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INTRASTAT | Änderungen für Meldungen ab 1. Jänner 2022!

Intrastatmeldungen liefern wichtige Informationen über den Handel innerhalb des Binnenmarktes der Europäischen Union. Unternehmer, die länderspezifische Schwellenwerte bei Lieferungen bzw auch Dienstleistungen überschreiten, sind verpflichtet, monatliche/quartalsweise Meldungen einzureichen. Ab 1. Jänner 2022 ändern sich die Pflichtangaben für Intrastatmeldungen für Lieferbewegungen durch die neue EU-Verordnung 2019/2152 (EBS-Verordnung). Zeitgleich wird auch der Austausch von Versendungsdaten zwischen dem Lieferland und dem Empfangsland forciert, wodurch Abgleiche zwischen statistischen und umsatzsteuerlichen Meldungen erleichtert werden. Im folgenden Beitrag informieren wir Sie darüber, was Sie im neuen Jahr beachten müssen.

Allgemeine Hinweise zur Intrastatmeldung

Intrastatmeldungen dienen der statistischen Erfassung innergemeinschaftlicher Warenbewegungen und sind grundsätzlich monatlich abzugeben, sofern der relevante Schwellenwert überschritten wurde. Dabei gilt in Österreich für Lieferungen ein Schwellenwert von 750.000 EUR, der - wenn er entweder im Vorjahr überschritten wurde oder im laufenden Jahr überschritten wird - eine Meldeverpflichtung auslöst. Für Dienstleistungen liegt der österreichische Schwellenwert derzeit und auch im kommenden Jahr 2022 bei 500.000 EUR, jedoch ist dann nur noch eine jährliche ADL-Meldung (Meldung grenzüberschreitender Dienstleistungen) erforderlich, wenn die Dienstleistungsexporte bzw -importe unter 5 Mio EUR liegen. Ab einem Betrag von 5.000.000 EUR sind hingegen quartalsweise ADL-Meldungen einzureichen. 

Intrastatmeldungen werden von den zuständigen Behörden der EU-Mitgliedstaaten regelmäßig mit den korrespondierenden Umsatzsteuervoranmeldungen abgeglichen. Außerdem werden die Informationen der statistischen Meldungen zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht, um die korrekte Meldung von grenzüberschreitenden Warenbewegungen kontrollieren zu können. Bisher waren diese Abgleiche jedoch aufgrund der unzureichenden Zuordnungsmöglichkeit der Daten zum erwerbenden Unternehmer eingeschränkt.  

Änderungen der Pflichtangaben bei Lieferungen ab 2022

Manche Bestandteile der Intrastatmeldung sind für alle Mitgliedstaaten verpflichtend, andere Angaben bzw ergänzende Bestimmungen (wie etwa, ab welchen Schwellenwerten die Meldung abzugeben ist oder ob die unterlassene Einreichung zu Strafen führt) liegen im Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten. 

Durch die Verordnung (EU) 2019/2152 und die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 werden per 1. Jänner 2022 nunmehr Anpassungen bei den verpflichtenden Angaben in der Intrastatmeldung vorgenommen. Der Umfang der Änderungen ist jedoch überschaubar bzw sollte keinen erheblichen Mehraufwand für die Unternehmer verursachen. Konkret ergeben sich die folgenden drei Änderungen, die ab 1. Jänner 2022 zu berücksichtigen sind: 

1. Änderungen bei der Angabe der Arten des Geschäfts (AdG) 

Im Vergleich zu den bisherigen AdG werden einerseits manche AdG detaillierter definiert, andere entfallen zur Gänze oder werden zusammengefasst. Zu beachten ist, dass diese Codes nicht nur für die Intrahandelsstatistik, sondern auch für Zollanmeldungen anzuwenden sind.

Die wohl wesentlichste Änderung ist, dass der „endgültige Verkauf/Kauf von Gegenständen“ nunmehr in Geschäfte zwischen Unternehmern und Geschäften mit Privatpersonen unterteilt wird. Mit dem Code 12 sind Privatgeschäfte zu melden, das sind Käufe/Verkäufe, bei denen bereits im Zeitpunkt der Lieferung feststeht, dass der Abnehmer im Bestimmungsland eine Privatperson ist. 

AdG 34 neu fasst alle Warenlieferungen zusammen, bei denen es ohne (künftig beabsichtigte) finanzielle Gegenleistung zu einer Eigentumsübertragung kommt. Dies bedeutet, dass künftig auch Tauschgeschäfte mit dem Code 34 zu melden sind. 

