LOHNVERRECHNUNG | Progressionsabgeltungsgesetz 2025
Zum Jahresbeginn 2025 tritt das neue Progressionsabgeltungsgesetz (PrAG 2025) in Kraft und bringt zahlreiche steuerliche Erleichterungen im Bereich der Lohnverrechnung und Arbeitnehmerbesteuerung. Neben der zusätzlichen Inflationsanpassung bei Tarifstufen und Absetzbeträgen werden auch die steuerfreien Pauschalbeträge anlässlich von Dienstreisen erhöht. Erfahren Sie in unserem Artikel, welche Änderungen auf Sie zukommen und wie das PrAG 2025 zur steuerlichen Entlastung beiträgt.
Der Nationalrat verabschiedete am 18. September 2024 das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 (PrAG 2025), das Maßnahmen zur Verteilung des noch offenen “Inflationsdrittels” vorsieht. Die Bestimmungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und sollen gezielte Entlastungen für Steuerzahler bewirken. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen im Bereich der Lohnverrechnung/Arbeitnehmerbesteuerung:
1. Gestaffelte Anpassung der ersten fünf Tarifstufen und Absetzbeträge
Die Tarifstufen bis zu einem Einkommen von rund 100.000 Euro werden zusätzlich um 0,5 % (somit 3,83 % statt 3,33 %) erhöht, um den Teuerungsausgleich zu verstärken. Die Höchststufe bleibt hiervon ausgenommen. Die Freigrenze für das Jahressechstel und die 30 %-Grenze nach §§ 41 Abs. 4 und 77 Abs. 4 EStG werden um die volle Inflationsrate von 5 % angehoben. Auch die Absetzbeträge (zB. Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag) und die maximalen SV-Rückerstattungsbeträge im Bereich der Negativsteuer werden um die volle Inflationsrate von 5 % angehoben.
Neue Tarifstufen für 2025:
- 0 % für Einkommensteile bis 13.308 EUR
- 20 % für Einkommensteile zwischen 13.308 EUR und 21.617 EUR
- 30 % für Einkommensteile zwischen 21.617 EUR und 35.836 EUR
- 40 % für Einkommensteile zwischen 35.836 EUR und 69.166 EUR
- 48 % für Einkommensteile zwischen 69.166 EUR und 103.072 EUR
- 50 % für Einkommensteile über 103.072 EUR
Beispielhafte Absetzbeträge und Freigrenzen für 2025:
- Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag: 601 Euro bei einem Kind, 813 Euro bei zwei Kindern, zuzüglich 268 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von höchstens € 7.284,- jährlich erzielt.
- Unterhaltsabsetzbetrag: 37 Euro bei einem Kind, 55 Euro bei zwei Kindern, zuzüglich 73 Euro für jedes weitere Kind.
- Verkehrsabsetzbetrag: 487 Euro, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag 838 Euro, sowie Zuschlag iHv 790 Euro jährlich
- Jahressechstel: Die Freigrenze für das Jahressechstel und die Grenze für die Anwendung des 30 %-Steuersatzes werden um die volle Inflationsrate (5 %) auf 2.570 Euro bzw. 2.447 Euro angepasst.
2. Anpassungen bei Reisekosten und Kilometergeld
Ab 1. Januar 2025 werden die steuerfreien Pauschalersätze für Dienstreisen erhöht. Für dienstliche Reisen gelten nach § 26 Z 4 EStG iVm der Reisegebührenvorschrift neue steuerfreie Pauschalbeträge:
Das Taggeld steigt auf 30 Euro (vorher 26,40 Euro) und das nachweisfreie Nächtigungsgeld auf 17 Euro (vorher 15 Euro).
Für die berufliche Nutzung privater Fahrzeuge wird durch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift das Kilometergeld für Pkw, Motorfahrräder und Fahrräder einheitlich auf 0,50 Euro pro Kilometer festgesetzt. Bisher waren für PKW 0,42 Euro pro Kilometer, für Motorfahrräder bzw. Motorräder 0,24 Euro pro Kilometer und für Fahrräder 0,38 Euro möglich. Der Pauschalbetrag für die Mitnahme einer Person in einem Pkw oder Kombi wird auf 0,15 Euro pro Kilometer erhöht (Attraktivierung von Fahrgemeinschaften bei Dienstreisen).
