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EINFUHRUMSATZSTEUER | Steuerschuldentstehung und Vorsteuerabzug

Der Import von Gegenständen vom Drittland in die Europäische Union gehört zum geschäftlichen Alltag vieler Unternehmer. Deshalb ist es unerlässlich, sich in diesem Zusammenhang auch mit zollrechtlichen Aspekten zu beschäftigen, wenngleich die Importe überwiegend durch Speditionen abgewickelt werden. Für die Unternehmer ist insbesondere von Interesse, wann die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) anfällt und von wem sie im Falle eines Vorsteuerabzuges geltend gemacht werden kann, damit es diesbezüglich zu keinen unliebsamen Überraschungen kommt. Im Rahmen des nachfolgenden Beitrages möchten wir Ihnen die Grundsätze zur Handhabung der EUSt anhand eines aktuellen EuGH-Urteils näher bringen. 

Unterscheidung EUSt und andere Zollabgaben

Die aus Zollwert und maßgeblichem Zollsatz resultierenden Zölle (Zollbeträge) bilden gemeinsam mit der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) und etwaigen Verbrauchsteuerbeträgen die Einfuhrabgaben. Neben den produkt- und länderabhängigen Importzöllen existieren auch Sonderformen, wie beispielsweise Schutzzölle (Strafzölle, Anti-Dumping-Zölle). Welche Zölle letztlich zu erheben sind, ergibt sich aus den Zollrechtsquellen. 

Die EUSt hingegen ist eine Sonderform der Umsatzsteuer und unterliegt dementsprechend primär dem Umsatzsteuerrecht (EU-MwStSyst-RL und nationales UStG). Mit der EUSt soll der Verbrauch von Waren besteuert werden. Die EUSt ist daher auch dann festzusetzen, wenn aufgrund von Freihandelsabkommen keine sonstigen Zollabgaben zu erheben sind.

Entstehung von EUSt und Zöllen 

Die rechtlichen Bestimmungen betreffend die Entstehung von Einfuhrabgaben finden sich im Zollkodex der Europäischen Union (Art 77 ff UZK). Demnach entsteht der Zollabgabenanspruch zu dem Zeitpunkt, in dem die Nichtunionswaren mit Unionswaren konkurrieren können. Die Konkurrenzfähigkeit mit Unionswaren ist grundsätzlich dann gegeben, wenn sich der eingeführte Gegenstand im freien Warenverkehr der Union befindet. Dies kann sich einerseits daraus ergeben, dass das Zollverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde und demzufolge die Ware nunmehr als Unionsware zu beurteilen ist. Andererseits können jedoch auch Verstöße gegen Zollverfahren zur Entstehung der Zollabgabenschuld führen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn kein entsprechendes Anschlusszollverfahren angemeldet wurde oder die Gegenstände der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. 

In einem aktuellen Urteil stellte der Europäische Gerichtshof jedoch klar, dass nicht jedes Fehlverhalten im Sinne eines Verstoßes gegen das Zollverfahren zwangsläufig zur Entstehung der EUSt führt:

Zusammenfassung des Urteils (EuGH 10.7.2019, Rs. C-26/18, FedEx) 

FedEx versandte Waren aus Drittländern nach Europa, der Endbestimmungsort der Gegenstände war jeweils Griechenland. Die Waren wurden großteils in Deutschland auf einem Flughafen umgeladen und anschließend nach Griechenland geflogen. Im Rahmen der Einfuhr der Gegenstände kam es zu Verstößen gegen Zollverfahren, da zum Teil kein Anschlussverfahren angemeldet wurde bzw die Gegenstände der zollamtlichen Überwachung entzogen worden waren. Da die Gegenstände zum Teil in Deutschland umgeladen wurden, ohne dass diese Tätigkeit mit einem entsprechenden Zollverfahren angemeldet wurde, setzte Deutschland die EUSt fest. Begründet wurden die Bescheide damit, dass die Gegenstände möglicherweise in den freien Wirtschaftsverkehr der Union gelangen könnten. 

Da FedEx jedoch die Entrichtung der EUSt im tatsächlichen Bestimmungsland Griechenland nachweisen konnte, hatte Deutschland keinen Anspruch auf die Erhebung der EUSt, da diese nur einmal entstehen kann.

Entrichtung der EUSt – aber wie? 

In Österreich stehen zwei Verfahren im Zusammenhang mit der Begleichung der EUSt-Schuld zur Verfügung. Einerseits kann die EUSt im Rahmen des baren Verfahrens durch den Anmelder beim Zollamt entrichtet werden. Andererseits kann auch das unbare Verfahren angewendet werden, welches den Vorteil hat, dass die EUSt nicht vorfinanziert werden muss. Diesfalls wird das Steuerkonto des Abgabenschuldners mit der EUSt belastet und steht ihm - in derselben Periode – wiederum als Vorsteuer zu.

Um das unbare Verfahren in Österreich anwenden zu können, sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen: 

  • der Unternehmer muss in Österreich umsatzsteuerlich registriert sein

  • die Gegenstände werden für das Unternehmen eingeführt

  • das unbare Verfahren wird im Rahmen der Zollanmeldung beantragt

Fazit

Auch wenn grundsätzlich die Entstehung der EUSt und der sonstigen Zollabgaben miteinander verknüpft sind, führt nicht jedes Fehlverhalten in Hinblick auf die Zollverfahren zwangsläufig zur Entstehung der EUSt. Ein in diesem Fall anderslautendes Urteil hätte den verbrauchsteuerrechtlichen Grundsätzen widersprochen. Für die Geltendmachung der EUSt stehen verschiedene Verfahren zur Verfügung. Das unbare Verfahren bietet dem Unternehmer einen Liquiditätsvorteil zu einem sehr geringen „Preis“. Es ist daher ratsam, sich genau darüber zu informieren, wann welche Einfuhrabgaben entstehen und welche Möglichkeiten der Anmeldung und Erstattung existieren.


Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie die übrigen Expertinnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs" zur Verfügung.