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FINANZIERUNG | Neues Crowdfunding-Gesetz seit 1.9.2015

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Mit 1. September 2015 ist das Bundesgesetz über alternative Finanzierungsformen (Alternativfinanzierungsgesetz – AltFG), auch kurz <link https: www.ris.bka.gv.at _blank external-link-new-window externen link in neuem>„Crowdfunding-Gesetz“ genannt, in Kraft getreten. Ziel des neuen Gesetzes ist es, den Emittenten eine einfache und kostengünstige Unternehmensfinanzierung mit einheitlichen Informations- und Veröffentlichungspflichten zu ermöglichen und andererseits ein Mindestmaß an Transparenz für die Anleger zu gewährleisten. Dadurch wurde auch eine entsprechende Adaptierung des <link https: www.ris.bka.gv.at _blank external-link-new-window externen link in neuem>Kapitalmarktgesetzes (KMG) notwendig. Wir stellen Ihnen nachfolgend die wichtigsten Neuerungen vor. 

Unter „Crowdfunding“ versteht man eine aufstrebende Finanzierungsform, bei welcher relativ kleine Geldbeträge von einer Vielzahl von Personen eingesammelt werden. Dies geschieht zumeist über einschlägige Internetplattformen. Crowdfunding wird vor allem zur Finanzierung einzelner Projekte, Start-ups als auch KMUs herangezogen und erfreut sich nicht nur in Österreich wachsender Beliebtheit. Mit dem neuen AltFG wurde nun ein entsprechender rechtlicher Rahmen für die Emission alternativer Finanzierungsmöglichkeiten geschaffen.

Als alternative Finanzierungsinstrumente werden im neuen AltFG u.a. Aktien, Anleihen, Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, Genussrechte, stille Beteiligungen und Nachrangdarlehen genannt, soweit (ausgenommen Anleihen) die Finanzierungsformen keinen unbedingten Rückzahlungsanspruch gewähren. Vom AltFG sind lediglich jene Finanzierungsformen umfasst, die eine finanzielle Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Kapitals beinhalten. Spenden oder Ähnliches sind daher nicht inkludiert. Eine Emission von alternativen Finanzinstrumenten iSd AltFG liegt nur bei einem Emissionsvolumen unter 1,5 Mio. € vor.

Von einem einzelnen (privaten) Anleger darf jeder Emittent innerhalb von zwölf Monaten höchstens einen Betrag von 5.000 € entgegennehmen, wobei professionelle Anleger und juristische Personen von dieser Vorschrift ausgenommen werden. Bei einem durchschnittlichen Nettomonatseinkommen von über 2.500 € kann ein Anleger auch maximal das Zweifache seines Monatseinkommens investieren. Alternativ dazu können zehn Prozent des Finanzanlagevermögens pro Investor angelegt werden, wenn diese Summe höher als 5.000 € ist.

Emittenten im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche oder juristische Personen, die als kleine oder mittlere Unternehmen gelten (weniger als 250 Mitarbeiter, und bis zu 50 Mio. € Umsatz oder bis zu 43 Mio. € Bilanzsumme) und die für die unmittelbare Finanzierung ihrer operativen Tätigkeit ein öffentliches Angebot an mindestens 150 Anleger legen. Emittenten, welche eine Konzession nach dem BWG, WAG, AlFMG, ZaDiG, VAG oder dem E-Geldgesetz besitzen, sind vom Anwendungsbereich des AltFG allerdings ausgenommen, da der Gesetzgeber mit den Neuerungen nicht in die Regulierung von Bankgeschäften eingreifen wollte.

Lag die Grenze für die Erstellung eines vollständigen Kapitalmarktprospekts in der Vergangenheit bei 250.000 €, so wurde sie nunmehr auf 5 Mio. € angehoben. Für Emissionsvolumina zwischen 1,5 Mio. € und 5 Mio. € wurde ein Prospekt „light“ eingeführt. Die Anforderungen an ein vereinfachtes Projekt werden in der neuen Anlage F zum KMG dargestellt. Abweichend davon führt die Ausgabe von Aktien oder Anleihen bereits ab 250.000 € zu einer vereinfachten Prospektpflicht. Crowdfunding (Ausgabe von alternativen Finanzierungsformen) unterliegt nun einer neu eingeführten Informationspflicht, die sich auf dem emittierenden Unternehmen ohnehin verfügbare Daten bezieht. Bei Emissionen unter 100.000 € besteht keine Informationsverpflichtung.

Der Emittent ist verpflichtet, die Informationsverpflichtung nach dem AltFG auf Kohärenz, Vollständigkeit und Verständlichkeit prüfen zu lassen. Diese Prüfung kann ua durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater erfolgen. Eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Informationen ist dabei nicht erforderlich. Ergebnis der Prüfung ist ein formfreier Bestätigungsvermerk. Alternativ zu dieser Prüfung kann sich der Emittent das Informationsblatt auf die Erfüllung der drei Kriterien versichern lassen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Verfasser natürlich gerne zur Verfügung!