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LOHNSTEUER | Doch keine Abzugspflicht für ausländische Arbeitgeber!

Am 10.12.2020 hat der Nationalrat das „COVID-19-Steuermaßnahmengesetz“ beschlossen. Der Name dieser Sammelnovelle läßt kaum vermuten, dass darin ua auch das derzeit geltende Lohnsteuerabzugsverfahren für ausländische Arbeitgeber geändert wird. Die neuen Bestimmungen sind zudem rückwirkend ab 1.1.2020 anzuwenden und entschärfen damit die seit diesem Zeitpunkt geltenden Compliance-Vorgaben, die insbesondere im Ausland teils heftig kritisiert wurden. Erfahren Sie im folgenden Beitrag, wie die nunmehrige Neuregelung aussieht und welcher Handlungsbedarf sich daraus ergibt.

Die derzeit geltende Rechtslage 

Nach der seit 1.1.2020 in Kraft befindlichen Rechtslage (§ 47 EStG idF AbgÄG 2020) haben bzw hatten ausländische Arbeitgeber in folgenden Fällen einen Lohnsteuereinbehalt durchzuführen: 

  • Bestehen einer Lohnsteuerbetriebstätte (§ 81 EStG) in Österreich;
  • keine Lohnsteuerbetriebstätte im Inland, jedoch Beschäftigung von in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern

In allen anderen Fällen konnte sich der ausländische Arbeitgeber dafür entscheiden, einen freiwilligen Lohnsteuereinbehalt durchzuführen. Nähere Details zu dieser mit Jahresbeginn verschärften Rechtslage finden Sie bereits in unserem NL-Beitrag „LOHNSTEUER | Neue Abzugspflicht für Auslandsunternehmer ab 1.1.2020!“ vom 19.10.2019). 

Nach dem (überschießenden) Gesetzeswortlaut wären ausländische Arbeitgeber somit selbst dann zum Lohnsteuereinbehalt in Österreich verpflichtet (gewesen), wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer physisch überhaupt nicht in Österreich arbeitet. Das BMF sah sich daher via Update der Lohnsteuerrichtlinien veranlasst, die Lohnsteuereinbehaltspflicht auf jene Konstellationen zu beschränken, bei denen der Arbeitnehmer physisch in Österreich tätig wurde und Österreich auch abkommensrechtlich das Besteuerungsrecht an den Arbeitnehmereinkünften zukam (Rz 927 LStR idF Wartungserlass 2019). 

Selbst diese inhaltlich zwar nachvollziehbare, formal aber fragwürdige Einschränkung des gesetzlichen Anwendungsbereichs im Wege einer Richtlinieninterpretation konnte nicht verhindern, dass mit Ausbruch der COVID-19-Pandemie viele ausländische Arbeitgeber in ein zwingendes Lohnsteuerregistrierungs- und -abfuhrverfahren schlitterten. Dies deshalb, weil österreichische Arbeitnehmer in vielen Fällen nicht mehr zu ihrem ausländischen Arbeitsort pendeln konnten, sondern ihre Tätigkeit im österreichischen „Home-Office“ verrichten mußten (vgl dazu auch unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | BMF-Info zur DBA-Anwendung in Zeiten von COVID-19“ vom 9.6.2020). 

Neue Rechtslage nach dem COVID-19-Steuermaßnahmengesetz 

Ob es nun der überbordende Aufwand für die Finanzverwaltung oder die Kritik namhafter ausländischer Unternehmen war: Der Gesetzgeber hat sich mit der nunmehrigen neuerlichen Novellierung des § 47 EStG durch das COVID-19-StMG jedenfalls – doch etwas überraschend - dazu entschlossen, das zwingende Lohnsteuerabzugsverfahren wieder auf jene Konstellationen einzuschränken, bei denen der ausländische Arbeitgeber in Österreich über eine Lohnsteuerbetriebstätte verfügt. 

