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JAHRESSTEUERGESETZ 2018 | Internationale Aspekte

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Am 9.4.2018 hat das BMF den versandt, mit dem erste Vorhaben aus dem Regierungsprogramm sowie die EU-Vorgaben aus der (ATAD) umgesetzt werden sollen. Der folgende Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die internationalen Aspekte des JStG 2018, die angesichts der Umsetzung der ATAD einen ganz wesentlichen Teil dieses Gesetzespakets ausmachen. 

Einen ersten Überblick über die Kerninhalte des derzeit im Begutachtungsverfahren befindlichen „JStG 2018“ hatten wir Ihnen bereits im Rahmen unseres April-Newsletters gegeben (vgl NL-Beitrag „GESETZGEBUNG | Massive Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2018“ vom 18.4.2018). Zu den gravierendsten Neuerungen in diesem Gesetzeswerk gehört sicherlich die nachfolgend skizzierte Hinzurechnungsbesteuerung für niedrigbesteuerte Passiveinkünfte im Ausland, womit EU-Richtlinienrecht in nationales Recht umzusetzen ist:

Einführung einer Hinzurechnungsbesteuerung (CFC)  

Die wohl signifikanteste Änderung im österreichischen Steuerrecht durch das Jahressteuergesetz 2018 stellt die Einführung einer „Hinzurechnungsbesteuerung“ oder Controlled Foreign Company Rule (CFC) im Körperschaftsteuergesetz dar. Mit dem gänzlich neuen § 10a KStG sollen Art 7 und 8 der ATAD umgesetzt werden. Die Regelung führt zu einer laufenden und sofortigen Hinzurechnung von Gewinnen ausländischer Konzerngesellschaften, wenn niedrigbesteuerte Passiveinkünfte vorliegen, und zwar ungeachtet einer allfälligen Ausschüttung. Dies stellt einen gänzlichen Paradigmenwechsel zur bisherigen Bestimmung des § 10 Abs 4 KStG dar, wonach es (nur) im Falle einer tatsächlichen Ausschüttung von im Ausland niedrigbesteuerten Gewinnen einer Passivgesellschaft zu einem Methodenwechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode kommt. 

Die neue CFC-Regelung soll auf beherrschte ausländische Körperschaften anwendbar sein. Die Beherrschung von „Controlled Foreign Corporations“ (CFC) soll dann vorliegen, wenn eine inländische Körperschaft selbst oder zusammen mit ihren verbundenen Unternehmen unmittelbar oder mittelbar mehr als 50% der Stimmrechte oder des Kapitals oder Anspruch auf mehr als 50% der Gewinne der ausländischen Körperschaft hat. Auch auf Schwestergesellschaften, an denen nur eine direkte Minderheitsbeteiligung besteht, wäre demnach die CFC-Regelung ggfs anwendbar. Die neue Hinzurechnungsbesteuerung soll außerdem auch Einkünfte von passiv tätigen niedrigbesteuerten Betriebsstätten treffen. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann zudem auch auf der Ebene von österreichischen Privatstiftungen oder Betriebsstätten zur Anwendung kommen, wenn diese an ausländischen Körperschaften beteiligt sind, die niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erzielen. 

Das Verständnis von „passiven Einkünften“ ist um einiges weiter gefasst als im derzeit noch gültigen § 10 Abs 4 KStG. Neben Zinsen, Lizenzgebühren und Finanzierungsleasing sollen auch Dividenden und die Einkünfte von Versicherungen, Banken sowie sog. „Abrechnungsunternehmen“ als passive Einkünfte qualifiziert werden. Eine schädliche Niedrigbesteuerung soll bei einer tatsächlichen effektiven Steuerbelastung von nicht mehr als 12,5% vorliegen. 

Überschreiten die Passiveinkünfte ein Drittel der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft, liegt eine Niedrigbesteuerung vor und fehlt es bei der ausländischen Gesellschaft an Substanz (wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit), so kommt es zur Hinzurechnung der Einkünfte der ausländischen Gesellschaft im Ausmaß der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung durch die beherrschende Gesellschaft. Die ausländischen Einkünfte sind dabei nach Maßgabe des österreichischen Ertragsteuerrechts zu ermitteln. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll eine Anrechnung ausländischer Steuern möglich sein. 