Zu beachten ist weiters, dass AdG 72 neu weder in Intrastatmeldungen noch in Einfuhrzollanmeldungen angegeben werden darf. Nach den Erläuterungen des Statistischen Bundesamtes in Deutschland (Destatis) darf dieser Code nur bei einstufigen Ausfuhrverfahren angewendet werden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der zollrechtliche Ausführer nicht in Deutschland ansässig ist. 

Die alten und neuen AdG-Codes sind HIER tabellarisch dargestellt.

2. Angabe des Ursprungslandes der Ware bei innergemeinschaftlichen Lieferungen 

Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/2152 müssen die EU-Mitgliedstaaten ab Jänner 2022 Datensätze über Warensendungen verpflichtend austauschen. Dies hat zur Folge, dass ab 2022 das Ursprungsland der Ware auch im Versendungsfall angegeben werden muss. Hier ist es wichtig zu unterscheiden, dass das Ursprungsland nicht zwangsläufig mit dem Versendungsland übereinstimmen muss. Der Begriff des Ursprungslandes, wie er hier anzuwenden ist, stammt aus dem Zollrecht. Eine Ware hat ihren Ursprung in jenem Land, wo die Ware entweder hergestellt wurde oder der letzte wesentliche Bearbeitungsschritt erfolgte. Ab 2022 ist daher in der Intrastameldung das Bestimmungsland, das Versendungsland und das Ursprungsland anzugeben. 

3. Angabe der UID-Nummer des Handelspartners bei innergemeinschaftlichen Erwerben 

Aufgrund des künftig verpflichtenden Datenaustausches zwischen den Mitgliedstaaten ist ab der Periode Jänner 2022 auch die UID-Nummer des Handelspartners verpflichtend anzugeben. Dies bedeutet, dass auch im Falle eines Reihengeschäftes der erste Unternehmer nicht die UID-Nummer des Endkunden sondern die UID-Nummer des Vertragspartners (2. Unternehmer in der Reihe) anzugeben hat.

BEISPIEL: Der italienische Unternehmer C beauftragt beim italienischen Unternehmer B die Lieferung eines Gegenstandes. B wiederum bestellt die Lieferung des besagten Gegenstandes beim deutschen Unternehmer A. A liefert den Gegenstand direkt von Deutschland nach Italien zum Lager von C. A muss in der Intrastaterklärung die italienische UID-Nummer von B angeben, da B der Vertragspartner von A ist. 

Auswirkungen der Änderungen für Unternehmer 

Die bevorstehenden Änderungen bei den Intrastatmeldungen sollten für die betroffenen Unternehmer keinen erheblichen Mehraufwand darstellen. Insbesondere die Angabe der UID-Nummer des Vertragspartners dürfte kein Problem darstellen, zumal sie im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ein Pflichtbestandteil der Rechnungen und Voraussetzung für eine Steuerfreiheit ist. 

Bei der Nummernlogik zur Angabe der „Art des Geschäfts“ (AdG) kommt es zwar zu einigen Neuerungen, diese sind aber im Zweifelsfalle durch entsprechende Erläuterungen gut nachvollziehbar. 

Hingegen besteht im Hinblick auf die Angabe des Ursprungslands der Ware möglicherweise ein Handlungsbedarf, sofern nicht schon bisher auf die Zollsystematik Bezug genommen wurde.  

FAZIT 

Die ab 1. Jänner 2022 gültige EU-Verordnung für statistische Meldungen im Binnenmarkt bewirkt eine Feinjustierung des Systems und stellt die Grundlage für einen gezielten Austausch der Versendungsdaten zwischen den Mitgliedstaaten dar. Künftig ist eine Zuordnung der Daten im Empfangsstaat der Waren beim erwerbenden Unternehmer auch bei Reihengeschäften möglich, wodurch ein Abgleich zwischen statistischen und umsatzsteuerlichen Meldungen nicht nur wahrscheinlicher, sondern jedenfalls gezielter erfolgen wird. Auch wenn die neuen bzw zusätzlichen Anforderungen keine großen Änderungen mit sich bringen, ist auf jeden Fall künftig vermehrt auf einen Abgleich und eine Plausibilisierung der Meldedaten für die Statistik und für die Umsatzsteuer zu achten. Bei einer Schieflage zwischen diesen beiden Bereichen ist eine Überprüfung vorprogrammiert. 

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Mitarbeiterinnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!