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DEUTSCHLAND | Das neue Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz

Infolge „PANAMA PAPERS“ ist auch in Deutschland eine heftige Diskussion über den Umgang mit Briefkastenfirmen in Steueroasen entbrannt. Mit dem derzeit noch im Gesetzwerdungsverfahren befindlichen Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) will unser Nachbarland durch erhöhte Transparenz und verschärfte Mitwirkungs- und Meldepflichten diesen Formen von Steuerumgehung in Zukunft noch wesentlich effizienter entgegentreten. 

Am 1.11.2016 hat das deutsche BMF den Referentenentwurf zum sog. „Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz“ (StUmgBG)1) veröffentlicht. Am 21.12.2016 hat das deutsche Bundeskabinett den diesbezüglichen Regierungsentwurf beschlossen. Im Zuge des Gesetzwerdungsverfahrens hat der Bundesrat am 27.1.2017 seine Empfehlungen abgegeben. Die Behandlung im deutschen Bundestag ist noch nicht abgeschlossen, die endgültige Gesetzwerdung daher noch abzuwarten. 

Rahmenbedingungen und Zielsetzung des neuen StUmgBG 

Infolge Veröffentlichung der sog. „Panama Papers“ durch ein Journalistennetzwerk im April 2016 entwickelte sich insbesondere auch in Deutschland eine Diskussion über die Steuerumgehung mittels der Gründung und Nutzung von – meist in „Steueroasen“ angesiedelten – Domizilgesellschaften (sog. „Briefkastengesellschaften“). Es handelt sich dabei um vornehmlich in Steueroasen gegründete funktionslose Gesellschaften ohne wirtschaftliche Aktivitäten, deren wahre Inhaber, Vermögensverhältnisse, Zahlungsströme und/oder wirtschaftlichen Aktivitäten aus steuerlichen oder auch anderen Gründen verschleiert werden sollen. 

Durch erhöhte Transparenz, erweiterte Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neue Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden sollen Domizilgesellschaften künftig wirksamer ermittelt werden können. Der vorliegende Gesetzesentwurf sieht dazu folgende Maßnahmen vor: 

Mitteilungspflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen 

Die bereits nach geltendem Recht bestehende Anzeigepflicht über den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AO soll für unmittelbare und mittelbare Beteiligungen vereinheitlicht werden. Zugleich soll die Frist für die Mitteilung bis zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung verlängert werden (§ 138 Absatz 5 AO). 

Die Neuregelung soll für mitteilungspflichtige Sachverhalte nach dem 31.12.2017 anzuwenden sein. 

Mitteilungspflicht zu Drittstaat-Gesellschaften 

Steuerpflichtige sollen darüber hinaus nach § 138 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 AO auch Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in Drittstaaten (legal definiert als sog. „Drittstaat-Gesellschaften“), die sie unmittelbar oder mittelbar beherrschen oder bestimmen können, anzeigen2) müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie an dem Unternehmen formal beteiligt sind oder nicht. Im Falle einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht sollen der Anlauf der steuerlichen Festsetzungsfrist und damit der Eintritt der Festsetzungsverjährung insoweit gehemmt sein; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. 

Die Neuregelung soll für mitteilungspflichtige Sachverhalte nach dem 31.12.2017 anzuwenden sein. Nach einer Übergangsregelung ist auch eine vor dem 1.1.2018 erstmals verwirklichte und am 1.1.2018 fortbestehende Beherrschung einmalig mitzuteilen. 

Mitteilungspflicht für Banken 

Finanzinstitute sollen den Finanzbehörden nach § 138b AO von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen3) müssen. Im Falle einer Verletzung dieser Mitwirkungspflicht sollen die Finanzinstitute für dadurch verursachte Steuerausfälle haften; zugleich soll die Pflichtverletzung mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro geahndet werden können. 

Die Regelung soll für mitteilungspflichtige Sachverhalte nach dem 31.12.2017 Anwendung finden. 

Aufhebung Bankgeheimnis

Das sog. „steuerliche Bankgeheimnis“ nach § 30a AO soll – im Hinblick auf die Mitteilungspflicht der Banken – aufgehoben werden. 

Diese Streichung soll ab dem Tag nach der Verkündung des Änderungsgesetzes gelten und auch für alle vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Sachverhalte anzuwenden sein. 