Der bisherige Methodenwechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode für Ausschüttungen soll nicht gänzlich abgeschafft sondern an die neue Rechtslage angepasst werden. Er soll auch weiterhin für internationale Schachtelbeteiligungen und qualifizierte Portfoliobeteiligungen von mindestens 5% gelten, wenn diese überwiegend niedrigbesteuerte Passiveinkünfte erzielen und hiefür nicht bereits die neue Hinzurechnungsbesteuerung zur Anwendung kommt. 

Die Hinzurechnungsbesteuerung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 30.9.2018 beginnen (im Falle eines Regelwirtschaftsjahres wäre das neue Recht somit erstmals im Rahmen der Veranlagung 2019 anzuwenden). Zahlreiche Aspekte der Hinzurechnungsbesteuerung sollen im Detail in einer Verordnung geregelt werden, die jedoch noch nicht vorliegt. So ist derzeit zB nicht klar, wie vorzugehen ist, wenn die Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft mehreren in- und ausländischen Gesellschaften zuzurechnen sind.

Änderungen der Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich 

Kommt es bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens zu einer Einschränkung des österreichischen Besteuerungsrechts (etwa durch Verlegung in eine ausländische Betriebsstätte), greift gemäß § 6 Z 6 EStG eine Wegzugsbesteuerung. Werden die betreffenden Wirtschaftsgüter innerhalb der Europäischen Union bzw des EWR verlegt, kann die Zahlung der entstehenden Abgabenschuld aus dem fingierten Verkauf, auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages, in Raten entrichtet werden. Diese Raten sind nach der bisherigen Rechtslage des § 6 Z 6 lit d EStG für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gleichmäßig über einen Zeitraum von sieben Jahren zu entrichten. Für das Umlaufvermögen gilt gemäß § 6 Z 6 lit e EStG ein Ratenzahlungszeitraum von zwei Jahren. 

In Umsetzung der ATAD soll die Siebenjahresfrist für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens nunmehr auf fünf Jahre verkürzt werden. Bei Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens bleibt hingegen der zweijährige Ratenzahlungszeitraum unverändert. Außerdem soll die Liste an Tatbeständen, die zu einer sofortigen Fälligstellung offener Raten führt, um die folgenden Tatbestandselemente erweitert werden:

  • Verlegung des Sitzes oder Ortes der Geschäftsleitung einer Körperschaft außerhalb der EU bzw. des EWR,
  • Anmeldung der Insolvenz oder die Abwicklung des Steuerpflichtigen sowie
  • Zahlungsverzug des Steuerpflichtigen mit Ratenzahlungen um mindestens drei Monate ab Fälligkeit. 

Diese Änderungen sollen für ab dem 1.1.2019 erfolgende Wegzugsfälle gelten. Führen Umgründungen zu einem steuerlichen Wegzug, so sollen die Neuerungen dann anwendbar sein, wenn der Stichtag nach dem 31.12.2018 liegt.

Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren 

§ 12 Abs 1 Z 10 KStG sieht bereits derzeit ein Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren vor, die an konzernzugehörige Unternehmen in Niedrigsteuerländern gezahlt werden. Das Abzugsverbot greift unter anderem dann, wenn die niedrige Steuerbelastung im Ausland mittels einer Steuerermäßigung oder Steuerrückerstattung, uU auch auf Gesellschafterebene, bewirkt wurde (§ 12 Abs 1 Z 10 lit c KStG). Erfolgt jedoch nach der aktuellen Rechtslage innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfall der Aufwendungen keine schädliche Steuerermäßigung oder Rückerstattung, können die betroffenen Aufwendungen iSd § 295a BAO wiederum nachträglich geltend gemacht werden (rückwirkendes Ereignis). Nach dem Entwurf zum JStG 2018 soll diese Berichtigungsfrist nunmehr auf neun Jahre verlängert werden, um „unerwünschte Gestaltungen“ hintanzuhalten. 

Die Definition der schädlichen Niedrigbesteuerung für konzerninterne Zinsen- und Lizenzgebührenzahlungen bleibt mit einer Auslandssteuerbelastung von weniger als 10 % unverändert (und weicht somit von den 12,5 % für die oa neue Hinzurechnungsbesteuerung ab).   

Eine weitergehende Anpassung der Zinsenabzugsverbote an die Vorgaben von Art 4 der ATAD (generelle „Zinsschranke“) sollte nach österreichischer Ansicht erst mit Ablauf der maximalen Übergangsfrist bis 2024 umzusetzen sein (derzeit noch in Diskussion mit der EU-Kommission). 