Verfügt der ausländische Arbeitgeber hingegen über keine Lohnsteuerbetriebstätte, gilt nunmehr Folgendes: 

  • Beschäftigt der ausländische Arbeitgeber einen im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, der seinen Mittelpunkt der Tätigkeit für mehr als sechs Monate des Kalenderjahres in Österreich hat, so hat der Arbeitgeber bis Jänner bzw bei elektronischer Übermittlung bis Februar des Folgejahres eine sog. „Lohnbescheinigung“ an das Finanzamt zu übermitteln, wobei hinsichtlich der Lohnbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 eine abweichende Einreichfrist bis 31. März 2021 gilt. In dieser Lohnbescheinigung sind Name, Wohnsitz, Geburtsdatum und Sozialversicherungsnummer anzugeben sowie das Ausmaß der Bruttobezüge. Nach den EB soll hierfür das amtliche Formular „L 17“ verwendet werden. 
     
  • In allen anderen Fällen kann der ausländische Arbeitgeber einen freiwilligen Lohnsteuerabzug in Österreich durchführen. Das Gesetz führt hier erstmals auch an, welche Verpflichtungen ein solch freiwilliger LSt-Abzug mit sich bringt: Führung eines Lohnkontos, Einbehalt und Abfuhr der Lohnsteuer, Übermittlung von Jahreslohnzetteln und Gewährung von Einsichtnahmen in Lohnaufzeichnungen. Sollte der ausländische Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht in korrekter Höhe abführen, so kann dadurch allerdings KEINE Lohnsteuerhaftung begründet werden. Vielmehr trifft den Arbeitnehmer diesfalls eine Veranlagungspflicht nach dem ebenfalls neu normierten § 83 Abs 2 Z 2 EStG. 

Die Neuerungen durch das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz treten rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft. Dies bedeutet, dass damit die derzeit bestehende gesetzliche Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug ausländischer Arbeitgeber bei Beschäftigung unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer (gemäß § 47 EStG idF AbgÄG 2020) rückwirkend wieder beseitigt wird. Sollte der Arbeitgeber dieser Verpflichtung zwischenzeitig bereits nachgekommen sein, so gilt dies nach den EB als „freiwilliger Lohnsteuerabzug“ iS § 47 EStG idF COVID-19-StMG. 

Wie eingangs erwähnt, wurde das COVID-19-Steuermaßnahmengesetz am 10.12.2020 bereits vom Nationalrat beschlossen, die förmliche Gesetzwerdung (durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt) ist allerdings noch ausständig.

Handlungsbedarf

  • Sollten ausländische Arbeitgeber ihren seit 1.1.2020 bestehenden Lohnsteuerabzugsverpflichtungen  gemäß § 47 EStG idF AbgÄG 2020 bis dato noch nicht nachgekommen sein, sollten sie prüfen, ob nach dem neuen § 47 EStG idF COVID-19-StMG von einem Lohnsteuerabzug rückwirkend abgesehen werden kann. Dies wird immer dann der Fall sein, wenn durch den Arbeitseinsatz in Österreich keine Lohnsteuerbetriebstätte begründet wird.
     
  • In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Arbeitseinsatz in Österreich die Verpflichtung nach sich zieht, für das Jahr 2020 bis 31.3.2021 eine Lohnsteuerbescheinigung (L17) einzureichen. Dies ist dann der Fall, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt wurde und dieser im Jahr 2020 überwiegend den Mittelpunkt der Tätigkeit in Österreich hatte.
     
  • Sollten diese Kriterien allesamt nicht erfüllt sein, wäre schließlich noch zu hinterfragen, ob rückwirkend oder pro futuro ein freiwilliges Lohnsteuerabzugsverfahren implementiert werden sollte. Dies macht vor allem dann Sinn, wenn aufgrund der Bestimmungen der EWG VO 883/2004 der Arbeitgeber ohnehin verpflichtet ist, in Österreich Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitnehmer abzuführen. Die Lohnsteuer kann diesfalls relativ einfach in der Schattenlohnverrechnung „mit abgeführt“ werden. Dies erspart dem Arbeitnehmer bei korrekter Abfuhr die Durchführung einer Veranlagung bzw die Leistung von quartalsweisen Vorauszahlungen und ist zudem für den Arbeitgeber auch mit keinem Haftungsrisiko verbunden. 

Für Rückfragen zu dieser Thematik sowie bei Bedarf auch für eine Unterstützung bei inländischen LV-Agenden für ausländische Arbeitgeber stehen Ihnen die Verfasser samt Expertenteam der Service Line "Global Employment Services​​​​​​​" jederzeit gerne zur Verfügung!