NEWS  |   |  

GESETZGEBUNG | Massive Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018

Das BMF hat am 9.4.2018 den Begutachtungsentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2018“ versandt, mit dem bereits die ersten Vorhaben aus dem Regierungsprogramm umgesetzt werden sollen. Weiters wird darin den EU-Vorgaben im Kampf gegen Steuervermeidung Rechnung getragen. Der Gesetzesentwurf birgt gravierende Änderungen in der Unternehmensbesteuerung in sich, sowohl das materielle Steuerrecht als insbesondere auch das Verfahrensrecht betreffend. Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick über die wesentlichen Neuerungen für die Unternehmensbesteuerung. 

Bereits im Regierungsprogramm für die Jahre 2017 bis 2022 wurde hinsichtlich der Steuerlegistik angekündigt, dass es künftig alle Abgabenarten umfassende Jahressteuergesetze geben soll anstelle der bisher mehrfachen Novellierungen einzelner Gesetze. Auf dem Programm stehen auch Vereinfachungen und Verbesserungen im Verfahrensrecht, etwa der Ausbau einer begleitenden Kontrolle der Unternehmen durch die Finanzverwaltung (sog. „Horizontal Monitoring“ anstelle nachträglicher Betriebsprüfungen) sowie die Reform der Auskunftsbescheide (Ausdehnung des sog. „Advanced Ruling“). Darüber hatten wir Sie bereits informiert (siehe dazu unseren NL-Beitrag „REGIERUNGSPROGRAMM | Steuerpaket und dem Christbaum …“ vom 19.12.2017). Diese und viele weitere Vorhaben, insbesondere auch die Umsetzung von EU-Vorgaben durch die „Anti-Tax Avoidance Directive“ (ATAD) in nationales Recht, finden sich im nunmehr vorliegenden Ministerialentwurf für ein „Jahressteuergesetz 2018“ (JStG 2018), welches das BMF am 9.4.2018 zur Begutachtung bis 16.5.2018 versandt hat und dessen endgültige Fassung bzw Gesetzwerdungsprozess freilich abzuwarten ist. 

Wir geben Ihnen nachfolgend einen ersten Überblick über die wesentlichen geplanten Änderungen im Unternehmenssteuerrecht, die teils gravierend sind bzw in Teilbereichen zu einem Paradigmenwechsel führen: 

Änderungen im Einkommensteuergesetz (EStG)

Wegzugsbesteuerung (§ 6 Z 6 EStG): Verkürzung des Ratenzahlungszeitraums von derzeit sieben auf künftig fünf Jahre, aufgrund der EU-Vorgaben durch die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD), außerdem Nachschärfung bzw Ausweitung der Besteuerungstatbestände (sofortige Fälligkeit offener Raten bei Sitzverlegungen und Übertragungen außerhalb EU/EWR, bei Insolvenz sowie bei Ratensäumigkeit ab 3 Monaten); 

Verlustausgleich (§ 30 Abs 7 EStG): Anpassung betr. Verlustausgleich auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 EStG (Berücksichtigung der Rechtsprechung, VfGH G 183/2017) 

Neue Abzugsteuer (neuer § 107 EStG): Steuerabzug von 10 % auf Zahlungen von Infrastrukturbetreibern betr. Einkünfte aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten;

Änderungen im Körperschaftsteuergesetz (KStG) 

Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Auslandseinkünfte (neuer § 10a KStG in Umsetzung der ATAD): Signifikante Änderung des österreichischen Körperschaftsteuerrechts durch Einführung von CFC-Regeln (für „controlled foreign corporations“) im Falle niedrigbesteuerter Passiveinkünfte beherrschter ausländischer Körperschaften (aus Zinsen, Lizenzgebühren, Dividenden und Beteiligungsveräußerungen, Finanzierungsleasing, „Abrechnungsunternehmen“ ua) mit Steuerbelastung bis 12,5 %, welche künftig nicht erst im Ausschüttungsfalle sondern laufend der österreichischen KöSt unterliegen sollen. - Dementsprechende Adaptierung des Methodenwechsels zur Anrechnungsmethode für Ausschüttungen von internationalen Schachtelbeteiligungen und qualifizierten Portfoliobeteiligungen ab 5 % (dafür Entfall von § 10 Abs 4 bis 6 KStG). – Geplantes Inkrafttreten für Wirtschaftsjahre beginnend ab 1.10.2018! 

Abzugsverbote für Zinsen, Lizenzgebühren und Teilwertabschreibungen im Konzern (Klarstellungen bzw Nachschärfungen in § 12 KStG): Konzernzinsschranke ungeachtet dessen, ob Ausschüttungen der fremdfinanzierten Beteiligungen steuerfrei sind oder nicht (§ 12 Abs 1 Z 9 KStG); Verlängerung der Korrekturzeitraums von fünf auf neun Jahre für die Berücksichtigung von Steuerermäßigungen/-rückerstattungen in Zusammenhang mit dem Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren in niedrigbesteuertes Konzernausland unter 10 % (§ 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG); Abzugsverbot für ausschüttungsbedingte TWA wie bisher nur bei KöSt-Befreiung der Ausschüttung (§ 12 Abs 3 Z 1); hingegen TWA-Siebtelung (§ 12 Abs 3 Z 2) und einlagebedingtes TWA-Verbot für Zwischenkörperschaften (§ 12 Abs 3 Z 3) ungeachtet dessen, ob die Ausschüttungen aus den betr. Beteiligungen steuerfrei sind oder nicht; 

Privatstiftungen (§ 13 Abs 2 KStG): Sinngemäße Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung für Auslandsbeteiligungen iS § 10a KStG; 

Neue Abzugsteuer (neuer § 24 Abs 7 KStG): Sinngemäße Geltung des neuen § 107 EStG auch für Körperschaften, wobei der Steuersatz auf die Zahlungen von Infrastrukturbetreibern für die Einräumung von Leitungsrechten hier nur 8,25 % beträgt. 

