MinBestG | Beauftragung des Abgabepflichtigen bis 31.12.2024!
Mit der globalen Mindestbesteuerung (Pillar II) kommen neue abgabenrechtliche Verpflichtungen auf die betroffenen Unternehmen zu. Diese führen in vielen Fällen erst im Jahr 2026 zu konkreten Erklärungspflichten. Mit 31.12.2024 ist jedoch eine deutlich frühere Frist für die Beauftragung des inländischen Abgabenpflichtigen zu beachten. Seit kurzem besteht die Möglichkeit, die diesbezügliche Meldung über FinanzOnline durchzuführen. Unterbleibt die Meldung, tritt eine gesetzliche Regelung in Kraft, die zu unerwünschten Folgen führen kann.
Der Mindeststeuer unterliegen Unternehmensgruppen mit zumindest EUR 750 Millionen jährlichen Konzernumsätzen. Eine Unternehmensgruppe umfasst dabei sämtliche globalen Geschäftseinheiten, sofern diese in einem gemeinsamen Konzernabschluss konsolidiert werden. Um die Abgabenerhebung der Mindeststeuer zu vereinfachen, sieht § 76 Abs 2 MinBestG aber vor, dass - sofern der Unternehmensgruppe mehrere in Österreich gelegene Geschäftseinheiten angehören - nur eine dieser in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten zur "abgabepflichtigen Einheit" wird.
Entstehung des Abgabenanspruchs und der Abgabenschuld der Mindeststeuer
Der Abgabenanspruch für die Mindeststeuer entsteht nach § 76 Abs 1 MinBestG mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Die Mindeststeuerschuld entsteht damit, unabhängig vom tatsächlichen Konzernstichtag, immer am 31.12. des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Das MinBestG bezeichnet dieses jeweilige Kalenderjahr dann als Voranmeldungszeitraum. Mit Ablauf dieses Voranmeldungszeitraumes entsteht die Abgabenschuld und gleichzeitig entstehen für die in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten bestimmte abgabenrechtliche Verpflichtungen. Das gilt, obwohl die Haupterklärungspflicht des MinBestG, das ist die Einreichung des sogenannten Mindeststeuerberichts, erst 15 Monate nach dem letzten Tag des Geschäftsjahres (im Übergangszeitraum 18 Monate), schlagend wird und eine etwaige Mindeststeuerschuld tatsächlich erst am 31.12. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres fällig wird.
Als Geschäftsjahr gilt nach § 2 Z 7 MinBestG jener Zeitraum, für den der Konzernabschluss erstellt wird. Für die Mindeststeuerschuld ist nämlich ausschließlich das Konzerngeschäftsjahr relevant. Haben Konzerngesellschaften einen vom Konzernabschluss abweichenden Rechnungslegungszeitraum, gilt für Zwecke der Mindeststeuer, auch für diese Konzerngesellschaften, ausschließlich der Rechnungslegungszeitraum des Konzernabschlusses. Das MinBestG ist nach § 84 Abs 2 MinBestG zeitlich auf jene Geschäftsjahre anzuwenden, die ab dem 31.12.2023 beginnen. Am 31.12.2024 entsteht daher erstmals eine Mindeststeuerschuld für sämtliche Unternehmensgruppen mit einem Konzernstichtag am 31.12. oder für Konzerne, für die sich im Kalenderjahr 2024 ein Rumpfgeschäftsjahr ergeben hat.
Beispiel
Die ABC-Group ist ein US amerikanischer Mischkonzern und erfüllt die Umsatzschwellen des § 3 MinBestG. Die ABC-Group hat fünf in Österreich gelegene Geschäftseinheiten, jeweils in verschiedenen Konzernsträngen. Der Konzern stellt einen Konzernabschluss zum 31.12. auf. Das MinBestG ist erstmals für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, anzuwenden. Für die ABC-Group bedeutet das, dass das MinBestG erstmals für das vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 dauernde Konzerngeschäftsjahr anzuwenden ist. Der Abgabenanspruch und die Abgabenschuld entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Geschäftsjahr endet. Für die ABC-Group entstehen Abgabenanspruch und Abgabenschuld sohin am 31.12.2024.
