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KONZERNENTSENDUNGEN | Säumnisfolgen auch bei freiwilligem Steuerabzug!

Das Bundesfinanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen auch bei freiwilligem Lohnsteuerabzug für konzernintern überlassene Arbeitskräfte bestätigt. Erfahren Sie hier, warum dieses Erkenntnis insbesondere für Inbound-Überlassungen im Konzern von weitreichender praktischer Relevanz ist.

Die Ausgangslage

Im Rahmen einer konzerninternen Arbeitskräftegestellung wurden zwei Arbeitnehmer von einer deutschen Muttergesellschaft an ihre österreichische Tochtergesellschaft überlassen. Das Besteuerungsrecht für die Einkünfte der überlassenen Arbeitnehmer lag gemäß Doppelbesteuerungsabkommen (Art 15 und 16 DBA AT – DE) unstrittig bei Österreich. Diesem Besteuerungsrecht hätte einerseits durch einen Steuerabzug nach § 99 Abs 1 Z 5 EStG oder andererseits im Wege der Option für einen freiwilligen Lohnsteuerabzug entsprochen werden können. Im konkreten Fall optierte die österreichische Gesellschaft für den freiwilligen Lohnsteuerabzug und führte die gesamte Lohnsteuer für die Monate Jänner bis März 2014 in Summe (erst) Mitte Mai 2014 an das zuständige Finanzamt ab.

Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung 

Das Finanzamt verhängte daraufhin mit der Begründung, die Lohnabgaben seien nicht fristgerecht entrichtet worden (vgl Fälligkeiten für Jänner am 17. Februar, für Februar am 17. März und für März am 15. April 2014), einen ersten Säumniszuschlag und führte weiters aus, dass die Option zum freiwilligen Lohnsteuerabzug zwangsläufig auch die Einbehaltungs- und Abfuhrverpflichtung gemäß §§ 78 und 79 EStG begründe.

Die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts

Das Bundesfinanzgericht (BFG 15.12.2016, RV/7101138/2015) stellte im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung zunächst klar, dass die Pflicht zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach § 217 Abs 1 BAO lediglich den Bestand einer formellen Abgabenzahlungsschuld – also die Verpflichtung, einen Abgabenbetrag in bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten – voraussetze (VwGH 23.03.2001, 2000/16/0080). Diese kann entweder aus einer bescheidmäßigen Festsetzung (§ 198 BAO) oder auch aus einer Selbstbemessung durch den Abgabeverpflichteten erwachsen.

Ob auch ein von der Abgabenzahlungsschuld zu unterscheidender materieller Einkommensteueranspruch der betreffenden Arbeitnehmer bestehe, sei für die Verwirklichung eines Säumniszuschlages hingegen nicht maßgeblich

Da die österreichische Tochtergesellschaft die Lohnsteuer für den Zeitraum Jänner bis März 2014 hinsichtlich der überlassenen Mitarbeiter selbst bemessen und (nicht fristgerecht) an das zuständige Finanzamt abgeführt hatte, ergab sich nach Ansicht des BFG eben genau eine solche Abgabenzahlungsschuld. Die Fälligkeit und damit die Verpflichtung zur Entrichtung der Lohnsteuer trat somit gemäß § 79 EStG ein.   

Praktische Konsequenzen?

Insbesondere für (konzerninterne) Inbound-Überlassungen ist das Erkenntnis des BFG von großer praktischer Relevanz. So wird seit dem Erkenntnis des VwGH vom 22.05.2013, 2009/13/0031 - bedingt durch das Prinzip deswirtschaftlichen Arbeitgebers“ – auch für Arbeitskräfteüberlassungen innerhalb der 183-Tage-Frist das österreichische Besteuerungsrecht aufrechterhalten. Speziell bei Überlassungen im Konzern optiert der inländische Beschäftiger diesfalls häufig zur Durchführung eines freiwilligen Lohnsteuerabzuges.

Im Lichte dieser BFG-Entscheidung sollte daher in derartigen Fällen zukünftig zum Zwecke der Vermeidung von Säumniszuschlägen auf eine rechtzeitige Entrichtung der Lohnabgaben geachtet werden.

Gegen das Erkenntnis des BFG wurde außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Ob auch der VwGH die Rechtsansicht des BFG teilen wird, bleibt daher mit Spannung abzuwarten.

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex steht Ihnen der Verfasser mit dem gesamten ICON-Team für internationales Steuerrecht gerne zur Verfügung!