Automatisierte Kontenabrufverfahren 

Das automatisierte Kontenabrufverfahren für Besteuerungszwecke (§ 93 Absatz 7 AO) soll erweitert werden, um ermitteln zu können, in welchen Fällen ein inländischer Steuerpflichtiger Verfügungsberechtigter oder wirtschaftlich Berechtigter eines Kontos oder Depots einer natürlichen Person, Personengesellschaft, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO ist. Zugleich soll die Frist, innerhalb der Kreditinstitute die Daten bei Auflösung eines Kontos zum Kontenabruf vorhalten müssen, auf zehn Jahre verlängert werden (§ 24c Absatz 1 Satz 3 KWG). 

Sammelauskunftsersuchen 

Die Möglichkeit von Sammelauskunftsersuchen der Finanzbehörden soll in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gesetzlich geregelt werden (§ 93 Absatz 1a AO). Es sind dies Auskunftsersuchen der Finanzbehörde an andere Personen als die Beteiligten über eine ihr noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach bestimmbaren, ihr noch nicht bekannte Personen. Voraussetzungen sind ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen und dass andere zumutbare Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen. 

Legitimationsprüfung der Banken 

Die Kreditinstitute sollen künftig im Rahmen der Legitimationsprüfung nach § 154 Absatz 2 AO auch das steuerliche Identifikationsmerkmal des Kontoinhabers, jedes anderen Verfügungsberechtigten und jedes anderen wirtschaftlich Berechtigten erheben und aufzeichnen (§ 154 Absatz 2a AO). Diese Informationen sollen im Kontenabrufverfahren ausschließlich den Finanzbehörden mitgeteilt werden (§ 93b Absatz 1a AO). 

Aufbewahrung 

In § 147a Absatz 2 AO soll eine neue Aufbewahrungsverpflichtung für Steuerpflichtige geschaffen werden, die allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 AStG unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf gesellschaftsrechtliche, finanzielle oder geschäftliche Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben können. Bei diesen Steuerpflichtigen wäre dann künftig auch ohne besondere Begründung eine Außenprüfung zulässig. 

Steuerhinterziehung 

Die fortgesetzte Steuerhinterziehung durch verdeckte Geschäftsbeziehungen zu vom Steuerpflichtigen beherrschten Drittstaat-Gesellschaften soll in den Katalog der besonders schweren Steuerhinterziehungen aufgenommen werden (§ 370 Absatz 3 AO), damit auch hier die zehnjährige Verjährungsfrist gilt. Zugleich soll die Zahlungsverjährungsfrist in Steuerhinterziehungsfällen allgemein von fünf auf zehn Jahre verlängert werden (§ 228 Satz 2 AO).  

Abschließende Hinweise 

Der Referentenentwurf steht hier zum <link https: www.bundesrat.de shareddocs drucksachen external-link-new-window externen link in neuem>DOWNLOAD zur Verfügung.

Die Empfehlung des Bundesrats vom 27.1.2017 finden Sie <link https: www.bundesrat.de shareddocs drucksachen external-link-new-window externen link in neuem>HIER.

Das Gesetzgebungsverfahren soll dem Vernehmen nach bis zum Sommer 2017 abgeschlossen werden. Wir werden Sie über die weitere Entwicklung gerne auf dem Laufenden halten. 

Wir möchten Sie an dieser Stelle auch noch auf ein aktuelles Seminar im Rahmen der ICON TAX ACADEMY zum Thema „<link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>Internationale Steuerplanung nach PANAMA-Leaks“ hinweisen, welches am 16.5.2017 in unserem Hause stattfinden wird. 

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser selbstverständlich gerne zur Verfügung!


[1] Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz – StUmgBG)

[2] § 138 Abs. 5 AO-E: Mitteilungen nach Absatz 2 sind zusammen mit der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von vierzehn Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten. […]

[3] § 138b Abs. 2 AO-E: Die Mitteilungen sind für jeden inländischen Steuerpflichtigen und jeden mitteilungspflichtigen Sachverhalt gesondert zu erstatten. § 138b Abs. 4 AO-E: Die Mitteilungen sind dem Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten, und zwar bis zum Ablauf des Monats Februar des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde. § 138c Abs. 1 AO-E: Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Mitteilungen gemäß § 138b nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erstatten sind.