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LOHNVERRECHNUNG | Neue Jahressechstelaufrollung ab 1.1.2020!

Mit dem Steuerreformgesetz 2020 wurde auch eine wesentliche Änderung für die Personalverrechnung eingeführt: Seit 1.1.2020 sind die Regelungen zum neuen Kontrollsechstel in Kraft, wonach im Rahmen der Lohnverrechnung spätestens am Jahresende, unter gewissen Umständen aber auch bereits unterjährig, eine Kontrolle und nötigenfalls eine Aufrollung des lohnsteuerbegünstigten Jahressechstels zu erfolgen hat, um ungerechtfertigte Steuervorteile zu vermeiden (§ 67 Abs 2 iVm § 77 Abs 4a EStG idF StRefG 2020). Diese neuen Regelungen werden nicht nur für zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Lohnverrechnung sorgen, sondern werfen auch eine Fülle von Zweifelsfragen für die LV-Praxis auf. Auf Letzteres hat das Finanzministerium bereits mit einem umfangreichen Erlass reagiert.

Die bisherige Regelung des § 67 Abs 2 EStG sah vor, dass für die Berechnung des Jahressechstels eine Hochrechnung der bereits zugeflossenen laufenden Bezüge zu erfolgen hatte. Dies hatte teilweise zur Folge, dass Unternehmen oftmals die Bezüge des ersten Halbjahres erhöht haben (zB im Juni neben der Sonderzahlung auch eine hohe Prämie oder sonstige Bezüge ausbezahlt haben), während in der zweiten Jahreshälfte die Bezüge wieder reduziert wurden. Dies führte in der Folge dazu, dass ein höheres Jahressechstel in Anspruch genommen werden konnte, als es sich bei Berechnung eines Jahresschnittes ergeben hätte. Somit wurden höhere sonstige Bezüge mit dem begünstigten Steuersatz besteuert. 

Bisher durfte bei einer unterjährigen Reduzierung der Bezüge und einer damit einhergehenden Verminderung des Jahressechstels keine Aufrollung für Vormonate und damit für bereits ausbezahlte sonstige Bezüge erfolgen.  

Neuregelungen durch das Steuerreformgesetz 2020 

Auf die oa „Umgehungsmöglichkeiten“ hat der Steuergesetzgeber im Steuerreformgesetz 2020 – mit Wirkung ab der Veranlagung 2020 - wie folgt reagiert: 

In 67 Abs 2 EStG betreffend das „Jahressechstel“ sonstiger Bezüge wurde folgender Satz angefügt:
Ausgenommen in Fällen von Elternkarenz darf der Arbeitgeber in einem Kalenderjahr nicht mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß Abs. 1 besteuern (§ 77 Abs 4a).“ 

§ 77 Abs 4a EStG betreffend den Lohnzahlungszeitraum wurde wie folgt neu eingeführt:
Wurde im laufenden Kalenderjahr insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs. 1 versteuert, hat der Arbeitgeber bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen nach § 67 Abs. 10 zu versteuern; dies gilt nicht in Fällen von Elternkarenz.“ 

Diese Neuregelung hat also zur Folge, dass der Arbeitgeber jedenfalls am Jahresende prüfen muss, ob die begünstigt besteuerten sonstigen Bezüge im Jahressechstel, bezogen auf den Jahresschnitt, gedeckt sind, andernfalls muss mit der Dezember-Abrechnung eine entsprechende Aufrollung erfolgen und ein allfälliger Jahressechstelüberhang nachversteuert werden. 

Auswirkung auf die Sechsteloptimierung 

Die Änderung hinsichtlich der Ermittlung des Jahressechstels soll grundsätzlich keinen Einfluss auf die Sechsteloptimierung nach der sog. „Formel 7“ haben: Werden Prämien auf Basis eines entsprechenden Rechtstitels (schriftliche Vereinbarung mit dem Dienstnehmer) laufend ausbezahlt, so liegen insofern laufende, sechstelerhöhende Bezüge vor. Die Optimierung des Jahressechstels mittels „Formel 7“, wonach 6/7 der Prämie aufgrund einer hinreichenden klaren Vereinbarung laufend ausbezahlt werden und 1/7 lohnsteuerbegünstigt als Sonderzahlung abgerechnet wird, ist somit auch weiterhin möglich. 

