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DBA-RECHT | Unbefristete Verständigungslösungen mit SCHWEDEN

Hummer Martin  |  Zeintl Christoph

Es dauert erfahrungsgemäß mehrere Jahre, bis in Verständigungsverfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung eine Lösung zwischen den involvierten Staaten gefunden werden kann. Mangels eines Einigungszwangs in DBA-Verfahren werden diese mitunter auch ergebnislos abgebrochen. Besonders ineffizient und ärgerlich wäre freilich, wenn zwar eine Verständigungslösung gefunden wurde, die getroffene Vereinbarung mangels einer prozessualen Bestimmung im DBA letztlich aber - aufgrund der innerstaatlichen Verjährungsvorschriften – nicht umgesetzt werden kann. Zu dieser Thematik ist auf eine aktuelle Konsultationsvereinbarung zwischen Österreich und Schweden hinzuweisen, wonach die in Verständigungsverfahren zwischen diesen beiden Vertragsstaaten getroffenen Vereinbarungen ungeachtet der Fristen des jeweiligen innerstaatlichen Rechts umzusetzen sind. Diese zu begrüßende Klarstellung war erforderlich, zumal das DBA selbst keine diesbezügliche Regelung enthält.

Konsultationsvereinbarung mit Schweden 

Österreich hat im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Schweden (Art. 24 Abs. 3  DBA-Schweden, BGBl. Nr. 39/1960 idgF) ein Verständigungsverfahren geführt und im Zuge dessen mit der zuständigen schwedischen Behörde auch verfahrensrechtlich, betreffend die Umsetzung von Verständigungsverfahren, ein Einvernehmen erzielt. Das Ergebnis dieser Konsultationsvereinbarung wurde in Österreich im BMF-Erlass vom 16.10.2020, 2020-0.665.587, wie folgt veröffentlicht:   

„Für Zwecke der wirksamen Umsetzung von Vereinbarungen, die auf Grundlage von  des Abkommens abgeschlossen werden, sind diese Vereinbarungen ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten umzusetzen. Diese Konsultationsvereinbarung findet auch auf Verständigungsverfahren Anwendung, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung noch nicht abgeschlossen sind.“ 

Hintergrund und Auswirkungen 

Verständigungsvereinbarungen sind nach dem OECD-Musterabkommen grundsätzlich ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts (insb. Rechtskraft und Verjährung) der Vertragsstaaten umzusetzen (Art. 25 Abs. 2 letzter Satz OECD-MA). Demgemäß steht selbst die zehnjährige absolute Verjährungsfrist des österreichischen Verfahrensrechts einer korrespondierenden Umsetzung von in Verständigungsverfahren vereinbarten Korrekturen nicht entgegen (vgl dazu auch bereits unseren NL-Beitrag „DBA-RECHT | Neue BMF-Info zu Verständigungs- und Schiedsverfahren“ vom 16.9.2019 sowie die BMF-Info vom 24.07.2019, BMF-010221/0237-IV/8/2019, Verständigungs- und Schiedsverfahren nach Doppelbesteuerungsabkommen und dem EU-Schiedsübereinkommen).   

Dies gilt aber eben nur für jene Doppelbesteuerungsabkommen, die eine OECD-konforme Regelung enthalten. Diese Staaten, mit denen somit die Umsetzung einer Verständigungslösung ungeachtet der innerstaatlichen Fristen erfolgen kann, sind in Anlage 3 der obigen BMF-Info vom 24.07.2019 genannt.

Das österreichische DBA mit Schweden enthält hingegen KEINE derartige Regelung (demgemäß ist Schweden auch nicht in Anlage 3 der oa BMF-Info enthalten). Eine erzielte Verständigungslösung wäre folglich nur innerhalb der jeweiligen innerstaatlichen Verjährungsfristen umsetzbar. Aufgrund der nunmehrigen Konsultationsvereinbarung kann aber – trotz Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Abkommen selbst – auch im Verhältnis zu Schweden die Umsetzung einer Verständigungslösung ohne zeitliche Beschränkung erfolgen.

FAZIT

Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Schweden enthält keine Regelung zur zeitlichen Umsetzung einer bilateral getroffenen Verständigungslösung. Daher wären grundsätzlich die innerstaatlichen Verjährungsfristen relevant. Aufgrund der nunmehr getroffenen Konsultationsvereinbarung kann jedoch ab sofort auch in DBA-Konflikten mit Schweden eine OECD-konforme Umsetzung getroffener Verständigungsvereinbarungen - also ungeachtet innerstaatlicher Fristen bzw ohne zeitliche Beschränkung - erfolgen. Dies gilt auch für laufende Verständigungsverfahren, die bereits vor Abschluss der gegenständlichen Konsultationsvereinbarung eingeleitet wurden.

Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass insbesondere im Bereich der Verrechnungspreise eine schlüssige und dem aktuellen Standard entsprechende Dokumentation bereits im Vorfeld helfen kann, eine Doppelbesteuerung und somit auch langwierige Verständigungsverfahren zu vermeiden.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Lines "Transfer Pricing" und "International Tax​​​​​​​" gerne zur Verfügung. Gerne unterstützen wir Sie auch bei bi- und unilateralen Verfahren zur Vermeidung von Doppelbesteuerung.