LOHNVERRECHNUNG | Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2027/2028
Der Nationalrat hat am 8. Juli 2026 das Budgetbegleitgesetz 2027/2028 beschlossen. Damit werden zahlreiche Maßnahmen umgesetzt, die für Unternehmen und Personalabteilungen bereits in den kommenden Monaten praktische Bedeutung erlangen. Neben steuerlichen Anpassungen und Änderungen bei Sozial- und Familienleistungen betrifft das Paket vor allem zentrale Bereiche der Lohnverrechnung: den Sachbezug für Elektro Firmenfahrzeuge, die steuerliche Behandlung von Telearbeit, Anpassungen in der Arbeitslosenversicherung sowie die Neugestaltung der Altersteilzeit. Der folgende Überblick fasst die wichtigsten Neuerungen zusammen und zeigt, welche Themen Arbeitgeber rechtzeitig prüfen sollten.
Budgetbegleitgesetz 2027/2028
Wegfall Telearbeitspauschale
Mit dem Budgetbegleitgesetz wird die steuerliche Begünstigung des Telearbeitspauschales abgeschafft - sowohl als steuerfreie Arbeitgeberleistung im Rahmen der Lohnverrechnung als auch als Werbungskosten im Rahmen der Steuererklärung direkt beim Arbeitnehmer. Infolge des Wegfalls der Steuerfreiheit entfällt auch die bisherige Ausnahme vom sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff.
Das Telearbeitspauschale ist daher künftig steuer- und lohnnebenkostenpflichtig und zudem in die allgemeine ASVG-Beitragsgrundlage einzubeziehen.
Die Pflicht zur Erfassung von Homeoffice‑Tagen am Lohnkonto wird somit ebenfalls gestrichen.
Kosten für ergonomische Arbeitsmittel können weiterhin bis zu 300 Euro jährlich geltend gemacht werden, sofern keine Ausgaben für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer berücksichtigt werden. Die Mindestanzahl an Telearbeitstagen entfällt; stattdessen kann eine schriftliche Vereinbarung verlangt werden. Die Bereitstellung digitaler Arbeitsmittel durch den Arbeitgeber bleibt steuerfrei.
Änderungen beim Familienbonus Plus
Ab 2027 wird die Aufteilung des Familienbonus Plus zwischen den Eltern neu geregelt. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes kann der Bonus im Verhältnis 50:50 oder (nur mehr) 75:25 zwischen den Anspruchsberechtigten aufgeteilt werden. Die bisherige Möglichkeit einer vollständigen Inanspruchnahme durch einen Elternteil entfällt in vielen Fällen. Die Monatsbeträge werden neu festgelegt und unterscheiden sich nach Alter des Kindes. Für Kinder über vier Jahren, für die im Dezember 2026 der volle Bonus berücksichtigt wurde, ist ein neues Antragsformular E30 erforderlich, sofern keine Ausnahme vorliegt.
Arbeitgeber sollten rechtzeitig prüfen, bei welchen Dienstnehmern der Familienbonus Plus bereits in der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wird und ob ab 2027 eine neue Erklärung (Formular E30) erforderlich ist. Das Formular E30 wird derzeit aufgrund der Änderungen noch überarbeitet. Insbesondere bei Kindern über vier Jahren, für die im Dezember 2026 der volle Familienbonus angesetzt wurde, ist eine aktualisierte Erklärung einzuholen, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift (zB erhöhter Familienbeihilfenanspruch).
Senkung des Dienstgeberbeitrages zum FLAF
Zur Entlastung der Unternehmen wird der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (FLAF) ab 1. Jänner 2028 von derzeit 3,7 % auf 2,7 % gesenkt. Gleichzeitig entfällt die Befreiung für Beschäftigte über 60 Jahre, auch beim Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Geringfügige Beschäftigung
Die Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte wird angehoben:
| Jahr | Dienstgeberabgabe |
|---|---|
| bis 2026 | 19,4 % |
| 2027–2029 | 23 % |
| ab 2030 | 21 % |
Betroffen sind Arbeitgeber, die mehrere geringfügig Beschäftigte beschäftigen und die gesetzliche Lohnsummengrenze überschreiten.
Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze bleibt 2027 unverändert bei EUR 551,10.
