SAUDI-ARABIEN | Besteuerung von Anlagenbauprojekten - VAT
Großprojekte, ambitionierte Investitionsprogramme und ein attraktives Marktumfeld machen Saudi-Arabien zu einem wichtigen Zielmarkt für europäische Anlagenbauunternehmen. Mit den wirtschaftlichen Chancen gehen jedoch auch steuerliche Herausforderungen einher. In diesem Beitrag widmen wir uns den umsatzsteuerlichen Besonderheiten von Projekten in Saudi-Arabien und beleuchten ausgewählte Fragestellungen rund um VAT, Reverse Charge und Turnkey-Verträge.
Allgemeines
Seit dem 1. Jänner 2018 ist die Value Added Tax (VAT) in Saudi-Arabien anwendbar. Das saudische VAT-Gesetz basiert auf dem VAT Framework Agreement der GCC-Staaten. Die Ausgestaltung der GCC-VAT entspricht weitgehend dem europäischen Mehrwertsteuersystem mit Vorsteuerabzug (Input VAT) und verfolgt das Ziel, die indirekten Steuern im GCC-Raum zu harmonisieren.
Der VAT unterliegen insbesondere in Saudi-Arabien ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen sowie die Einfuhr von Gegenständen. Das saudische VAT-Recht unterscheidet zwischen:
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Leistungsortregelungen
Im saudi-arabischen Umsatzsteuerrecht wird zwischen bewegten Lieferungen und ruhenden Lieferungen unterschieden. Bei bewegten Lieferungen befindet sich der Lieferort grundsätzlich dort, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. Bei ruhenden Lieferungen ist der Lieferort grundsätzlich an dem Ort an dem sich der Liefergegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Von besonderer Bedeutung für Anlagenbauunternehmen ist, dass die Einfuhr von Gegenständen nach Saudi-Arabien der saudi-arabischen Einfuhrumsatzsteuer unterliegt. Für die Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer ist grundsätzlich der Importeur verantwortlich. Der zoll- und umsatzsteuerlichen Gestaltung der Importabwicklung kommt daher bereits in der Projekt- und Vertragsphase erhebliche Bedeutung zu.
Darüber hinaus sind für den Anlagenbau vor allem die folgenden Leistungsortregelungen relevant:
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Registrierungspflicht - Reverse-Charge-Mechanismus
Erbringt ein nicht in Saudi-Arabien ansässiges Unternehmen steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, ist zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus vorliegen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass der Leistungsempfänger für VAT-Zwecke in Saudi-Arabien registriert ist und die Leistung nicht von einer in Saudi-Arabien gelegenen umsatzsteuerlichen Betriebsstätte (Fixed Establishment) des Leistenden erbracht wird. In diesen Fällen geht die Steuerschuld grundsätzlich auf den zur saudischen VAT registrierten Leistungsempfänger über, sodass für den Leistungserbringer keine VAT-Registrierung erforderlich ist.
Die umsatzsteuerliche Betriebsstätte ist im GCC VAT Framework Agreement wie folgt definiert: “Any fixed place for running the business where there are human and technical resources constantly so that the person in question can supply or receive goods, or services.”
Sind die Voraussetzungen für den Reverse-Charge-Mechanismus nicht erfüllt – etwa weil der Leistungsempfänger nicht VAT-registriert ist oder die Leistung über eine saudische Fixed Establishment erbracht wird – folgt daraus nicht automatisch eine Registrierungspflicht. Vielmehr ist gesondert zu prüfen, ob der Leistende die saudische VAT schuldet und ob die jeweiligen Registrierungsvoraussetzungen erfüllt sind. Unterhält der Leistende eine feste Niederlassung in Saudi-Arabien, wird in der Regel eine Registrierungsverpflichtung und die Pflicht zur Rechnungslegung mit saudischer VAT vorliegen. Die Registrierung ermöglicht zudem die Anwendung des saudischen Vorsteuerabzugs, wenn sämtliche anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Ohne VAT-Registrierung kann der ausländische Leistende eigene saudische Vorsteuern nicht im regulären Vorsteuerabzugsverfahren geltend machen. Eine Erstattung kann gegebenenfalls nach den besonderen Vorschriften für nicht ansässige Unternehmer beantragt werden. Eine erfolgreiche Rückerstattung ist in der Praxis aber nicht sichergestellt. Die vom Leistungsempfänger im Reverse-Charge-Verfahren erklärte VAT ist dagegen bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig.
Doppelte VAT im Kontext von Turnkey-Verträgen
Gemäß einer saudischen Guideline zu Real Estate-Related Services können Turnkey- und EPC-Verträge unter bestimmten Voraussetzungen einheitlich als sonstige Leistung qualifiziert werden. Der Leistungsort bestimmt sich in diesem Fall nach der für Grundstücksleistungen geltenden Leistungsortregel. Auch in diesen Fällen stellt sich die Frage nach der korrekten Rechnungslegung, insbesondere ob die Leistung mit saudi-arabischer VAT abzurechnen ist oder ob der Reverse-Charge-Mechanismus zur Anwendung kommt.
Unabhängig von der Qualifikation des EPC- bzw. Turnkey-Vertrags kann es in Konstellationen, in denen der saudi-arabische Kunde als Importeur auftritt, zu einer wirtschaftlichen Doppelbelastung mit saudischer VAT kommen. Sofern die allgemeinen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind und keine Einschränkungen des Vorsteuerabzugs greifen, sollte die auf den Import sowie auf die weitere Leistung entfallende VAT grundsätzlich als Vorsteuer abzugsfähig sein.
Praxistipp
Die umsatzsteuerliche Behandlung von EPC- und Turnkey-Projekten in Saudi-Arabien ist in der Praxis häufig mit Auslegungsfragen verbunden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus sowie die Frage einer möglichen VAT-Registrierungspflicht. Bei größeren Projekten oder komplexen Vertragsstrukturen kann die Einholung eines verbindlichen ZATCA-Rulings daher einen wesentlichen Beitrag zur Rechtssicherheit leisten und Diskussionen mit Vertragspartnern und der Finanzverwaltung vermeiden.
FAZIT
Bei Anlagenbauprojekten in Saudi-Arabien entscheidet die steuerliche Strukturierung häufig über den Projekterfolg mit. Gerade die VAT-Regelungen zu Importen, EPC- und Turnkey-Verträgen sowie die Frage einer möglichen Registrierungspflicht erfordern eine frühzeitige Analyse. Werden diese Themen erst nach Vertragsabschluss adressiert, lassen sich zusätzliche Kosten und steuerliche Risiken oft nur mehr eingeschränkt steuern. Angesichts der teilweise noch uneinheitlichen Verwaltungspraxis empfiehlt sich eine sorgfältige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen bereits in der Projektplanungsphase. Dies gilt insbesondere für grenzüberschreitende Liefer- und Leistungsbeziehungen, bei denen die Anwendung des Reverse-Charge-Mechanismus und die Sicherstellung des Vorsteuerabzugs entscheidend sein können.
Unsere Experten verfügen über langjährige Erfahrung bei der steuerlichen Begleitung internationaler Anlagenbau- und Infrastrukturprojekte und unterstützen Unternehmen von der Vertragsgestaltung über die steuerliche Strukturierung bis hin zur laufenden Projektumsetzung in Saudi-Arabien. Gerne unterstützen wir Sie bereits im Vorfeld bei der Analyse und Optimierung Ihrer Projektstruktur.
In der September-Ausgabe unseres Newsletters werden wir die ertragsteuerlichen Herausforderungen von Projekten in Saudi-Arabien – insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsstätten – näher beleuchten.