NEWS  |   |  

CORONAVIRUS | KURZARBEIT - Neuerungen für Phase 4 ab 1.4.2021

Die österreichische Bundesregierung hat im Ministerrat am 17.2.2021 eine weitere Verlängerung der COVID-19-Kurzarbeit beschlossen, die als „Phase 4“ für den Zeitraum von 1.4. bis 30.6.2021 in Kraft treten soll. Dabei sollen die wesentlichen Eckpunkte der derzeitigen „Phase 3“ auch für die Anschlussphase 4 gelten und somit im Wesentlichen bis Juni 2021 unverändert bleiben. Für den daran anschließenden Zeitraum ist – aus heutiger Sicht - ein schrittweiser Ausstieg aus der Kurzarbeit angedacht.

Über die Kerninhalte der derzeit geltenden Kurzarbeitsregelungen (Phase 3 bis 31.3.2021) haben wir Sie im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Hilfsmaßnahmen für Arbeitnehmer im Lockdown 2.0“ vom 17.11.2020).

Zwischenzeitig wurden auch bereits die ersten Details zur Phase 4 für weitere drei Monate der Kurzarbeit bekannt, die per 1.4.2021 nahtlos an die mit 31.3.2021 befristete Phase 3 anschließen soll. Derzeit befinden sich noch immer mehr als 450.000 Personen in Kurzarbeit und ein Ende scheint nicht in Sicht, zumal insbesondere Hotellerie und Gastronomie nach wie vor von behördlichen Schließungen (bzw „Betretungsverboten“) betroffen sind. Diese Schließungen wirken sich naturgemäß nicht nur auf die unmittelbar betroffenen Hotels, Restaurants und Gasthäuser etc aus, sondern auch auf deren Lieferanten und Subunternehmen. Nach Ansicht der Regierung sollte die COVID-19-Kurzarbeit mit der nunmehrigen Phase 4 auslaufen bzw sollen in weiterer Folge andere Maßnahmen gefunden werden, um die Arbeitsplätze zu sichern. Das Modell der Kurzarbeit Phase 4 ist aus heutiger Sicht für den Zeitraum von 1.4. bis 30.6.2021 konzipiert:

Eckpunkte für die Corona-Kurzarbeit Phase 4

Folgende Rahmenbedingungen für die KUA-Phase 4 sind bis dato bereits bekannt:

  • Bedingungen der Phase 3 bleiben grundsätzlich aufrecht, somit insbesondere auch
     
  • keine wesentlichen Änderungen der Sozialpartnervereinbarung, dh
    • Nettoersatzrate unverändert mit 80 % bis 90 %;
    • Arbeitszeitreduktion im Normalfall bis zu 30 %;
    • in Branchen, die von behördlichen Schließungen betroffen sind, ist auch eine Unterschreitung dieser Mindestarbeitszeit möglich (jedoch  hiefür eine gesonderte Beantragung erforderlich!);
  • Weiterbildungsoffensive: Neben Personalkosten für Weiterbildungen während der Ausfallzeit auch Rückerstattung von Sachkosten durch das AMS ( bis zu 60%);
     
  • Erleichterungen für vom Lockdown betroffene Branchen bleiben bestehen
    • insb. weiterhin Entbindung von der Steuerberaterpflicht für Unternehmen, die im Lockdown sind oder nur für die Zeit des Lockdowns Kurzarbeit beantragen.
  • Gewerkschaften werden auch auf Antragsbegehren mit Arbeitszeiten unter 30 % gegenüber dem AMS innerhalb von 72 Stunden reagieren.

Offen ist für die Kurzarbeit Phase 4 noch, wie mit neuen Beschäftigten im ersten Arbeitsmonat umzugehen sein wird. Bisher konnten nur solche Mitarbeiter in das Kurzarbeitsmodell einbezogen werden, die bereits mehr als einen vollen Monat im Betrieb beschäftigt waren. War diese Voraussetzung nicht erfüllt, musste für die betreffenden Arbeitnehmer nach Ablauf der Monatsfrist ein separater Antrag auf Kurzarbeit gestellt werden. Es wird jedoch überlegt, diese Regelung zu lockern, da die Aufnahme neuer Mitarbeiter weiter gefördert werden soll. 

Detaillierte bzw weiterführende Informationen sind wie gehabt auf der Homepage der Wirtschaftskammer auffindbar:

Unterschiede Phase 4 gegenüber Phase 3

Sozialpartnervereinbarungen Phase 4

Die neue Sozialpartner-Vereinbarung wird bereits zur Verfügung gestellt, um eine ausreichende Vorlaufzeit für den Abschluss dieser Vereinbarung auf betrieblicher Ebene zu gewährleisten:

Die neue Kurzarbeits-Richtlinie sollte schon in Kürze - nach Zustimmung der Ministerien – auf der AMS-Homepage zum Download zur Verfügung stehen.

Aus organisatorischen und technischen Gründen wird die Einbringung von Kurzarbeitsbegehren für Phase 4 beim AMS erst ab 1.4.2021 möglich sein.

Tipp: 
Angesichts der derzeit kaum absehbaren weiteren Entwicklung der Corona-Pandemie erscheint es zweckmäßig, Kurzarbeit für den maximal möglichen Zeitraum zu beantragen (derzeit also bis 30.6.2021).

Aktuelle Änderungen für Phase 3

Für die derzeit geltende Kurzarbeit Phase 3 erfolgten in der KUA-Richtlinie noch Anpassungen für März 2021. Dadurch ergeben sich folgende Änderungen: 

  • Für Betriebe im Lockdown können auch im März d. J. bis zu 100 % Ausfallstunden gemeldet werden.
  • Für Phase 3 wurde die rückwirkende Beantragungsmöglichkeit bis 31.3.2021 verlängert. Ab 1.4.2021 ist hingegen keine Beantragung für den Zeitraum vor 1.4.2021 mehr möglich.
  • Grundsätzlich war eine Weiterbildungsverpflichtung für Lehrlinge vorgesehen. Diese wurde aus der KUA-Richtlinie für die Phase 3 gestrichen. Demgemäß sind die Weiterbildungsmaßnahmen auch nicht in den Durchführungsbericht aufzunehmen.   

FAZIT

Die Kurzarbeit wird im Wesentlichen zu den bisher geltenden Bedingungen bis zum 30.6.2021 verlängert. Wie es danach konkret weitergehen wird, ist derzeit noch nicht absehbar. Die Regierung überlegt ein Ausklingen der Kurzarbeit bzw in weiterer Folge andere Maßnahmen zur Arbeitsplatzsicherung, die bisherige Praxis zeigt aber, dass dies wahrscheinlich nicht so schnell zu bewerkstelligen sein dürfte. 

Für weitere Fragen und Unterstützung rund um die Kurzarbeit stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Line "Global Employment Services" gerne zur Verfügung. 

Alle bisherigen Newsletter-Beiträge zum Themenschwerpunkt „CORONAVIRUS“ finden Sie HIER​​​​​​​.