Modernisierung des Verfahrens zur Erstattung österreichischer Abzugsteuern

Das Verfahren zur Rückerstattung von Quellensteuern (Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer, Abzugsteuern gemäß § 99 EStG) soll modernisiert werden. Um das Verfahren zu beschleunigen und effizienter zu gestalten, soll künftig eine elektronische Voranmeldung vorgesehen werden, die der eigentlichen Antragstellung vorgelagert ist. Laut vorliegendem Gesetzesentwurf soll die elektronische Voranmeldung erst im Folgejahr nach Zahlung der Quellensteuer möglich sein und kann erst danach der eigentliche Antrag eingereicht werden. 

Unseres Erachtens wäre eine Modernisierung und Vereinfachung der Quellensteuerabfuhr- und Rückerstattungsmodalitäten dringend geboten. Eine elektronische Abwicklung ist derzeit etwa bei der Abzugsteuer nicht möglich. Auch ist die Angabe des Zahlungsempfängers der abzugsteuerpflichtigen Zahlung nicht möglich, was im Rahmen von Rückerstattungsanträgen immer wieder zu aufwändigen Ergänzungsersuchen führt. Die oa geplanten Änderungen bei der Rückerstattung bringen allerdings für ausländische Antragsteller keine Erleichterungen bzw sogar eine Verschlechterung mit sich. Bis dato war nämlich die Antragstellung bereits im Jahr der Abfuhr möglich.

Ausweitung der Auskunftsbescheidverfahren ("Advance Tax Rulings")

Auf Basis von § 118 BAO war es schon bisher möglich, einen (kostenpflichtigen, verbindlichen) Auskunftsbescheid zu Rechtsfragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einzuholen. Zu anderen Bereichen war eine Auskunft der Finanzverwaltung hingegen bis dato nur auf Basis von „Treu und Glauben“ zu bekommen, was eine wesentlich geringere Rechtssicherheit als ein Auskunftsbescheid bietet. In Zukunft sollen Auskunftsbescheide auch für folgende Bereiche möglich sein: Internationales Steuerrecht, Umsatzsteuerrecht und Vorliegen von Missbrauch iS § 22 BAO. Der Bereich „Verrechnungspreise“ wird zwar im Entwurf zum JStG 2018 nicht mehr ausdrücklich genannt, ist jedoch vom erweiterten Bereich  „internationales Steuerrecht“ mitumfasst. 

Zudem soll für die fristgerechte Erlassung eines Auskunftsbescheides künftig eine Erledigungsfrist von zwei Monaten gesetzlich normiert werden, wobei in § 118 BAO ein neuer Abs 5a mit folgendem Wortlaut eingefügt wird: „ Der Auskunftsbescheid ist tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen.“ Das Tatbestandsmerkmal „tunlichst“, welches die Effektivität der Durchsetzung einer Erledigung binnen der neuen Zweimonatsfrist gleich wieder relativiert, soll es den Finanzbehörden ermöglichen, die grundsätzlich vorgesehene Frist von zwei Monaten in komplexen Fällen zu überschreiten.

Änderung des Gemeinsamer Meldestandard-Gesetzes (GMSG)  

Das JStG 2018 sieht auch Anpassungen im GMSG vor, die vor allem die Berücksichtigung der jüngsten internationalen Entwicklungen beim automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten für Steuerzwecke betreffen (siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „INTERNATIONALES STEUERRECHT | Neuer Informationsaustausch über Bankkonten“ vom 6.5.2016). Dabei soll unter anderem die Frist zur jährlichen Übermittlung der Meldung durch die Finanzinstitute (Banken, Versicherungen) um einen Monat, somit bis Ende Juli, verlängert werden.

Und was können wir für Sie tun? 

Wir werden den Gesetzwerdungsprozess für das derzeit noch in Begutachtung befindliche „Jahressteuergesetz 2018“ genau verfolgen und Sie über die weitere Entwicklung auf dem Laufenden halten (Ende der Begutachtungsfrist am 16.5.2018). 

Weiters möchten wir Sie an dieser Stelle auch nochmals auf die ICON LOUNGE zum Thema „Jahressteuergesetz 2018 und die Zukunft der internationalen Unternehmensbesteuerung“ hinweisen: Diese kostenlose Abendinformationsveranstaltung mit Herrn Univ.-Prof. DDr. Georg Kofler, LL.M. (JKU Linz) als Key Note Speaker findet am 23.5.2018 in unserem Hause statt und Sie können sich gerne HIER noch anmelden. 

Für Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen natürlich auch gerne die Verfasser sowie die übrigen Ansprechpartner der ICON zur Verfügung!