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DEUTSCHLAND | Quellensteuerabzug auf Online-Werbung?

In dem fast verzweifelten Bemühen, Online-Werbeumsätze zu besteuern, hat die deutsche Finanzverwaltung - allen voran die bayerische Betriebsprüfung – den Versuch gestartet, die an ausländische Betreiber von Websites für Online-Werbung bezahlten Vergütungen als abzugsteuerpflichtige Überlassung von Rechten zu qualifizieren und die deutschen Vergütungsschuldner zur Haftung für unterlassene Steuereinbehalte heranzuziehen. Die daraus resultierende große Verunsicherung der betroffenen Unternehmen konnte nunmehr durch eine Klarstellung seitens des bayerischen Finanzministeriums beseitigt werden.

Onlinewerbung als Nutzungsrecht?

Das deutsche EStG enthält in § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit f dEStG (gewerbliche Einkünfte), § 49 Abs. 1 Nr. 6 dEStG (Vermietung und Verpachtung) und § 49 Abs. 1 Nr. 9 (Überlassung von Know-How) einige dem österreichischen Einkommensteuerrecht vergleichbare, in § 98 Abs. 1 Z 6 bzw § 99 Abs. 1 Z 3 öEStG normierte Tatbestände beschränkt steuerpflichtiger Einkünfte, die gem. § 50a Abs. 1 Nr. 3 dEStG einer Abzugsbesteuerung unterliegen. Dazu zählen unter anderem Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen, „…die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren herrühren…“

Die Abzugsteuer hierauf beträgt (inkl. Solidaritätszuschlag) 18,825 % bzw 18,8 % bei Übernahme durch den deutschen Vergütungsschuldner.

Deutsche Betriebsprüfer haben in letzter Zeit zusehends versucht, auch Vergütungen für Online-Werbung unter diesen Tatbestand zu subsumieren, und zwar mit der Begründung, dass beschränkt steuerpflichtige (ausländische) Anbieter von Werbedienstleistungen dem Werbenden durch die temporäre Zurverfügungstellung des hinter einer Werbeschaltung stehenden Algorithmus temporär ein Werberecht auf ihrer Website überlassen würden. Deshalb sollten gem. § 50a dEStG in Deutschland ansässige Werbetreibende (auch rückwirkend!) zur Haftung für nicht einbehaltene Abzugsteuern herangezogen werden. Diese Vorgangsweise der deutschen Betriebsprüfung hat bei deutschen Unternehmen für große Verunsicherung gesorgt, was angesichts eines deutschen Online-Werbevolumens von rund 8,5 Mrd Euro nicht verwunderlich ist.

Klarstellung durch das bayerische Finanzministerium

Um deutschen Unternehmen unnötige steuerliche Mehrbelastungen im Zusammenhang mit Online-Werbung zu ersparen, wurde auf Veranlassung Bayerns nunmehr eine Klärung auf Bund-Länder-Ebene vorgenommen und mit Pressemitteilung Nr. 053 vom 14.3.2019 vom „Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat“ schließlich klargestellt, dass in Deutschland ansässige werbetreibende Unternehmen keinen Quellensteuereinbehalt von den Vergütungen für Online-Werbung vornehmen müssen.

Exkurs: Blick nach Österreich

In Österreich wurde bis dato ein Steuereinbehalt auf Vergütungen für Online-Werbung an ausländische Werbeanbieter nicht thematisiert. Angesichts der bislang gescheiterten Versuche, eine international akkordierte Besteuerung von Online-Werbung herbeizuführen, hat Österreich jedoch zwischenzeitig auf nationaler Ebene (ähnlich wie Frankreich) ein „Digitalsteuerpaket“ beschlossen, welches sich derzeit im Begutachtungsstadium befindet. Bezüglich Online-Werbung sieht das neue „Digitalsteuergesetz 2020“ eine Digitalsteuer von 5 % auf das von großen Online-Werbeanbietern bezogene Entgelt vor. Die Steuer soll ab 1.1.2020 von Konzernen erhoben werden, die einen weltweiten Jahresumsatz von mindestens 750 Mio EUR erzielen und hievon einen Online-Werbeumsatz in Österreich von mindestens 25 Mio EUR erwirtschaften. Hinsichtlich näherer Details zur künftigen österreichischen Rechtslage wird auf den gesonderten NL-Beitrag „DIGITALSTEUER | Neue Besteuerung der digitalen Wirtschaft ab 2020!“ vom 18.4.2019 verwiesen.