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GLOBALE MINDESTBESTEUERUNG | Umsetzung in der Schweiz

Am 18.06.2023 hat die Schweiz in einer öffentlichen Abstimmung die Umsetzung von Pillar I und Pillar II des OECD/G20-BEPS 2.0 Projektes in Form einer Verfassungsänderung beschlossen. Das Gesetz wird voraussichtlich am 01.01.2024 wirksam werden.

Um die Regeln von Pillar I und Pillar II umsetzen, war in der Schweiz eine Verfassungsänderung notwendig, um die Bestimmungen in das nationale Schweizerische Recht aufzunehmen zu können. Diese wurden am 18.06.2023 durch Volksabstimmung mehrheitlich beschlossen. Die Verfassungsänderung schafft einerseits die Rechtsgrundlage für die Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) und ermöglicht andererseits dem Schweizer Bundesrat die Einführung neuer Bundesteuern für große multinationale Unternehmen entsprechend den vom Inclusive Framework der OECD (OECD-IF) entwickelten neuen Nexus- und Gewinnverteilungsregeln (Pillar II). Anzumerken ist, dass die Verfassungsänderung zwar die Rechtsgrundlage dafür schafft,  Pillar I umzusetzen. Es ist derzeit aber noch nicht sicher, ob Pillar I tatsächlich umgesetzt wird, wenngleich das OECD-IF  plant, demnächst ein Multilaterales Abkommen (MLC) zur Unterschrift durch die Staaten bereitzustellen.  

Die Verfassungsänderung enthält die folgenden Kernelemente:

  • Übergangsbestimmungen: Da eine Anwendung von Pillar II bereits mit 01.01.2024 geplant ist, wurden Übergangsbestimmungen in die Schweizerische Verfassung aufgenommen, die eine Umsetzung von Pillar II auf Grundlage einer Verordnung ermöglicht. Somit wird sichergestellt, dass eine Umsetzung von Pillar II zügig - auch ohne Gesetzesbeschluss - erfolgen kann.  Bei der Umsetzung von Pillar II hat sich die Schweiz an der OECD-Modellgesetzgebung orientiert, mit folgenden Eckpunkten:
    • Anwendung auf multinationale Unternehmensgruppen mit einem konsolidierten Jahresumsatz von mehr als 750 Millionen EUR 
    • Einführung eines Mindesteuersatzes iHv 15% 
    • Erhebung einer inländischen Top-up Tax (QDMTT)
  • Vorbehalte: Die Übergangsbestimmung enthält eine “Escape-Klausel”, die es dem Schweizer Bundesrat ermöglicht, von den oben
  •  genannten Grundsätzen abzuweichen, um sich eine gewisse Flexibilität zu bewahren. 
  • Aufteilungsbestimmungen: Der Bund erhält 25 % des Mehrerlöses aus der zweiten Säule, 75 % stehen den Kantonen zu. Die Übergangsbestimmung regelt die grundsätzliche Aufteilung des Aufstockungssteueraufkommens zwischen den Kantonen. Die Einkünfte aus der QDMTT werden dem Kanton desjenigen Rechtsträgers zugeordnet, in dem die Einkünfte niedrig besteuert werden. Das sich aus der “Income Inclusion Rule” (IIR) und der “Undertaxed Profits Rule” (UTPR) ergebende Steueraufkommen wird dem Kanton zugewiesen, indem die oberste Konzerngesellschaft ansässig ist. 

Die Erhebung der QDTT und der IIR soll erstmals für Wirtschaftsjahre erfolgen, die ab dem 1.1.2024 beginnen.  Analog zur Vorgehensweise  anderer Staaten soll die UTPR erst ab 01.01.2025 wirksam werden. 

FAZIT

Nachdem die EU-Mitgliedstaaten im Dezember 2022 die Richtline zur Einführung einer globale Mindestbesteuerung von 15 % („Pillar II“) beschlossen haben, die von den Mitgliedstaaten bis 31.12.2023 in nationales Steuerrecht zu übernehmen ist, hat nun auch die Schweiz mit der Verfassungsänderung vom 18.06.2023 sowohl eine rechtliche Umsetzung von Pillar I als auch von Pillar 2 ermöglicht. Nachdem auch innerhalb der EU die Regelungen bis zum 31.12.2023 umzusetzen und ab 1.1.2024 anzuwenden sind, wird sich auch die Schweiz an dieser Zeitschiene orientieren.