Änderungen im Umgründungssteuergesetz (UmgrStG)

Einbringung von Gebäuden ohne Grund & Boden mittels Baurecht (§ 16 Abs 5 UmgrStG): Gesetzliche Regelung in Reaktion auf die VwGH-Rechtsprechung, wonach bei entsprechender Bezugnahme der Verträge die Baurechtseintragung im Rückwirkungszeitraum ausreichend sein soll; für Umgründungen ab 1.8.2018

Steuerspaltung (dritter Teil, Z 6 lit h UmgrStG): Abermalige Verlängerung bis 2023

Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG)

  • Privatschulen uä (§ 6 Abs 1 Z 11 lit a UStG): Legistische Anpassung betr. die steuerfreien Umsätze von privaten Schulen und anderen allgemein- bzw. berufsbildenden Einrichtungen;
  • Istbesteuerung für selbständige Tätigkeiten (§ 17 Abs 1 UStG): Ausweitung der Istbesteuerung auf alle Unternehmer, die der Art nach selbständige Tätigkeiten iS § 22 Z 1 EStG ausüben, ungeachtet ihrer Rechtsform (Reaktion auf die VwGH-Rechtsprechung);
  • Margenbesteuerung (§ 23 UStG): Entfall
  • E-Commerce-Paket: Umsetzung der Richtlinie (2017/2455/EU) in nationales Recht 

Änderungen im Gebührengesetz (GebG)

  • Bürgschaftserklärungen (§ 33 TP 7 GebG): Abschaffung der Gebührenpflicht nunmehr auch für Bürgschaftserklärungen in Zusammenhang mit den gemäß § 33 TP 5 GebG bereits befreiten Wohnungsmietverträgen (mit Rückwirkung zum 11.11.2017!);
  • Bestand- und Dienstbarkeitsverträge iZm Infrastrukturprojekten (§ 35 Abs 7 GebG): Gebührenbefreiung für Rechtsgeschäfte iZm Leitungsrechten, die der Abzugsteuer gemäß § 107 EStG bzw § 24 Abs 7 KStG unterliegen (siehe oben);

Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

  • Anteilsvereinigungen (§ 1 Abs 2a bzw Abs 3 GrEStG): Klarstellungen, dass es keine mittelbare Anteilsvereinigung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Personen- und Kapitalgesellschaften gibt bzw dass Grundstücke auch nach erfolgter Anteilsvereinigung weiterhin der Gesellschaft zuzurechnen sind und NICHT dem Gesellschafter.
  • Differenzbesteuerung in der Unternehmensgruppe (§ 1 Abs 5 GrEStG): Ausdehnung auch auf Anteilsübertragungsvorgänge bei Personengesellschaften;
  • Schenkungen auf den Todesfall (§ 3 Abs 1 Z 7a GrEStG): Gebührenbefreiung für Ehegatten und eingetragene Partner betr. Hauptwohnsitze (bis 150 m2 Wohnnutzfläche) künftig auch für Schenkungen auf den Todesfall.
  • Stiftungseingangssteueräquivalent (§ 7 Abs 2 GrEStG): Klarstellung, dass es sich beim gegenständlichen Zuschlag von 2,5 % um keine Mindeststeuer handelt sondern eine allfällige GrESt-Befreiung auch hier zum Tragen kommt.

Änderungen der Bundesabgabenordnung (BAO)  

Missbrauch (§ 22 BAO): Einführung einer gesetzlichen Definition des Missbrauchstatbestands iSd VwGH-Rechtsprechung bzw in Umsetzung der EU-Antimissbrauchsrichtlinie (ATAD), wobei Abfolgen rechtlicher Gestaltungen auf ihre wirtschaftliche Zielsetzung bzw ihre Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit hin zu untersuchen sind und insbesondere eine Sinnhaftigkeit unter Außerachtlassung der Steuerersparnis gegeben sein muss. 

Auskunftsbescheidverfahren („Rulings“ gemäß § 118 BAO): Ausweitung der rulingfähigen Themengebiete auf Fragen des internationalen Steuerrechts (ab 1.1.2019), der Umsatzsteuer (ab 1.1.2020) sowie des Missbrauchs iSd § 22 BAO (ab 1.1.2019); - Gesetzliche Normierung einer Erledigungsfrist von „tunlichst“ zwei Monaten zwischen Antragstellung und Bescheiderlassung. 

Begleitende Kontrolle („Horizontal Monitoring“ gemäß § 153a ff BAO): Begleitende Kontrolle der Finanzverwaltung als Alternative zur Betriebsprüfung (Außenprüfungen im Nachhinein), die bereits ab dem Jahr 2019 auf Antrag und unter gewissen Voraussetzungen möglich sein soll (insb. Umsatzerlöse über 40 Mio EUR, Bestätigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers über ein bestehendes Steuerkontrollsystem ua).

CONCLUSIO

Das derzeit erst als Begutachtungsentwurf vorliegende „Jahressteuergesetz 2018“ sieht teils gravierende Veränderungen für die Unternehmensbesteuerung vor, auf die ggfs noch zeitgerecht reagiert werden sollte. Dabei ist freilich auch auf den Begutachtungs- sowie anschließenden Gesetzwerdungsprozess und die daraus noch resultierenden Änderungen Bedacht zu nehmen. 

Wir werden nicht nur an der Gesetzesbegutachtung mitwirken, sondern Sie  in den nächsten Monaten auch noch im Detail zu den geplanten gesetzlichen Änderungen informieren. 

Für Fragen steht Ihnen der Verfasser gerne zur Verfügung!