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EU-ABGÄG 2016 | Änderung der Zinsenbesteuerung und weitere Neuerungen

Das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 ist ein umfangreiches Gesetzespaket, welches schwerpunktmäßig Verrechnungspreisthemen und den internationalen Informationsaustausch regelt. Weiters enthält es aber auch Änderungen der Zinsenbesteuerung bei beschränkter Steuerpflicht. Darüber sowie über div. weitere Neuerungen soll Sie der nachfolgende Beitrag informieren. 

Anfang Mai d. J. hat das BMF ein „EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 (EU-AbgÄG 2016)“ im Entwurf versandt und dafür eine Begutachtungsfrist bis 31.5.2016 eingeräumt. Die wesentlichsten Änderungen dieses Gesetzes umfassen die Einführung eines Verrechnungspreisdokumentationsgesetzes (vgl dazu unseren gesonderten <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „EU-ABGÄG 2016 | Neues Verrechnungspreisdokumentationsgesetz in Österreich!“ vom 3.6.2016) sowie die Einführung eines automatischen Informationsaustausches über Vorabbescheide (siehe dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „EU-ABGÄG 2016 | Neuer Informationsaustausch über Vorbescheide und APA“ vom 2.6.2016). 

Weiters enthält das EU-AbgÄG 2016 auch einkommensteuerliche Änderungen beim Zinsenbegriff im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht sowie diverse weitere Neuerungen. Darüber informieren wir Sie im nachfolgenden Beitrag: 

Neuer Zinsenbegriff bei beschränkter Steuerpflicht 

Mit Einführung eines globalen automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neuer Informationsaustausch über Bankkonten“ vom 6.5.2016) wurde die Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen, die in Österreich mit dem EU-Quellensteuergesetz umgesetzt wurde, obsolet. Das EU-Quellensteuergesetz soll nach dem EU-AbgÄG 2016 daher mit 31.12.2016 außer Kraft treten. Für ab 1.10.2016 eröffnete Neukonten iSd § 82 GMSG soll die EU-Quellensteuer bis Jahresende 2016 nicht mehr erhoben werden. 

Der Zinsenbegriff im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht iS § 98 Abs 1 Z 5 EStG knüpfte bisher an jenen des EU-Quellensteuergesetzes an. Die Abschaffung des EU-Quellensteuergesetzes macht daher eine Neudefinition dieses Zinsbegriffes erforderlich. Inländische Zinsen werden nunmehr mittels Verweis auf § 27 Abs 2 Z 2 EStG definiert. Nach dieser Bestimmung stellen inländische Zinsen und andere Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder Art, beispielsweise aus Darlehen, Anleihen, Hypotheken und aus Ergänzungskapital nun beschränkt steuerpflichtige Zinserträge dar. Das bereits bisher bestehende Erfordernis, dass Kapitalertragsteuer einzubehalten war, bleibt auch weiterhin bestehen. Neben Zinsen iS § 27 Abs 2 Z 2 EStG unterliegen auch inländische Stückzinsen der beschränkten Steuerpflicht, wenn darauf Kapitalertragsteuer einzubehalten war. 

Für das Vorliegen von inländischen (Stück)Zinsen ist es erforderlich, dass entweder der Schuldner der Zinsen Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes ist oder dass das Wertpapier von einem inländischen Emittenten begeben worden ist. 

Hingegen sind von der beschränkten Steuerpflicht ausgenommen:  

  • (Stück)Zinsen, die nicht von natürlichen Personen erzielt werden;

  • (Stück)Zinsen, die von Personen erzielt werden, die in einem Staat ansässig sind, mit dem ein automatischer Informationsaustausch besteht, wobei die Begründung der Ansässigkeit in einem solchen Staat dem Abzugsverpflichteten durch Vorlage einer Ansässigkeitsbescheinigung nachzuweisen ist;

  • gewisse (Stück)Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind. 

Diese Änderungen sollen mit 1.1.2017 in Kraft treten. 

Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bei Altgebäuden 

Die mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 geänderten bzw vereinheitlichten Abschreibungssätze können in Bezug auf Altgebäude zu einer Änderung der Restnutzungsdauer führen (siehe dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail _blank external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „STEUERREFORM | Geänderte Abschreibungssätze für Betriebsgebäude ab 2016“ vom 11.3.2016). Der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer als jene, die dem gesetzlich normierten pauschalen AfA-Satz entspricht, steht nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme eines Gebäudes zu (VwGH 20.12.2006, 2002/13/0122). Durch eine nunmehrige Ergänzung der Inkrafttretens- bzw Übergangsregelungen in § 124b Z 283 EStG soll jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, ausnahmsweise auch bei bereits laufender AfA die Höhe des gesetzlichen AfA-Satzes für das (erste) Wirtschaftsjahr 2016, in dem ansonsten der herabgesetzte gesetzliche AfA-Satz anzuwenden wäre, nochmals zu überprüfen, inwieweit dieser mit der aktuellen Restnutzungsdauer übereinstimmt und für den Fall einer nachgewiesenen kürzeren Restnutzungsdauer den entsprechenden AfA-Satz anzusetzen. 

Änderungen des Finanzstrafgesetzes 

Mit dem EU-AbgÄG 2016 werden weiters auch die Änderungen der Richtlinie 2013/48/EU in nationales Recht umgesetzt. Schon bisher war es Beschuldigten gemäß § 77 Abs 1 FinStrG möglich, sich selbst zu verteidigen und in jeder Lage des Verfahrens den Beistand eines Verteidigers in Anspruch zu nehmen. Die nunmehr vorgesehenen Änderungen sollen in Entsprechung der Richtlinie sicherstellen, dass die Entscheidung des Beschuldigten, sich keines Verteidigers bedienen zu wollen, protokolliert werden muss und dass ihn diese Entscheidung nicht für den weiteren Verlauf des Verfahrens bindet. Bei gemäß § 85 Abs 1 FinStrG festgenommenen Beschuldigten ist gemäß § 85 Abs 4 FinStrG nunmehr mit der Vernehmung zuzuwarten, bis der Verteidiger anwesend ist, außer der Beschuldigte entscheidet sich dafür, sich selbst zu vertreten. 

Nach derzeit geltender Rechtslage kann ein vom Beschuldigten hinzugezogener Verteidiger erst nach Abschluss der Vernehmung ergänzende Fragen an den Beschuldigten richten (§ 84 Abs 2 FinStrG). Bei umfangreichen Sachverhalten, die in thematisch zusammenhängende Abschnitte gegliedert sind, soll dem Verteidiger durch das EU-AbgÄG 2016 die Möglichkeit eröffnet werden, bereits nach Abschluss von thematisch zusammenhängenden Abschnitten ergänzende Fragen zu stellen. Damit soll auch eine bessere Gliederung und Lesbarkeit umfangreicher Niederschriften erzielt werden. 

Um die durch die EU-Richtlinie gebotene Vertraulichkeit der Kommunikation mit dem Verteidiger sicherzustellen, soll die bisher in § 78 Abs 3 FinStrG vorgesehene Möglichkeit der Überwachung des Verkehrs zwischen Beschuldigtem und Verteidiger bei Festnahme aus dem Grunde der Verdunkelungsgefahr entfallen. In diesem Zusammenhang wird auch das Beschlagnahmeverbot von Unterlagen, welche dieser Kommunikation dienen, erweitert (§ 89 Abs 4 FinStrG). 

Sonstige Änderungen 

Weiters enthält das EU-AbgÄG 2016 kleinere Änderungen im Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, im Kapitalabfluss-Meldegesetz und im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz. 

Abschließende Hinweise

Die Begutachtungsfrist für das EU-Abgabenänderungsgesetz 2016 ist bereits am 31.5.2016 abgelaufen. Auch wir haben im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wiederum unsere Inputs zu den vorliegenden Gesetzesentwürfen geliefert und – gemeinsam mit anderen Mitgliedern des Fachsenats der Kammer der Wirtschaftstreuhänder – eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben (Details dazu können wir Ihnen auf Anfrage gerne zukommen lassen). Der weitere Gesetzeswerdungsprozess bleibt nun abzuwarten. Wir werden Sie diesbezüglich natürlich auf dem Laufenden halten. 

Für weitere Fragen zu diesen Themen steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!