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CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neue Einschränkungen und Kontrollen!

Die WKO hat ihren Fragen-Antwort-Katalog (FAQ) zur Corona-Kurzarbeit wieder überarbeitet. Dabei wurden Ergänzungen aufgenommen, welche die Kurzarbeit aus Arbeitgebersicht wesentlich unflexibler erscheinen lassen als bisher angenommen. Zudem wurden auch die Kontrollen, insbesondere die Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend, massiv verschärft.

Über die Corona-Kurzarbeit, die im Rahmen der Maßnahmen zur Bewältigung dieser Gesundheits- und Wirtschaftskrise ein ganz wesentliches Instrumentarium darstellt, haben wir Sie bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt etwa unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | KURZARBEIT – Neue Sozialpartnervereinbarung!“ vom 28.3.2020). Im nachfolgenden Beitrag möchten wir Sie auf die jüngsten Entwicklungen hinweisen:

Änderungen im FAQ

Im Rahmen des Fragen- und Antworten-Katalogs (FAQ) auf der Homepage der WKO wurde zum einen eine Klarstellung zu der Frage getroffen, ob denn ein Betrieb die vereinbarte Arbeitsleistung während der Kurzarbeit einfach erhöhen darf? Bislang war es nämlich gängige Meinung, dass es zweckmäßig sei, im Zweifelsfalle zunächst eine höhere Ausfallsquote zu vereinbaren, zumal eine tatsächliche Mehrleistung während der Kurzarbeit ja grundsätzlich zulässig ist. Hier wurde aber nunmehr eine Einschränkung dahingehend vorgenommen, dass eine Erhöhung der Arbeitsleistung nicht so einfach einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden kann. Vielmehr müsse in Betrieben mit Betriebsrat bei diesem eine Zustimmung über die Änderung der Arbeitszeit eingeholt werden, bei Betrieben ohne Betriebsrat hingegen eine Zustimmung seitens der betreffenden Mitarbeiter. Weiters muss die Änderung der Arbeitszeit spätestens fünf Tage vor der beabsichtigten Änderung den Sozialpartnern gemeldet werden. 

Es kann daher nicht - wie bisher angenommen - einfach „mehr gearbeitet“ werden, ohne dies vorher zu melden. Damit wird die Flexibilität der Kurzarbeit nun doch wesentlich stärker eingeschränkt als bisher vermeint. Mitarbeiter sind grundsätzlich nur zu jener Arbeitsleistung verpflichtet, die auch in der Sozialpartner-Vereinbarung vereinbart wurde. Für eine darüber hinausgehende Arbeitsleistung müssen die von einer solchen Änderung betroffenen Arbeitnehmer bzw der ihre Interessen vertretende Betriebsrat zustimmen. 

Die betreffenden Arbeitnehmer dürfen jedoch eine geplante Arbeitszeitänderung nicht leichtfertig ablehnen, zumal auch sie einer Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber unterliegen. Und auch Betriebsräte müssen die Geschäftsbedürfnisse genauso berücksichtigen wie die Bedürfnisse der Mitarbeiter.

Inwiefern eine Nichtmeldung der geänderten Arbeitszeit an die Sozialpartner negative Konsequenzen nach sich zieht, kann derzeit nicht wirklich beurteilt werden bzw geht auch aus den FAQs nicht hervor. Es ist jedenfalls empfehlenswert, sich an die oa Vorgaben zu halten, um nachträgliche Probleme bestmöglich zu vermeiden. 

HIER geht’s zum aktuellen FAQ der WKO zur Corona-Kurzarbeit. 

Verschärfte Kontrollen der Kurzarbeit 

Des Weiteren gibt es in Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit auch bereits verschärfte Kontrollen, zumal immer mehr Arbeitnehmer die AK darüber informieren, dass sie von ihrem Arbeitgeber zu Mehrleistungen aufgefordert und in diesem Zusammenhang zur gesonderten Aufzeichnung der geleisteten Mehrstunden angehalten würden. Dies hat nun dazu geführt, dass seitens der Finanzverwaltung zusätzlich 350 Kontrolleure eingesetzt werden, die auch Vorortkontrollen, insbesondere die Arbeitszeitaufzeichnungen betreffend, durchführen. 

Selbstverständlich kann es aber an einzelnen Tagen bzw Wochen sehr wohl zu abweichenden Arbeitszeiten kommen, zumal ja das beantragte Arbeitsausmaß im Durchschnitt für den gesamten Kurzarbeitszeitraum gilt. Somit können im Extremfall auch Wochen mit voller Beschäftigung bzw Wochen ohne jede Arbeitsleistung anfallen. 

FAZIT 

Die vorherige Abstimmung mit dem Betriebsrat bzw die Einholung der Zustimmung aller betroffenen Arbeitnehmer in Betrieben ohne Betriebsrat führt unseres Erachtens zu einer erheblichen Einschränkung der Flexibilität der Corona-Kurzarbeit. Kaum ein Unternehmen wird bereits im Zeitpunkt der Beantragung der Kurzarbeit die exakte Auslastung während der Corona-Krise abschätzen können. Die von derartigen Planänderungen betroffenen Unternehmen werden wohl in vielen Fällen vom „Goodwill“ ihrer Arbeitnehmer bzw der Betriebsräte abhängig sein. Besonderes Augenmerk sollte auch auf korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen während der Kurzarbeit bzw deren Änderungen gelegt werden, zumal hier bereits verschärfte Kontrollen im Gange sind. 

Wir möchten Sie auch noch auf unsere aktuellen WEBINARE hinweisen, die sich insbesondere auch mit Themen derCORONA-Krise“ beschäftigen. Einen Überblick gibt Ihnen unser Veranstaltungskalender

ICON hat eine eigene CoV-Taskforce mit ExpertInnen aus den verschiedenen Service Lines zusammengestellt, die für dringende Fragen und Anliegen jederzeit gerne - telefonisch oder per E-Mail – bereitstehen und auch während der Krise unter den üblichen Kontaktdaten erreichbar sind. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​