Mit der Neuregelung sollen lediglich jene Fälle unterbunden werden, in denen eine gezielte Verschiebung der Bezüge zu einer überhöhten Ausnutzung des Jahressechstels führt. 

Klarstellungen in neuem BMF-Erlass 

Die Neuregelung zum „Kontrollsechstel“ hat vor allem bei Personalverrechnern für Unmut gesorgt, zumal diese Änderungen zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand in der Lohnverrechnung führen werden. Vor allem aber ließ die Gesetzesformulierung viele Fragen der Praxis offen. Darauf hat nun das BMF reagiert und am 10. Jänner 2020 im Rahmen eines Erlasses mit dem Titel „Fragen und Antworten zum Kontrollsechstel gemäß § 67 Abs. 2 iVm § 77 Abs. 4a EStG 1988“ einen Fragen-Antworten Katalog veröffentlicht. In diesem 22-seitigen Erlass nimmt das BMF zu insgesamt 34 Fragen rund um das Kontrollsechstel Stellung. Beantwortet wurden unter anderem folgende Fragen: 

  • Nachversteuerung für welchen Lohnzahlungszeitraum? Unklar war, ob es möglich ist, die bisherigen Lohnzahlungszeiträume im Lohnkonto unverändert zu belassen und lediglich eine Korrektur in der Dezemberabrechnung vorzunehmen. § 77 Abs. 4a EStG spricht aber ausdrücklich von einer Aufrollung, weshalb jene Monate mit Sonderzahlungen, in denen eine zu hohe begünstigte Versteuerung zu festen Steuersätzen erfolgte, aufzurollen und neu zu berechnen sind.
     
  • Sechstelüberhang erhöht nicht das Kontrollsechstel, da nur echte laufende Bezüge das Kontrollsechstel erhöhen können.
     
  • Entfall der Kontrollsechstelberechnung im Falle von Elternkarenz oder Papamonat.
     
  • Urlaubsersatzleistung bei Austritt nach langem entgeltfreiem Krankenstand löst ebenfalls die Kontrollsechstelberechnung aus, da ein Teil der UEL einen sonstigen Bezug darstellt.
     
  • Kontrollsechstel bei Berücksichtigung der Bezüge des Vorarbeitergebers: Der Vorarbeitgeber musste bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges im Rahmen der Beendigung des Dienstverhältnisses das Kontrollsechstel ermitteln und diesen Betrag übersteigende Sonderzahlungen nachversteuern. Laufende Bezüge beim nunmehrigen Arbeitgeber erhöhen das Kontrollsechstel, sodass es nicht zu einer Nachversteuerung von Sonderzahlungen des vorherigen Arbeitgebers kommen kann.
     
  • Kontrollsechstel bei Wiedereintritt: Wird nach einem Austritt (Beendigung) innerhalb des Kalenderjahres ein neues DV bei demselben Dienstgeber eingegangen, können die laufenden Vorbezüge aus dem bisherigen DV für die Berechnung gemäß § 77 Abs. 4a EStG herangezogen werden. Da es sich um laufenden Arbeitslohn von demselben Arbeitgeber handelt und der Arbeitgeber genaue Kenntnis von den Berechnungsvorgängen anlässlich der Beendigung des vorangegangenen DV hat, kann es wegen eines höheren Kontrollsechstels insoweit zu einer "Entschärfung" eines bereits voll versteuerten Kontrollsechstelüberhanges im vorigen DV kommen.

Hier finden Sie den BMF-Erlass vom 10.10.2020 mit allen 34 Fragen rund um das Kontrollsechstel im Volltext.

FAZIT

Mit dem relativ umfangreichen Fragen-Antworten-Katalog im oa neuen BMF-Erlass sollten die wesentlichen Unklarheiten rund um das „Kontrollsechstel“ gemäß § 77 Abs 4a EStG idF StRefG 2020 für die Lohnverrechnung ab 1.1.2020 zunächst beseitigt sein. Viele weitere Fragen werden sich aber wohl erst in den nächsten Monaten bei der konkreten Umsetzung ergeben. 

Bei Fragen zum neuen Kontrollsechstel stehen Ihnen die Verfasserinnen sowie auch die übrigen ExpertInnen unserer Service Line "Global Employment Services" jederzeit gerne mit Rat und Tat zur Seite!