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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Die finalen BEPS-Berichte sind da!

Am 5.10.2015 veröffentlichte die OECD im Rahmen des BEPS-Projekts die finalen Berichte zu allen 15 Aktionspunkten. Gleichzeitig wurde ein Überblick über den weiteren Fahrplan zu diesem umfassenden Projekt gegeben. Erfahren Sie hier, welche konkreten Umsetzungsmaßnahmen schon in nächster Zeit zu erwarten sind.

Hintergrund und Rahmenbedingungen  

Im Rahmen des Projektes zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen und Gewinnverlagerungen (Base Erosion and Profit ShiftingBEPS“) wurde seitens der OECD ein umfangreiches Maßnahmenbündel zur Vermeidung unerwünschter Steuerlastverschiebungen international agierender Unternehmen konzipiert. Konzerngesellschaften multinationaler Unternehmen weisen angeblich in Niedrigsteuerländern oftmals fast doppelt so hohe Gewinne aus (im Verhältnis zu den Aktiva) wie ihr globaler Konzern insgesamt. Nach Schätzungen der OECD entstehe durch BEPS jährlich ein globaler Körperschaftsteuerausfall von 100 bis 240 Mrd USD. Die Ursachen für diese Steuerverluste sind auf verschiedene Gründe zurückzuführen, wie insbesondere die aggressive Steuerplanung einiger multinationaler Unternehmen, die Wechselwirkung zwischen nationalen Steuerregeln, Mangel an Transparenz und Koordinierung zwischen den Steuerverwaltungen, begrenzte Vollzugsmittel in den einzelnen Staaten und schädliche Steuerpraktiken.

Bereits im Bericht „Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung – Situationsbeschreibung und Lösungsansätze“ im Jahr 2013 kam man zu dem Schluss, dass keine bestimmte Steuerregel für sich allein genommen BEPS begünstigt; es sind vielmehr die Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Sachverhalten, die Gewinnverkürzungen bzw -verlagerungen ermöglichen. Für eine effiziente Bekämpfung von BEPS wird daher ein umfangreiches Maßnahmenpaket als erforderlich erachtet, welches in koordinierter Weise auf innerstaatlicher Ebene und durch entsprechende Regelungen in internationalen Übereinkommen umgesetzt werden soll und sich auf gezieltes Monitoring und verstärkte Transparenz stützt. Das Ziel besteht darin, gegen BEPS-Strukturen vorzugehen, indem ihre eigentlichen Ursachen – und nicht nur die Symptome – umfassend bekämpft werden.

Die OECD erkennt jedoch gleichzeitig auch das Risiko vermehrter Doppelbesteuerung in der Zukunft, da im Rahmen der Umsetzung konkurrierende internationale Standards entstehen und unilaterale Maßnahmen den heutigen konsensbasierten Rahmen ersetzen könnten. Dieses Risiko besteht vor allem im Hinblick auf Staaten, welche die BEPS-Maßnahmen nur teilweise oder gar nicht umsetzen. Durch die Umsetzung von Mindeststandards zur Sicherung von Fortschritten in der Streitbeilegung (Action 14) soll dem Risiko von vermehrter Doppelbesteuerung entgegengetreten werden. Eine große Zahl an Ländern hat sich folglich dazu verpflichtet, ein zwingendes und verbindliches Schiedsverfahren (vgl. Art 25 Abs 5 OECD-Musterabkommen) in ihre bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen aufzunehmen.  

Umsetzung der Ergebnisse der BEPS-Berichte

Im Rahmen der am 5.10.2015 erfolgten Veröffentlichung der finalen Berichte zu den insgesamt 15 Aktionspunkten wurde auch eine Erläuterung veröffentlicht, die den weiteren Fahrplan skizziert. Die OECD unterstreicht darin die nun erforderliche konsistente und konsequente Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen gegen BEPS, wozu sich die OECD- und G20-Staaten grundsätzlich verpflichtet haben. Es ist jedoch davon auszugehen, dass einige Länder einzelne Maßnahmen nicht umsetzen werden.

Die Revision der Verrechnungspreisrichtlinien soll bis spätestens 2017 umgesetzt werden und könnte dann sofort anwendbar sein. Einige andere Maßnahmen erfordern hingegen eine Änderung nationaler Steuergesetze (zB Country by Country-Reporting, Hinzurechnungsbesteuerung [sog. CFC-Bestimmungen], Einschränkung von Zinsenabzugsmöglichkeiten) oder bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (zB Änderung des Betriebsstättenbegriffes, Schiedsverfahren). Insoweit aus dem BEPS-Projekt Änderungen für die derzeit bestehenden rund 3.500 Doppelbesteuerungsabkommen resultieren würden, liegt der Fokus der OECD derzeit auf der Schaffung eines „multilateralen Instrumentes“, zumal die Neuverhandlung sämtlicher DBAs zu langwierig wäre. Dazu haben sich über 90 Staaten zusammengeschlossen, um bis Ende 2016 ein solches Instrument zu entwickeln.