Ende der Sachbezugsbefreiung für Firmen-Elektrofahrzeuge
Eine der wohl bedeutendsten Änderungen betrifft die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Elektrofahrzeugen. Ab Jänner 2027 ist für die Privatnutzung emissionsfreier Firmenfahrzeuge erstmals ein Sachbezug anzusetzen, wobei folgende Sachbezugswerte festgesetzt wurden:
- ab 2027: 0,375 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 180 pro Monat
- ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten, maximal EUR 300 pro Monat
Für die Berechnung bleibt der maximale Anschaffungswert, der generell für die Sachbezugsbewertung von PKW gilt, von EUR 48.000 unverändert. Sachbezüge für Elektro‑Firmenautos unterliegen zudem grundsätzlich der 20%igen Umsatzsteuerpflicht; der in der Personalverrechnung angesetzte Sachbezug gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage. Die Neuregelung gilt auch für bereits vorhandene E‑Fahrzeuge.
Ein vollständiges Vermeiden eines Sachbezuges ist nur bei wirksamem Ausschluss der Privatnutzung und entsprechender Kontrolle möglich. Wird die monatliche Privatnutzung von durchschnittlich 500 km nicht überschritten, kommt auch der halbe Sachbezugswert zur Anwendung. Wichtig ist, dass ein lückenloses Fahrtenbuch geführt wird.
Bestehende Dienstwagenmodelle sollten daher neu bewertet werden. Das betrifft insbesondere Modelle mit Gehaltsverzicht bzw. Bezugsumwandlung: Der Sachbezug wird dadurch nicht neutralisiert, sondern kommt zusätzlich zur vereinbarten Bezugsumwandlung hinzu. Je nach Fahrzeugkosten, Ausmaß der privaten Nutzung und individueller Abgabenbelastung kann das Modell dennoch weiterhin attraktiv sein, verliert aber einen Teil des bisherigen steuerlichen Vorteils.
Unternehmen können als Reaktion etwa bestehende Modelle fortführen, Konditionen anpassen, teilweise kompensieren oder alternative Mobilitätsleistungen anbieten. In Betracht kommen insbesondere Zuschüsse zu öffentlichen Verkehrsmitteln, Mobilitätsbudgets oder andere Benefits; steuer- und beitragsrechtliche Folgen sind jeweils vorab zu prüfen.
Die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrrädern bleibt weiterhin vollständig sachbezugsfrei und ist von der Neuregelung nicht betroffen.
Eine detaillierte Analyse dazu finden Sie auch in unserem Newsletterbeitrag: SBW-VO | Neuer Sachbezug für E-PKWs ab 01.01.2027 - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Arbeitslosenversicherung
Die bisherige Absenkung des Arbeitslosenversicherungsbeitrags (Arbeitnehmeranteil) für niedrige Einkommen gemäß § 2a AMPFG läuft mit 31. Dezember 2026 aus. Damit wird die bisherige Entlastung für Niedrigverdiener schrittweise zurückgenommen. Für Dienstverhältnisse, die am 31. Dezember 2026 bereits aufrecht sind, sind Übergangsregelungen vorgesehen, durch die die Beiträge stufenweise an die volle Beitragshöhe herangeführt werden.
Auch bei neuen Dienstverhältnissen von Niedrigverdienern – also bei Eintritten oder Wiedereintritten nach dem 31. Dezember 2026 – erfolgt eine stufenweise Anpassung an den vollen Arbeitslosenversicherungsbeitrag. Diese Anpassung soll jedoch rascher erfolgen als bei bereits bestehenden Dienstverhältnissen. Für Lehrlinge beträgt der Dienstnehmeranteil ab 2027 höchstens 1,15 %; der gesamte Arbeitslosenversicherungsbeitrag für Lehrlinge beläuft sich damit auf 2,3 %.
Darüber hinaus sollen Dienstnehmer künftig – ebenso wie Dienstgeber – grundsätzlich bis zum Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters Beiträge zur Arbeitslosenversicherung leisten. Im Gegenzug wird auch der Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bis zum Regelpensionsalter verlängert, sofern die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die bisherige Sonderregelung, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Korridorpension noch bis zu ein Jahr Arbeitslosengeld bezogen werden konnte, entfällt.
Ebenfalls gestrichen wird die bisherige Altersbefreiung vom Insolvenz‑Entgelt‑Fonds‑Beitrag für Dienstnehmer ab 63 Jahren; der IESG‑Zuschlag ist künftig grundsätzlich so lange zu entrichten, wie auch Dienstgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung anfallen.
Altersteilzeit
Die Altersteilzeit wird umfassend neu gestaltet und führt zu einer deutlichen Reduktion der staatlichen Förderung. Der Lohnersatz, der bisher auf einem Niveau von bis zu 100 % der Höchstbeitragsgrundlage ersetzt wurde, wird künftig auf ein Niveau von 75 % begrenzt. Damit sinkt die maximale Höhe des Lohnausgleichs spürbar, insbesondere bei höher entlohnten Dienstnehmern, deren Einkommen nahe oder über der Höchstbeitragsgrundlage liegt.
Parallel dazu wird der Aufwandsersatz für den zusätzlichen Aufwand des Dienstgebers dauerhaft auf 80 % festgelegt. Die ursprünglich geplante Anhebung auf 90 % ab 2029 entfällt. Dies führt dazu, dass Altersteilzeitmodelle für Arbeitgeber finanziell weniger attraktiv werden und die Kostenbelastung steigt.
Die neuen Regelungen treten mit 1. November 2026 in Kraft und gelten für alle Altersteilzeitvereinbarungen, deren Laufzeit nach dem 31. Oktober 2026 beginnt. Für die Frage, ob die Neuregelung anzuwenden ist, ist der Beginn der Laufzeit maßgeblich. Besteht der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst später, ist für die Berechnung des Lohnausgleichs jedoch der Zeitpunkt des Anspruchsbeginns heranzuziehen.
Gerade bei höher verdienenden Mitarbeitern steigen durch die Änderung die Kosten für den Arbeitgeber. Unternehmen sollten daher prüfen, ob alternative Übergangsformen – etwa Teilpension, reduzierte Arbeitszeitmodelle oder innerbetriebliche Übergangslösungen – künftig wirtschaftlich sinnvoller sind.
Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage
Zur Finanzierung des Sozialversicherungssystems wird die Höchstbeitragsgrundlage zusätzlich zur regulären Valorisierung angehoben. Für das Jahr 2027 erfolgt eine außerordentliche Erhöhung. Die Anpassung erfolgt über die Aufwertungszahl zuzüglich fixer Zuschläge. Dieser Zuschlag beträgt für 2027 täglich EUR 5,00 und für 2028 EUR 1,67.
Auftraggeberhaftung
Die Auftraggeberhaftung nach dem Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz wird auf zusätzliche Abgaben ausgeweitet, darunter Arbeitslosenversicherungsbeiträge, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, IESG‑Zuschlag, BV‑Beiträge sowie Lohn‑ und Umsatzsteuer.
Erhöhte Risiken bei GPLB-Prüfungen
Die Österreichische Gesundheitskasse soll künftig leichter Prüfungsabgaben vorschreiben können, wenn Unterlagen fehlen oder die Identifikation von Versicherten nicht möglich ist. Zusätzlich soll klargestellt werden, dass neben Beiträgen auch Umlagen, Abgaben, Zuschläge und Verzugszinsen Teil der Prüfungsabgabe sein können. Die Bedeutung einer ordnungsgemäßen und vollständigen Dokumentation wird damit weiter zunehmen.
Weitere Änderungen
- Pensionen werden 2027 grundsätzlich mit dem Faktor 1,0295 angepasst; bei hohen Pensionen erfolgt eine Fixbetragsanhebung.
- Bezieher einer Waisenpension werden vom E‑Card‑Service‑Entgelt befreit.
- Das Arbeitsplatzpauschale für Selbstständige entfällt ab 2027.
- Bei nicht gemeldeter Tätigkeit von AMS‑Leistungsbeziehern werden die Rückzahlungsfristen und Sanktionen ausgeweitet.
Aussetzung der Valorisierung bei diversen Familien- und Sozialleistungen
Im Jahr 2028 werden mehrere Familien‑ und Sozialleistungen erneut nicht valorisiert. Der Valorisierungsstopp betrifft insbesondere die Familienbeihilfe einschließlich Altersstaffel, Geschwisterstaffel und erhöhter Familienbeihilfe, das Schulstartgeld, den Mehrkindzuschlag, die Zuverdienstgrenze beim Bezug der Familienbeihilfe sowie den Kinderabsetzbetrag. Auch beim Familienzeitbonus bleibt der Betrag mit 54,87 Euro pro Tag unverändert. Beim Kinderbetreuungsgeld werden insbesondere der Grundbetrag des Kinderbetreuungsgeld‑Kontos mit 41,14 Euro pro Tag, der Höchstbetrag des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes mit 80,12 Euro pro Tag sowie die Sonderleistung beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld mit 41,14 Euro pro Tag eingefroren. Darüber hinaus wird der Valorisierungsstopp für Kranken‑, Wiedereingliederungs‑ und Rehabilitationsgeld bis Ende 2028 verlängert.
Budgetmaßnahmengesetz 2026
Ergänzend ist das Budgetmaßnahmengesetz 2026 zu beachten, das überwiegend bereits seit 1. Juli 2026 gilt. Für die Lohnverrechnung besonders relevant ist die neuerliche Möglichkeit einer lohnsteuerfreien Mitarbeiterprämie:
Steuerfreie Mitarbeiterprämie
Für 2026 ist eine steuerfreie Mitarbeiterprämie von bis zu EUR 500,00 pro Arbeitnehmer vorgesehen (§ 124b Z 478 lit f EStG) . Somit wurde der maximal steuerfreie Betrag gegenüber dem Vorjahr wiederum halbiert. Die Befreiung betrifft - wie bereits auch im Vorjahr - nur die Lohnsteuer; Sozialversicherungspflicht und Lohnnebenkostenpflicht bleiben bestehen. Voraussetzung ist wieder eine lohngestaltende Vorschrift als Grundlage, etwa ein Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung aufgrund kollektivvertraglicher Ermächtigung, und eine Auszahlung im Zeitraum Juli bis Dezember 2026. Zudem muss es sich um eine zusätzliche Zahlung handeln. Gemeinsam mit der steuerfreien Mitarbeitergewinnbeteiligung steht ein Maximalbetrag von EUR 3.000,00 zur Verfügung, wird insgesamt mehr gewährt kommt es zu einem Pflichtveranlagungstatbestand.
Feiertagsarbeitsentgelt
Die (betraglich gedeckelte) Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelte wurde bereits mit BGBl I 2026/4 ausdrücklich in den Begünstigungstatbestand des § 68 Abs 1 EStG aufgenommen. Die Regelung wirkt rückwirkend ab 1. Jänner 2026. Soweit die Begünstigung in der laufenden Lohnverrechnung aufgrund der Kundmachung bzw. der technischen Umsetzung in der Lohnsoftware noch nicht berücksichtigt werden konnte, ist eine entsprechende Aufrollung durch den Arbeitgeber vorzunehmen. Diese hat ehestmöglich, spätestens jedoch bis Ende September 2026, zu erfolgen. Im Zuge des Budgetmaßnahmengesetzes wurde klargestellt, dass nicht nur Feiertagsarbeitsentgeltansprüche nach dem Arbeitsruhegesetz sondern auch nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen (zB. Landarbeitsgesetz) begünstigt sind.
Verschärfung bei der Wegzugsbesteuerung
Außerhalb der laufenden Lohnverrechnung bringt das Gesetz Nachschärfungen bei der Wegzugsbesteuerung: Bei nicht festgesetzten Abgabenschulden im EU/EWR‑Wegzugsfall müssen Steuerpflichtige künftig nachweisen, dass noch kein auslösender Vorgang – etwa eine spätere Veräußerung – eingetreten ist. Vorgesehen sind sowohl eine einmalige Nachweispflicht für bestimmte Altfälle als auch wiederkehrende Nachweise für künftige Nichtfestsetzungen; bei Verletzung der Nachweispflicht kann die Steuer festgesetzt werden. Für eine detaillierte Analyse verweisen wir auf unseren Newsletterbeitrag: WEGZUG | Verschärfung bei der Wegzugsbesteuerung - ICON Wirtschaftstreuhand GmbH
Weitere Änderungen betreffen Maßnahmen gegen Steuerbetrug und Scheinunternehmen sowie einzelne Gebühren- und Verfahrensanpassungen.
FAZIT
Die geplanten Änderungen bringen für Arbeitgeber sowohl Mehrbelastungen als auch einzelne Entlastungen. Besonders relevant sind die Einführung eines Sachbezugs für Elektrofahrzeuge, das Auslaufen des Telearbeitspauschales, die höheren Abgaben bei geringfügiger Beschäftigung sowie die Änderungen in der Arbeitslosenversicherung und Altersteilzeit.
Unternehmen sollten die geplanten Maßnahmen bereits jetzt analysieren und deren Auswirkungen auf Personalkosten, Vergütungsmodelle und interne Prozesse prüfen. Eine frühzeitige Anpassung bestehender Systeme und Richtlinien kann helfen, Überraschungen bei Inkrafttreten der neuen Regelungen zu vermeiden.