siehe dazu unsere div. Newsletter-Beiträge), sodass sie insoweit auch bereits VOR dem 31.12.2020 beantragte Förderungen und Unterstützungen betreffen.
Ökologische Steuerreform
Zu diesen einleitend erwähnten „Ökosteuerpaket“ (betreffend EStG, NoVAG, ElAbgG) werden wir ggfs gesondert informieren.
FAZIT
Das „COVID-19-Steuermaßnahmenpaket“ ist eine umfangreiche Sammelnovelle, mit dem einerseits steuerliche Erleichterungen in Zusammenhang mit der Corona-Krise geregelt (ergänzt bzw erweitert) und andererseits auch gänzlich andere Rechtsmaterien kodifiziert werden (zB Umsetzung der EU-Zinsschranke im österreichischen KStG). Die förmliche Gesetzwerdung durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt bleibt abzuwarten.
Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser bzw die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Corporate Tax" sowie auch der übrigen Service Lines gerne zur Verfügung!
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