Die OECD- und G20-Länder bekennen sich außerdem dazu, die Umsetzung der BEPS-Maßnahmen sowie deren Wirksamkeit, Effekte und Befolgung durch die Steuerpflichtigen einerseits und die ordnungsgemäße Umsetzung durch die Steuerverwaltungen andererseits zu überwachen. Konkrete Monitoringmaßnahmen sollen ab 2016 entwickelt werden. Um die ausstehenden Arbeiten abzuschließen und ein zielgerichtetes Monitoring einzurichten, hat man sich auf eine weitere Zusammenarbeit bis 2020 verständigt.

Den Finanzministern der G20-Länder 1) wurden die finalen Berichte bereits am 8.10.2015 in Lima/Peru präsentiert. Im Rahmen des Mitte November d. J. in Antalya/Türkei stattfindenden G20 Treffens sollen auch die Staatsoberhäupter den finalen Berichten ihre Zustimmung erteilen. 

Umsetzung in Österreich

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Österreich bereits einige Regelungen im Sinne von „BEPS“ in innerstaatliches Recht umgesetzt hat (zB: § 10 Abs 7 KStG betr. Steuerpflicht hybrider Gewinnanteile, die bei der ausschüttenden Auslandsgesellschaft abzugsfähig sind; § 12 Abs 1 Z 9 KStG betr. Zinsenabzugsverbot für konzerninterne Beteiligungserwerbe; § 12 Abs 1 Z 10 KStG betr. Nichtabzugsfähigkeit von Zinsen und Lizenzgebühren an niedrigbesteuerte Konzerngesellschaften).  

Wann Österreich die nächsten Schritte auf nationaler Ebene setzen wird, ist derzeit noch schwer absehbar. Zu den ursprünglich schon für die diesjährige Herbstlegistik geplanten Bestimmungen hinsichtlich „Country by Country Reporting“ (CbC) sind derzeit noch keine näheren Details bekannt. Ein wesentliches Abweichen von den Vorschlägen der OECD in BEPS Action 13 ist jedoch nicht zu erwarten.  

Und was können wir für Sie tun?

Aufgrund der besonderen Bedeutung des BEPS-Projekts der OECD haben wir als Kompetenzzentrum für internationales Steuerrecht schon bisher laufend Newsletter-Beiträge zu diesem Themenbereich veröffentlicht:  

  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>27.09.2013: INTERNATIONALES STEUERRECHT - Aktionsplan der OECD gegen die Steuerflucht (BEPS)
  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>15.10.2014: VERRECHNUNGSPREISE - Aktueller Stand im Rahmen von „BEPS“
  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>05.02.2015: AUSLANDSBETRIEBSSTÄTTEN - Aktuelle Entwicklungen durch „BEPS“
  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>05.04.2015: VERRECHNUNGSPREISE - Neues zum BEPS CbC Reporting
  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>07.05.2015: VERRECHNUNGSPREISE - Immaterielle Wirtschaftsgüter und BEPS
  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>05.06.2015: VERRECHNUNGSPREISE - Kostenverteilungsverträge und BEPS
  • <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>07.08.2015: VERRECHNUNGSPREISE - Nationale Umsetzung des CbC Reportings


Selbstverständlich werden wir Sie auch weiterhin über die Entwicklung, insbesondere über konkrete Umsetzungsmaßnahmen in Österreich, auf dem Laufenden halten.

Falls Sie mehr über „BEPS“, insbesondere über die bevorstehenden Dokumentationspflichten zum Transfer Pricing, erfahren möchten, so dürfen wir Sie schon jetzt zur <link http: www.icon.at de veranstaltungen veranstaltungskalender termin detail external-link-new-window externen link in neuem>ICON LOUNGE zum ThemaNEU: Verpflichtende Verrechnungspreisdokumentation ab 2016am 16.11.2015 einladen. Melden Sie sich zu dieser kostenlosen Abendveranstaltung am besten gleich an!

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser sowie das gesamte ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!


1) Österreich ist als EU-Mitgliedstaat indirekt Mitglied der G20!