Weiters wurde der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen des Arbeitnehmers bei der Benützung von Massenbeförderungsmitteln näher zu regeln und dabei Begünstigungen im Interesse ökologischer Zielsetzungen vorzusehen. Basierend darauf wurde eine neue “Fahrtkostenersatzverordnung” (BGBl II 288/2024) erlassen, die dann angewandt werden kann, wenn der Arbeitnehmer eine privat gekaufte Fahrkarte im Rahmen einer Dienstreise verwendet und der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die tatsächlichen Aufwendungen dafür ersetzt. Diesfalls kann der Arbeitgeber alternativ einen nicht steuerbaren Beförderungszuschuss innerhalb der betraglichen Grenzen des § 7 Abs 5 der Reisegebührenvorschrift leisten oder dem Arbeitnehmer - ebenfalls nicht steuerbar - die fiktiven Kosten für das günstigste Massenbeförderungsmittel ersetzen. Diese Form der pauschalen Abgeltung ist insgesamt pro Kalenderjahr mit einem Betrag von 2.450 EUR gedeckelt. Die eben dargestellten Grundsätze gelten auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer gar keinen Aufwandsersatz vom Arbeitgeber erhält, sondern die Aufwendungen für die beruflich veranlassten Fahrten als Werbungskosten in seiner Arbeitnehmerveranlagung geltend macht.
Eine weitere neue Verordnung wurde mit der “Kilometergeldverordnung” (BGBl II 289/2024) geschaffen. Diese regelt die pauschale Berücksichtigung von Aufwendungen aus der beruflichen Nutzung von Fahrzeugen als Werbungskosten (oder Betriebsausgaben). Damit können bspw. Arbeitnehmer, die keinen entsprechenden Aufwandsersatz durch ihren Arbeitgeber erhalten, in der Veranlagung die pauschalen Kilometergeldsätze (siehe oben) gemäß der Reisegebührenvorschrift als Werbungskosten ansetzen, gedeckelt mit einer Kilometerleistung von 30.000 km pro Kalenderjahr. Dies war zwar bisher schon gemäß den Lohnsteuerrichtlinien möglich, wurde nun aber präzisiert und in Verordnungsform gegossen. Die Kilometergeldverordnung regelt darüber hinaus die entsprechenden Aufzeichnungspflichten und beinhaltet einen Katalog an fahrzeugbezogenen Aufwendungen, die mit dem Ansatz des Kilometergeldes “abpauschaliert” sind.
3. Einführung eines Kinderzuschlags für Alleinverdiener und Alleinerziehende
Ab Juli 2025 wird in § 104 EStG ein neuer Kinderzuschlag von 60 Euro pro Monat für jedes Kind unter 18 Jahren eingeführt. Dieser ersetzt die bisherige Sonderzuwendung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes (LWA-G) und wird automatisch mit der Familienbeihilfe ausgezahlt, sofern die Einkommensgrenze von 25.725 Euro nicht überschritten wird.
4. Sachbezugsbesteuerung bei Dienstwohnungen
Nicht Teil des Progressionsabgeltungsgesetzes, aber dennoch erwähnenswert ist eine aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 290/2024). § 2 Abs 7a der Sachbezugswerteverordnung sieht vor, dass für arbeitsplatznah zur Verfügung gestellte Unterkünfte, die nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers darstellen, bis zu einer Größe von 30 m² kein Sachbezugswert anzusetzen ist. Für Unterkünfte mit einer Größe von 30 bis 40 m² ist ein um 35 % verminderter Sachbezugswert anzusetzen, wenn die Unterkunft höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Mit der Änderung der Sachbezugswerteverordnung werden die maßgeblichen Werte auf 35 m² (statt 30 m²) und 45 m² (statt 40 m²) erhöht. Zudem wird die Zurechnung von Gemeinschaftsflächen arbeitnehmerfreundlicher geregelt. Der VwGH ging in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039) davon aus, dass Gemeinschaftsflächen (zB. Küche, Bad) für die Anwendung der oben angeführten Grenzen jedem zur gemeinschaftlichen Nutzung berechtigten Arbeitnehmer voll zuzurechnen seien. Mit einer neuen Z 3 wird dies nun insoweit geändert, als ab 1.1.2025 die Gemeinschaftsflächen den nutzungsberechtigten Arbeitnehmern nur mehr anteilig (nach deren Anzahl) zugerechnet werden.
FAZIT
Das Progressionsabgeltungsgesetz 2025 bringt spürbare Steuerentlastungen durch zusätzlich inflationsangepasste Tarifstufen und Absetzbeträge. Zusätzlich stärkt es die finanzielle Unterstützung für Familien und schafft durch erhöhte Pauschalbeträge im Bereich von Dienstreisen mehr Flexibilität für Arbeitnehmer. Im selben Zug wurde auch die Sachbezugsbesteuerung bei Dienstwohnungen arbeitnehmerfreundlicher ausgestaltet. Wenn Sie an weiteren Details zum Progressionsabgeltungsgesetz interessiert sind, besuchen Sie gerne unser kostenloses Tax-Academy Webinar “Jahresupdate Personalsteuern” am 12.12.2024. Eine Anmeldung ist unter folgendem Link möglich: ICON LOUNGE | Jahresupdate Personalsteuern - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH