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INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neue Besteuerung digitaler Leistungen?

Im Rahmen des BEPS-Projekts haben sich OECD/G20 auf fast 300 Seiten mit der Digital Economy und möglichen Lösungen der damit einhergehenden dringenden Besteuerungsfragen auseinandergesetzt. Ein konkreter Lösungsvorschlag blieb letztlich aber aus. Medienberichten zufolge wird nun für 21. März 2018 ein Vorschlag der EU-Kommission zur künftigen Besteuerung der Digital Economy erwartet. 

In BEPS Action 1 haben sich OECD/G20 mit drei Lösungsvorschlägen zu den dringlichen internationalen Besteuerungsfragen der sog. „Digital Economy“ auseinandergesetzt: einem digitalen/virtuellen Betriebsstättentatbestand, einer Quellensteuer und einer Ausgleichssteuer (Equalization Levy). Nachdem man sich jedoch auf keinen dieser Ansätze einigen konnte, wurde ein Folgebericht zu BEPS Action 1 angekündigt, der für April 2018 erwartet wird. In der Zwischenzeit haben zahlreiche Staaten (so etwa Italien und Großbritannien) ihr Interesse an einer Ausgleichssteuer bekundet, bis eine einheitliche globale Lösung für die Problematik gefunden wird. Indien hat eine solche Abgabe bereits eingeführt. Der avisierte Vorschlag der EU-Kommission soll nun einerseits eine Ausgleichssteuer vorsehen, sich andererseits aber auch mit einem digitalen bzw virtuellen Betriebsstättentatbestand beschäftigen. 

Ausgleichssteuer 

Der Vorschlag der EU-Kommission soll als kurzfristig umsetzbare Lösung eine „Ausgleichssteuer“ vorsehen. Diese Abgabe soll zwischen 2 % und 6 % des Umsatzes aus digitaler Werbung und von Leistungen digitaler Vermittlungsplattformen betragen. Eine Vermittlungsplattform vermittelt Produktlieferungen oder Leistungen zwischen zwei Marktteilnehmern (zB Uber, Airbnb, Amazon Marketplace). Der digitale Vertrieb von eigenen Produkten bzw Leistungen wäre demnach davon nicht erfasst. Dem Vernehmen nach soll die geplante Ausgleichssteuer nur größere Unternehmen treffen, deren Umsatz 750 Mio EUR übersteigt. 

Digitale/virtuelle Betriebsstätte 

Im Rahmen der reaktivierten Pläne um die Einführung einer gemeinsamen Besteuerungsgrundlage für die Körperschaftsteuer (CCCTB) möchte die EU-Kommission angeblich auch das Konzept einer digitalen/virtuellen „Betriebsstätte“ vorschlagen. Die Aufteilung des konsolidierten Gewinns im Rahmen der CCCTB soll auf Basis der Faktoren Umsatz, Lohnsumme/Beschäftigte, Vermögenswerte und nunmehr eben auch dem neuen FaktorDaten“ erfolgen. Eine digitale/virtuelle Betriebsstätte soll Berichten zufolge dann unterstellt werden, wenn ein Steuerpflichtiger Zugang zu einer digitalen Plattform wie elektronischen Applikationen, Datenbanken, Onlinemarktplätzen, Datenspeichern oder eine Suchmaschine oder Werbeleistungen auf einer Webseite oder in einer elektronischen Applikation anbietet und der remote erzielte Jahresumsatz in einem Staat 5 Mio EUR überschreitet und - bezogen auf das Unternehmen und den betreffenden EU-Mitgliedstaat -   

  • sich entweder mehr als 1.000 registrierte User aus dem Staat in einem Monat eingeloggt
    oder die Seite besucht haben oder

  • mehr als 1.000 dort wohnhafte Kunden pro Monat elektronische Verträge abgeschlossen haben oder

  • das Volumen der in dem Staat gesammelter Daten mehr als zehn Prozent der insgesamt von dem Unternehmen gespeicherten Daten ausmacht. 

Die konkreten weiteren Entwicklungen zu diesem topaktuellen Thema bleiben abzuwarten, und wir werden Sie selbstverständlich auch weiterhin im Rahmen unseres Newsletters darüber informieren. Es ist davon auszugehen, dass sich die in Kürze zu erwartenden Vorschläge der EU-Kommission sowie auch der OECD/G20 im Detail noch etwas abändern werden. 

Zur Thematik der Besteuerung von digital erbrachten Leistungen dürfen wir an dieser Stelle auch noch auf folgende Publikationen unseres Experten Matthias Mitterlehner hinweisen: 

  • UN-Musterabkommen - neue Bestimmung zur Besteuerung technischer Dienstleistungen geplant

  • Gewinnverlagerung und Steuervermeidung in der Digital Economy

 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!