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ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Endgültiges Aus für Dienstleister!

Im jahrelangen Rechtsstreit, ob die  im Jahr 2011 seitens des österreichischen Gesetzgebers erfolgte Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe EU-rechtskonform zustande gekommen ist oder ob seither auch Dienstleistungsbetriebe sehr wohl noch einen Vergütungsanspruch haben könnten, wurde nunmehr „der Tragödie letzter Teil“ abgeschlossen: Auf Basis der letzten Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.11.2019 hat der österreichische Verwaltungsgerichtshof am 18.12.2019 entschieden, dass die Gesetzesänderung durch das Budgetbegleitgesetz 2011 korrekt zustande gekommen ist und Dienstleistungsbetriebe ab Februar 2011 daher keinen ENAV-Anspruch mehr haben. Im nachfolgenden Beitrag fassen wir das Endergebnis nochmals kurz zusammen.

Wir haben über die jahrelang bei den Höchstgerichten anhängigen Streitfragen betreffend die möglichen Ansprüche auf Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsunternehmen im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrfach berichtet (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „ENERGIEABGABENVERGÜTUNG | Doch keine ENAV für Dienstleistungsbetriebe!“ vom 21.11.2019). Hier nochmals in aller Kürze zusammengefasst:

Das jahrelange Rechtsmittelverfahren

Im kürzlich vom VwGH entschiedenen Fall beantragte bekanntlich ein Hotelbetrieb in der Rechtsform einer GmbH zunächst die Energieabgabenvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2011. Dieser Antrag wurde seitens des zuständigen Finanzamtes mit der Begründung abgewiesen, das der Gesetzgeber mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 die Vergütung von Energieabgaben für Antragszeiträume ab Jahresbeginn 2011 auf Betriebe eingeschränkt hatte, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht (Einschränkung auf Produktionsbetriebe bzw damit Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben gemäß § 2 Abs 1 EnAbgVergG idF BBG 2011).

Die Hotel-GmbH bekämpfte die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates, mit der ihre Berufung abgewiesen wurde, zunächst beim Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde jedoch ablehnte und den Fall dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der VwGH hob sodann die Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates mit der Begründung auf, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe erst für Zeiträume ab Februar 2011 gilt, sodass also für Jänner 2011 auch den bis dato begünstigten Dienstleistungsbetrieben noch eine Vergütung zusteht.

Das dem ehemaligen unabhängigen Finanzsenat (UFS) nachfolgende Bundesfinanzgericht (BFG) entschied in weiterer Folge – auf Basis einer ersten Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) - dass der Hotel-GmbH die Energieabgabenvergütung sehr wohl antragsgemäß, also für das gesamte Jahr 2011, zu gewähren sei. Gegen diese BFG-Entscheidung erhob die Finanzverwaltung Amtsrevision beim VwGH.

Der VwGH holte jedoch noch eine weitere Vorabentscheidung des EuGH ein (EuGH 14.11.2019, Rs C-585/17, Dilly’s Wellnesshotel II). Im Anschluss daran hob der VwGH schließlich mit Erkenntnis vom 18.12.2019 die revisionsanhängige BFG-Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts auf und traf seine Letztentscheidung wie folgt:

Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 18.12.2019, Ro/2016/15/0041)

Strittig war die Auslegung der Inkrafttretensbestimmung gemäß § 4 Abs 7 EnAbgVergG, wonach die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Einschränkung des Kreises der Vergütungsberechtigten vorbehaltlich einer "Genehmigung" der Europäischen Kommission gilt. Wenn die Kommission diese Gesetzesänderung also nicht "genehmigt" hat, wäre die Gesetzesnovellierung durch das BBG 2011 nicht in Kraft getreten, sondern hätte die Altregelung fortbestanden und wäre demgemäß auch Dienstleistungsbetrieben weiterhin die Energieabgabenvergütung zugestanden. Dazu hat der VwGH wie folgt erwogen:

Wie der Europäische Gerichtshof entschieden hatte, unterliegt eine nationale Regelung, mit der eine Beihilferegelung geändert wird, indem der Kreis der Empfänger dieser Beihilfe verkleinert wird, grundsätzlich der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Dem EU-Mitgliedstaat, der eine relevante Beihilferegelung neu einführt oder abändert, standen dafür jedoch unterschiedliche Verfahrenswege zur Verfügung. Er konnte sich entweder auf die Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) stützen und dazu der EU-Kommission eine Kurzbeschreibung übermitteln, die sodann von der Kommission im Amtsblatt veröffentlicht wird, oder aber die Beihilfe ausdrücklich bei der Kommission anmelden.

Wenn in der Inkrafttretensbestimmung des § 4 Abs 7 EnAbgVergG zwar nur eine "Genehmigung" vorgesehen ist, so wird damit nach Ansicht des VwGH nur eine typische beihilfenrechtliche Erledigungsart angesprochen, ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen. Nach § 4 Abs 7 EnAbgVergG reicht daher aus der Sicht des nationalen Rechts die Mitteilung an die EU-Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission.

Der VwGH sah sich daher nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzugehen, sodass die im Gesetzestext formulierte "Genehmigung durch die Europäische Kommission" im Sinne des § 4 Abs 7 EnAbgVergG durch Veröffentlichung der Beihilferegelung im Amtsblatt durch die Kommission sehr wohl rechtswirksam erfolgt ist. Damit ist die durch das Budgetbegleitgesetz 2011 vorgenommene Neufassung des § 2 Abs 1 EnAbgVergG (Ausschluss der Dienstleistungsbetriebe) mit Februar 2011 korrekt in Kraft getreten.

CONCLUSIO

Mit der Leitentscheidung im VwGH-Erkenntnis vom 18.12.2019, Ro 2016/15/0041, hat das österreichische Höchstgericht endlich – für die betroffenen Dienstleistungsunternehmen freilich bitter - die jahrelange Rechtsunsicherheit beendet und dem Vernehmen nach zwischenzeitig auch bereits eine Reihe ähnlich gelagerter, bereits beim Höchstgericht anhängig gewesene Fälle gleichermaßen entschieden.

Es ist damit zu rechnen, dass auch die noch bei den unteren Instanzen – Finanzämter bzw BFG - liegenden Rechtsmittelfälle in nächster Zeit analog erledigt werden dürften.

Die volle Textversion des abschließenden VwGH-Erkenntnisses finden Sie hier: Volltext der Entscheidung

Für weitere materielle oder verfahrensrechtliche Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Lines „Corporate Tax“ und „Tax Controversy“ gerne zur Verfügung!