Die sogenannte abgabenpflichtige Einheit und Ihre Rolle für Zwecke der Mindeststeuer
Schon § 3 MinBestG offenbart, dass der Mindeststeuer sämtliche “in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe” unterliegen. Als Geschäftseinheiten gelten nach § 2 Z 2 MinBestG im Wesentlichen sämtliche in den Konzernabschluss einbezogene Gesellschaften, wobei Betriebsstätten dieser Einheiten (§ 2 Z 13 MinBestG) aus technischen Gründen als eigene Geschäftseinheiten gelten. Grundsätzlich unterliegt daher jede einzelne Geschäftseinheit der Mindeststeuer.
Um die Abwicklung der Mindeststeuer sowohl für die Finanzverwaltung als auch für Steuerpflichtige zu vereinfachen, sieht § 76 Abs 2 MinBestG vor, dass nur eine einzige in Österreich gelegene Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe abgabenpflichtig sein soll. Diese abgabenpflichtige Einheit ist alleiniger Steuerschuldner der Mindeststeuer in Österreich. Die abgabenpflichtige Einheit hat nach § 77 Abs 1 MinBestG dann am Fälligkeitstag, das ist der 31.12. des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres, eine etwaige anfallende Mindeststeuer zu entrichten und gleichzeitig eine Voranmeldung einzureichen, in der sie die zu entrichtende Mindeststeuer selbst berechnet. Sämtliche anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten sind nicht unmittelbar Steuerschuldner, haften aber nach § 76 Abs 7 MinBestG für die Mindeststeuerschuld der abgabenpflichtigen Einheit. Die abgabenpflichtige Einheit kann von den anderen Geschäftseinheiten einen Ausgleich für die entrichtete Mindeststeuer fordern, wobei solche “Mindeststeuerumlagen” durch § 76 Abs 6 MinBestG ausdrücklich steuerneutral gestellt werden.
Für die Bestimmung der abgabenpflichtigen Einheit sieht § 76 Abs 2 MinBestG eine gesetzliche Reihenfolge vor, wobei der österreichische Gesetzgeber versucht hat, Unternehmensgruppen die höchstmögliche Flexibilität zu bieten. Zunächst steht es nämlich der obersten Muttergesellschaft nach § 76 Abs 2 Z 1 MinBestG frei, eine der in Österreich gelegenen Geschäftseinheit zu “beauftragen”. Diese Beauftragung führt dazu, dass die beauftragte Einheit als abgabenpflichtige Einheit gilt. Erfolgt keine Beauftragung, kommt eine verpflichtende gesetzliche Reihenfolge zur Anwendung, wonach primär die oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit als abgabenpflichtige Einheit gilt. Gibt es keine solche oberste in Österreich gelegene Geschäftseinheit - etwa weil mehrere nicht unmittelbar verbundene Konzerngesellschaften in Österreich bestehen - gilt subsidiär die wirtschaftlich bedeutendste als abgabenpflichtige Einheit.
Die abgabenpflichtige Einheit iSd § 76 Abs 2 MinBestG ist dabei strikt vom Begriff der sogenannten “benannten örtlichen Einheit” (sog. “Designated Filing Entity”) iSd § 69 Abs 2 MinBestG zu unterscheiden. Nach § 69 MinBestG wäre grundsätzlich jede in Österreich belegene Einheit zur Einreichung eines Mindeststeuerberichts für die gesamte Gruppe verpflichtet. Diese Verpflichtung kann aber von allen Geschäftseinheiten auf eine “benannte örtliche Einheit” übertragen werden, die für alle anderen in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts übernimmt. Die Berichtspflicht der anderen Einheiten reduziert sich dann auf eine Mitteilungspflicht der Identität der “benannten örtlichen Einheit”. Diese Mitteilung ist aber - anders als die Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit - erst gleichzeitig mit dem Mindeststeuerbericht 15 Monate (18 Monate im Übergangszeitraum) nach Ende des Geschäftsjahres fällig.
Während die abgabenpflichtige Einheit also Abgabenschuldnerin ist, ist die “benannte örtliche Einheit” für den Mindeststeuerbericht zuständig. Freilich wird es sinnvoll sein, die abgabenpflichtige Einheit gleichzeitig als “benannte örtliche Einheit” zu etablieren. Gesetzlich ist es aber denkbar, verschiedene Geschäftseinheiten zu beauftragen, wodurch sich die Pflicht zur Einreichung des Mindeststeuerberichts und die Abgabenschuldigkeit auf verschiedene Gesellschaften verteilen würde.
