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LOHNVERRECHNUNG | Senkung des Dienstgeberbeitrages bereits ab 2023?

Mit dem „Teuerungs-Entlastungspaket Teil II“ wurde ua auch die Senkung des Dienstgeberbeitrages zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) von 3,9 % auf 3,7 % der maßgeblichen Beitragsgrundlage vorgesehen. Dies grundsätzlich ab dem Kalenderjahr 2025, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch bereits für die Jahre 2023 und 2024. Kurioserweise hat es der Arbeitgeber selbst in der Hand, die vorzeitige DB-Absenkung zu lukrieren, zumal das Gesetz hiefür lediglich eine entsprechende lohngestaltende Vorschrift (Betriebsvereinbarung) verlangt. Erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag, was Sie tun müssen, um bereits im neuen Jahr in den Genuss dieser Kostenersparnis zu kommen.

Im Rahmen der von der österreichischen Bundesregierung geschnürten div. „Entlastungspakete“ zur Abfederung der derzeit hohen Inflation wurden mehrere kurz-, mittel- und längerfristige Maßnahmen angekündigt und in weiterer Folge legistisch umgesetzt, unter anderem auch die Senkung von Lohnnebenkosten (vgl dazu bereits unseren NL-Beitrag „TEUERUNGS-ENTLASTUNGSPAKET | Weitere Maßnahmen im Abgabenbereich​​​​​​​“ vom 23.6.2022). Mit dem „Teuerungs-Entlastungspaket Teil II“ (BGBl I Nr. 163/2022 vom 27.10.2022), in dessen Fokus primär die Novellierung des EStG zur nachhaltigen Abschaffung der sog. „kalten Progression“ stand (siehe dazu unseren NL-Beitrag „TEUERUNGS-ENTLASTUNGSPAKET (II) | Abschaffung der kalten Progression!“ vom 28.7.2022), wurde durch eine entsprechende Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 eine Absenkung des Dienstgeberbeitrages (DB) von derzeit 3,9 % auf künftig 3,7 % wie folgt normiert (§ 41 FLAG):
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DB-Senkung ab 2025 oder bereits ab 2023


§ 41 Abs 5 letzter Satz FLAG idgF setzt zunächst den Dienstgeberbeitrag „ab dem Kalenderjahr 2025“ mit 3,7 % der Beitragsgrundlage fest. Weiters wurde Folgendes normiert (§ 41 Abs 5a FLAG):

In den Kalenderjahren 2023 und 2024 beträgt der Beitrag 3,7 %, soweit dies

  • in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften,
  • in einer Dienstordnung der Gebietskörperschaften,
  • in einer aufsichtsbehördlich genehmigten Dienst(Besoldungs)ordnung der Körperschaften öffentlichen Rechts,
  • in der vom ÖGB für seine Bediensteten festgelegten Arbeitsordnung,
  • in einem Kollektivvertrag oder einer Betriebsvereinbarung, die auf Grund besonderer kollektivvertraglicher Ermächtigungen abgeschlossen worden ist,
  • in einer Betriebsvereinbarung, die wegen Fehlens eines kollektivvertragsfähigen Vertragsteiles (§ 4 des ArbVerfG, BGBl. Nr. 22/1974) auf der Arbeitgeberseite zwischen einem einzelnen Arbeitgeber und dem kollektivvertragsfähigen Vertragsteil auf der Arbeitnehmerseite abgeschlossen wurde, ODER
  • innerbetrieblich für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern festgelegt ist.

Gemäß § 41 Abs 5 FLAG wird der DB also grundsätzlich ab dem Kalenderjahr 2025 auf 3,7 % gesenkt. Gemäß § 41 Abs 5a FLAG gilt die DB-Senkung in bestimmten Fällen aber bereits für die Jahre 2023 und 2024, insbesondere auch dann, wenn eine lohngestaltende Vorschrift dies vorsieht. Neben überbetrieblichen Kollektivverträgen kommen dafür auch innerbetriebliche Betriebsvereinbarungen (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen) in Betracht, sodass es der Arbeitgeber gleichsam selbst in der Hand hat, frühzeitig von dieser LNK-Absenkung zu profitieren:

 

Handlungsbedarf für Arbeitgeber

Um also bereits ab dem kommenden Jahr in den Genuss der Beitragssenkung zu kommen, muss ein Arbeitgeber quasi nur „mit sich selbst vereinbaren“, weniger DB zahlen zu wollen. Ein derartiger Entschluss kann etwa auch durch einen bloßen internen Aktenvermerk wie folgt dokumentiert werden:

  • Angabe von Firmenbezeichnung und Firmenadresse;
  • Formulierung des Inhalts etwa wie folgt: „Gemäß § 41 Abs 5a Z 7 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 wird der Dienstgeberbeitrag für alle Dienstnehmer, für die der Beitrag zu entrichten ist, in den Jahren 2023 und 2024 mit 3,7 % der Beitragsgrundlage festgelegt.“
  • Firmenmäßige Fertigung (unter Beisetzung von Ort und Datum);
  • Aufbewahrung des Originals für allfällige Kontrollen und Übermittlung einer (elektronischen) Kopie an die für das Unternehmen zuständige Lohnverrechnung VOR 1.1.2023!

Darüber hinaus sind für eine vorzeitige DB-Absenkung keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen!

 

FAZIT


In den Genuss der Dienstgeberbeitragssenkung von derzeit 3,9 % auf künftig 3,7 % können Arbeitgeber bereits ab 1.1.2023 kommen, wenn eine lohngestaltende Vorschrift dies vorsieht. Dazu müssen Sie ggfs - noch vor dem Jahreswechsel – lediglich einen entsprechenden Aktenvermerk verfassen und an die Lohnverrechnung übermitteln.

Mangels Erfüllung der in § 41 Abs 5a FLAG idgF normierten Voraussetzungen würde der abzuführende Dienstgeberbeitrag in den Jahren 2023 und 2024 hingegen noch unverändert 3,9 % betragen.

Für Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen ExpertInnen der Service Line "Global Emloyment Services"​​​​​​​​​​​​​​ ​​​​​​​gerne zur Verfügung!