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MELDEPFLICHTEN | Finanzamtsmeldungen bis spätestens 28.02.2015!

Alle Jahre wieder … sind bestimmte Honorare bis spätestens Ende Februar des Folgejahres elektronisch dem Finanzamt mitzuteilen. Erfahren Sie hier, welche Ihrer in- und ausländischen Zahlungen davon betroffen sind und wie Sie durch korrekte Meldungen bis spätestens 28.2.2015 Geldstrafen iHv bis zu 20.000 EUR vermeiden.

Mitteilung gemäß § 109a EStG

Wenn natürliche Personen oder Personengemeinschaften bestimmte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses an ein Unternehmen bzw. eine Körperschaft des öffentlichen und privaten Rechts erbringen, muss der leistungsempfangende Unternehmer bestimmte Daten in einer Mitteilung gemäß § 109a EStG (ähnlich einem Lohnzettel) an das Finanzamt übermitteln (und den sohin gemeldeten Honorarempfängern eine Kopie zusenden). 

  • Welche Leistungen sind meldepflichtig?
    • Aufsichtsräte und Verwaltungsräte
    • Bausparkassen– und Versicherungsvertreter
    • Privatgeschäftsvermittler
    • Kolporteure und Zeitungszusteller
    • selbstständige Vortragende, Lehrende und Unterrichtende
    • Stiftungsvorstände
    • Funktionäre von öffentlich-rechtlichen Körperschaften
    • freie Dienstnehmer  
  • Wann muss nicht gemeldet werden? Gibt es eine Bagatellgrenze?
     Für echte Bagatellfälle kann die Mitteilung nach §109a EStG entfallen, wenn das Netto-Honorar 
     (inkl. Reisekostenersätze) nicht mehr als 450 EUR für jede einzelne Leistung betragen hat und
     im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr als 900 EUR geleistet wurden. 

 

Mitteilung gemäß § 109b EStG (Auslandszahlungen)

Seit dem Jahr 2012 sind weiters auch Zahlungen ins Ausland für bestimmte Leistungen mit Inlandsbezug zu melden.

  • Welche Leistungen müssen hier gemeldet werden?
    • Selbständige Tätigkeiten, wenn die Tätigkeit „im Inland ausgeübt“ wird. Voraussetzung ist also, dass die Leistung aktiv in Österreich erbracht wird. Die selbständigen Tätigkeiten sind in § 22 EStG geregelt. Darunter fallen beispielsweise Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, Unternehmensberater, Aufsichtsratsmitglieder und wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer.
    • Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder die sich „auf das Inland beziehen“. Auf das Inland beziehen sich Vermittlungsleistungen, die „inländisches Vermögen“ betreffen. Der Export von inländischem Umlaufvermögen löst jedoch keine Mitteilungspflicht aus (zB Vermittlungsprovisionen für Exportumsätze). Zu beachten ist aber, dass solche Provisionszahlungen an in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Personen sehr wohl von der Meldepflicht betroffen sind. Zum maßgeblichen Inlandsbezug erfolgten seitens der Finanzverwaltung nachträgliche Klarstellungen, zuletzt auch in den Einkommensteuerrichtlinien (vgl Rz 8320 EStR).
    • Kaufmännische oder technische Beratung im Inland. Auch hier ist eine Tätigkeit in Österreich Voraussetzung. Dabei ist die Beratung von der Erbringung anderer Dienstleistungen abzugrenzen.

         Mitteilungspflichtig sind alle oben genannten Leistungen, unabhängig davon, ob sie auch zu   
         einem tatsächlichem Umsatz geführt haben.

  • Wann muss nicht gemeldet werden? Gibt es auch hier eine Betragsgrenze?

    Es hat keine Mitteilung gemäß § 109b EStG zu erfolgen, wenn
    • die Zahlungen pro Leistungserbringer im Ausland in einem Kalenderjahr 100.000 EUR nicht übersteigen, oder
    • ein Steuerabzug gemäß § 99 EStG zu erfolgen hat (Abzugsteuern nach dieser Vorschrift sind beispielsweise für selbständige Tätigkeiten, Lizenzzahlungen, kaufmännische oder technische Beratungen im Inland, Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung vorgesehen; die Meldepflicht entfällt allerdings nur dann, wenn tatsächlich ein Steuerabzug vorgenommen wurde) oder
    • die Zahlung an eine ausländische Körperschaft erfolgt, die im Ausland einem Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt (dadurch sollen vor allem Zahlungen in Niedrigsteuerländer von der Mitteilungspflicht erfasst werden; Hinweis: Wenngleich für Zinsen- und Lizenzzahlungen im Konzern bei Niedrigbesteuerung unter 10 % seit 1.3.2014 der Betriebsausgabenabzug beim inländischen Zahler gänzlich versagt wird (vgl dazu unseren <link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem>NL-Beitrag „AbgÄG 2014 – Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern“ vom 17.7.2014), dürfte ggfs die Mitteilungspflicht gem. § 109b EStG davon unberührt bleiben). 

Gemeinsame Hinweise

Bis wann müssen die Mitteilungen nach § 109a und § 109b EStG erfolgen?

Die Meldung ist in elektronischer Form (über ELDA oder für Großübermittler auch über Statistik Austria) bis Ende Februar des jeweils folgenden Kalenderjahres an das Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist, zu übermitteln (Mitteilungen für das Kalenderjahr 2014 somit bis spätestens 28.2.2015). Nur ausnahmsweise (bei Unzumutbarkeit der elektronischen Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen) darf die Übermittlung der ausgefüllten amtlichen Formulare noch in Papierform erfolgen, diesfalls jedoch bis spätestens Ende Jänner des Folgejahres (Mitteilungen für das Kalenderjahr 2014 somit bis 31.1.2015).Hinsichtlich der meldepflichtigen Daten wird im Detail auf die amtlichen Formulare hingewiesen, die auch Hinweise auf die Detailregelungen in den Einkommensteuerrichtlinien enthalten und auf der BMF-Homepage abrufbar sind unter:

Formular E109a (verlinken auf: <link http: formulare.bmf.gv.at service formulare inter-steuern pdfs e109a.pdf>formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109a.pdf).

Formular E109b (verlinken auf: <link http: formulare.bmf.gv.at service formulare inter-steuern pdfs e109b.pdf>formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfs/9999/E109b.pdf
 

  • Was tun, wenn eine Mitteilungspflicht nach beiden Vorschriften besteht?

          Liegen die Voraussetzungen sowohl für eine Mitteilung nach § 109a EStG als auch nach § 109b 
          EStG vor, so ist nur eine Mitteilung gemäß § 109b EStG zu machen.

  • Welche Folgen hat eine Nichtabgabe?

            Wird die Pflicht zur Übermittlung der Mitteilung vorsätzlich verletzt, muss mit einer Geldstrafe von   
            bis zu 10 % des meldepflichtigen Betrages gerechnet werden (Finanzordnungswidrigkeit). Die
            Höchststrafe hiefür beträgt 20.000 EUR

Was können wir für Sie tun?

Wir können Ihre Zahlungen bei Bedarf einem Quellensteuer- und Meldecheck unterziehen. Selbstverständlich können wir für Sie auch gerne die erforderlichen Mitteilungen nach § 109a EStG bzw. nach § 109b EStG auf elektronischem Wege an das zuständige Finanzamt übermitteln.

Für Rückfragen steht Ihnen der Verfasser (DW 9894) sowie auch unsere Frau Karin Greinstetter (Dw 5565) gerne zur Verfügung!