Nachweis der Beauftragung der abgabepflichtigen Einheit
Da die gesetzliche Reihenfolge aus Sicht der Unternehmensgruppe zu willkürlichen und unerwünschten Ergebnissen führen kann, wird es in der Regel zu bevorzugen sein, eine bestimmte in Österreich gelegene Geschäftseinheit zu beauftragen. Eine gültige Beauftragung setzt nach § 76 Abs 5 MinBestG aber voraus, dass die jeweilige beauftragte Einheit ihre Beauftragung durch die oberste Muttergesellschaft vor Ablauf des Voranmeldungszeitraumes nachweist.
Beispiel - Fortsetzung
Die ABC-Group hat fünf in Österreich gelegene Geschäftseinheiten, jeweils in verschiedenen Konzernsträngen, wobei ihr Geschäftsjahr am 31.12.2024 endet. Ohne gesonderte Beauftragung gilt die wirtschaftlich bedeutendste Geschäftseinheit als abgabenpflichtige Einheit. Aus operativen Gründen will die ABC-Group die abgabenrechtlichen Pflichten in einer bestimmten Geschäftseinheit bündeln und will eine andere, als die wirtschaftlich bedeutendste österreichische Geschäftseinheit, beauftragen. Nachdem das Geschäftsjahr 2024 der ABC-Group im Voranmeldungszeitraums des Kalenderjahres 2024 endet, hat die zu beauftragende Einheit (nicht die oberste Muttergesellschaft!) nach § 76 Abs 5 MinBestG ihre Beauftragung bis zum 31.12.2024 nachzuweisen.
Seit Anfang November steht nun in FinanzOnline eine Eingabemaske für den Nachweis der Beauftragung zur Verfügung. Das Formular findet sich unter dem Titel “Beauftragung als Abgabepflichtige gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 oder § 61 Abs. 2 Mindestbesteuerungsgesetz (MinBestG) ab 2024” und verlangt im Wesentlichen die Bekanntgabe der Identität und des Belegenheitsstaates der obersten Muttergesellschaft iSd § 2 Z 14 MinBestG der Unternehmensgruppe iSd § 3 Abs. 1 MinBestG bzw. des Joint Ventures iSd § 61 Abs. 5 MinBestG einer Joint Venture-Gruppe iSd § 61 Abs. 1 MinBestG. So sind etwa der Name, die Adresse, Steuernummern und der Belegenheitsstaat der obersten Muttergesellschaft (bzw. des Joint Ventures) anzugeben. Der eigentliche Nachweis ist dann durch den Upload einer formfreien Beauftragung zu erbringen. Wie dieser Nachweis tatsächlich auszusehen hat, wird gesetzlich nicht vorgegeben. Eine formfreie Erklärung der obersten Muttergesellschaft mit Unterschrift der zur Vertretung befugten Personen wird daher für eine gültige Beauftragung ausreichend sein. Etwaige Zweifelsfragen werden auch in einer aktuellen Q&A-Beantwortung des BMF angesprochen.
FAZIT
Multinationale Unternehmensgruppen mit Geschäftseinheiten können wählen, welche ihrer in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten als einzige abgabenpflichtige Einheit für Zwecke der Mindestbesteuerung gelten soll. Zu diesem Zweck hat die oberste Muttergesellschaft diese Einheit förmlich zu beauftragen. Eine gültige Beauftragung setzt dabei einen Nachweis gegenüber der Abgabenbehörde über FinanzOnline voraus. Dieser Nachweis ist durch die jeweils beauftragte Einheit und für sämtliche in 2024 endende Geschäftsjahre (sofern sie auch nach dem 31.12.2023 begonnen haben) bis zum 31.12.2024 zu erbringen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, bestimmt eine festgelegte gesetzliche Reihenfolge, welche Einheit als abgabenpflichtige Einheit gilt. Um unerwünschte Rechtsfolgen zu vermeiden, ist es anzuraten, diesen Nachweis rechtzeitig zu erbringen.
Sie haben Fragen zu abgabenrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem MinBestG oder benötigen Unterstützung bei der Auswahl der abgabenpflichtigen Einheit und der Durchführung der Meldung? Wir unterstützen Sie gerne!