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DEUTSCHLAND | Erneute Änderungen bei Messeleistungen (Umsatzsteuer)

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

Seit 01.01.2012 wird nun auch in Deutschland die Vermietung einer Standfläche, die im Zusammenhang mit einer Messe oder Ausstellung erfolgt, gemäß der B2B-Grundregel beurteilt. Die bis vor kurzem noch gültige Ausnahmeregelung in Deutschland, wonach diese Leistung als Grundstücksleistung gesehen wurde, ist gefallen. 

Im dBMF-Schreiben vom 19.01.2012 wurde klargestellt, dass die deutsche Finanzverwaltung ihre Meinung in Bezug auf die differenzierte Behandlung von Messeleistungen in Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011, Inter-Mark Group sp. z o.o. sp. komandytowa (C-530/09) revidiert hat. Bisher wurden die Vermietung, Planung, Gestaltung sowie der Aufbau, Umbau und Abbau von Ständen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen grundsätzlich zu den Grundstücksleistungen gezählt (UMSATZSTEUER | Seminare und Messen (18.04.2011). Der EuGH hat jedoch in dem erwähnten Urteil festgestellt, dass es sich bei den besagten Leistungen je nach Art der Leistung lediglich um

 

  • Werbeleistungen
  • Leistungen im Zusammenhang mit kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen oder
  • um eine Vermietung von beweglichen körperlichen Gegenständen, mit Ausnahme von Beförderungsmitteln, handeln kann.

Eine Leistung im engen Zusammenhang mit einem Grundstück hat der EuGH jedoch dezidiert verneint. Als Reaktion auf dieses Urteil korrigiert die deutsche Finanzverwaltung nun die entsprechenden Passagen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE).

Nachfolgende Einzelleistungen (selbständige Leistungen) gemäß Abschnitt 3a.4 Abs 3 UStAE (neu) werden jedoch weiterhin als Grundstücksleistungen gesehen, sofern ein Unternehmer diese an die Aussteller ohne die Vermietung einer Standfläche (Veranstaltungsleistung) erbringt.

  • technische Versorgung der überlassenen Stände (Nr. 1)
  • Standbetreuung und Standbewachung (Nr. 4)
  • Reinigung von Ständen (Nr. 5)
  • Überlassung von Garderoben und Schließfächern auf dem Messegelände (Nr. 6)

Grundsätzlich ist diese Neuregelung in Deutschland auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31.12.2011 ausgeführt werden. Leistungen die davor bereits nach der allgemeinen B2B-Grundregel beurteilt wurden, obwohl nach der deutschen Sonderregelung eine Grundstücksleistung vorgelegen hätte, müssen nicht korrigiert werden.

Beispiel

Ein deutscher Messeveranstalter vermietet eine Standfläche an einen österreichischen Unternehmer.

  1. Die Abrechnung der Leistung erfolgt im Jahr 2011 inklusive 19% deutscher Umsatzsteuer.
    Lösung: Gemäß der damals gültigen deutschen Rechtslage, ist diese Abrechung korrekt und es besteht das Recht auf Vorsteuerabzug.

  2. Die Abrechnung der Leistung erfolgte im Jahr 2011 ohne Umsatzsteuer im Reverse-Charge-Verfahren.
    Lösung: Der deutsche Unternehmer kann sich auf das EuGH-Urteil berufen. Die Rechnung ist daher nicht zu korrigieren.

  3. Die Abrechnung der Leistung erfolgt im Jahr 2012. Lösung: Es ist zwingend eine Nettorechnung zu fakturieren und der Umsatz muss in Österreich Reverse-Charge besteuert werden. Für eine ausgewiesene deutsche Umsatzsteuer besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.