PENSION | Besteuerung ausländischer Pensionspläne
Die österreichische Besteuerung ausländischer Pensionspläne folgt einer mehrstufigen Qualifikationslogik, die Besteuerungszeitpunkt, Steuersatz und Deklarationspflicht grundlegend bestimmt. Wer die relevanten Weichenstellungen zu spät adressiert, verliert Gestaltungsspielräume, die sich im Nachhinein nicht mehr zurückgewinnen lassen. Unser vorliegender Beitrag gibt einen Überblick und erläutert die maßgeblichen Konsequenzen.
Wer seine steuerliche Ansässigkeit nach Österreich (zurück-)verlagert und dabei Ansprüche aus einem ausländischen Pensionsplan mitbringt, geht häufig davon aus, dass eine allenfalls im Ausland bestehende Steuerstundung auch hierzulande wirkt - ein Irrtum, der teuer werden kann. Das österreichische Steuerrecht kennt keine automatische Anerkennung ausländischer Steueraufschubregime wie bspw. jenes von § 408 IRC betreffend Pensionspläne aus den USA. Die Frage, wann und wie Erträge aus ausländischen Pensionsplänen in Österreich zu versteuern sind, ist weit komplexer als vielfach angenommen. Mit der steuerlichen Einordnung von US-amerikanischen Individual Retirement Accounts (IRAs) haben wir uns kürzlich bereits in einem Newsletterbeitrag detaillierter beschäftigt.
Weichenstellung mit Konsequenzen: Transparent oder intransparent
In einem ersten Schritt ist zu klären, ob der Pensionsplan aus österreichischer Sicht als eigenständiges, vom Begünstigten abzugrenzendes Steuerrechtssubjekt zu qualifizieren ist oder nicht (Abschirmwirkung). Die Prüfung erfolgt ausgehend von der vom BMF in diversen EAS-Auskünften vertretenen Ansicht einzelfallbezogen für den jeweiligen Pensionsplan.
Liegt eine Abschirmwirkung vor, ist in einem weiteren Schritt zu klären, welches Besteuerungsregime zur Anwendung gelangt. Wird der Plan als ausländischer Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes eingestuft, greift eine gesetzliche Transparenzfiktion, die dazu führt, dass Erträge dem Begünstigten dennoch laufend zugerechnet werden - mit spezifischen Regeln für Zeitpunkt und Bemessungsgrundlage. Ist der Plan hingegen als ausländische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 5 Z 4 Pensionskassengesetz einzuordnen, bleibt es bei der Intransparenz; die Auszahlungen werden dann - im Regelfall erst bei Auszahlungen aus dem Pensionsplan - nach den Regeln des § 25 EStG als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erfasst. Für jedes dieser Besteuerungsregime gelten unterschiedliche Voraussetzungen, und nicht jeder Pensionsplan erfüllt die formalen Kriterien für eine der genannten Kategorien.
Ist von der Transparenz des Pensionsplans auszugehen (keine Abschirmwirkung), stellt sich im nächsten Schritt die Frage, welcher Einkunftsart die Erträge beim Begünstigten persönlich zuzuordnen sind. Hier kommen je nach Planstruktur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG, Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG oder sonstige Einkünfte nach § 29 EStG in Betracht. Die Subsumption unter verschiedene Einkunftsarten zieht jeweils andere steuerliche Konsequenzen was Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Besteuerungszeitpunkt betrifft, nach sich.
Angesichts der Vielzahl möglicher steuerlicher Einordnungen ist eine sorgfältige Klassifizierung des Pensionsplans durch einen Steuerexperten keine formale Pflichtübung, sondern Voraussetzung für die korrekte steuerliche Abbildung der Einkünfte. Eine fundierte und dokumentierte Beurteilung schützt den Steuerpflichtigen vor nachträglichen Umqualifizierungen durch die Finanzverwaltung – und den damit unter Umständen verbundenen Steuernachzahlungen, Anspruchszinsen und dem Risiko finanzstrafrechtlicher Konsequenzen.
Pensionsplan ist nicht gleich Pensionsplan - unterschiedliche steuerliche Konsequenzen
Wie erwähnt, unterscheiden sich die steuerlichen Konsequenzen je nach Einordnung des ausländischen Pensionsplans grundlegend voneinander - nachfolgend erläutern wir zwei Szenarien, um die Bandbreite zu verdeutlichen.
Wird ein Pensionsplan als intransparent eingestuft und die Auszahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG qualifiziert, setzt die Steuerpflicht erst bei der tatsächlichen Auszahlung ein. Derartige Erträge unterliegen dem Einkommensteuertarif mit einer Spitzenbelastung von bis zu 55 %. Für Auszahlungen, die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers entfallen, kommen unter Umständen Steuerbegünstigungen zur Anwendung. Wer seine Ansprüche in einer Einmalzahlung abruft, läuft Gefahr, durch den Progressionseffekt erheblich höher belastet zu werden als bei einer gestaffelten Auszahlung - eine Disposition, die sich im Nachhinein häufig nur schwierig oder gar nicht korrigieren lässt.
Anders gestaltet sich die Besteuerung, wenn der Plan als steuerlich transparent zu behandeln ist und Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG generiert. Diesfalls sind laufende Erträge - Zinsen, Dividenden, realisierte Wertsteigerungen etc. - dem österreichischen Steuerpflichtigen bereits im Jahr ihrer Gutschrift im Plan zuzurechnen, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Auszahlung erfolgt. Eine Steuerstundung nach ausländischem Recht - wie bei US-Individual Retirement Accounts - entfaltet aus österreichischer Sicht keinerlei Wirkung. Auf die betreffenden Erträge kommt grundsätzlich der besondere Steuersatz von 27,5 % zur Anwendung, wobei dies für jede Vermögensposition im Pensionsplan gesondert zu beurteilen ist. Da kein inländischer Depotbetreiber einen Kapitalertragsteuerabzug vornimmt, besteht in jedem Fall Pflicht zur Veranlagung - die Erträge sind nach den Vorschriften des österreichischen Steuerrechts zu ermitteln und jährlich in der Einkommensteuererklärung zu deklarieren.
Der Zuzugszeitpunkt: eine einmalige Gelegenheit
Für Personen, die eine Verlagerung ihres Lebensmittelpunktes nach Österreich planen oder bereits durchgeführt haben, kommt einem weiteren Aspekt besondere Bedeutung zu: dem steuerlichen Step-up der Anschaffungskosten. Wird ein ausländischer Pensionsplan als transparent eingestuft und generiert er Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 EStG , gilt nach § 27 Abs 6 Z 1 lit e EStG der gemeine Wert der im Plan enthaltenen Kapitalanlagen im Zuzugszeitpunkt als deren steuerliche Anschaffungskosten. Wertsteigerungen, die vor dem Zuzug entstanden sind, bleiben in Österreich steuerfrei - nur die nach dem Zuzug anfallenden Zuwächse unterliegen der österreichischen Besteuerung.
Dieser Step-up ist jedoch nicht automatisch gesichert. Er setzt voraus, dass die steuerrechtliche Einordnung des Plans korrekt vorgenommen und der gemeine Wert jeder einzelnen Planpositionen zum Zuzugsdatum sorgfältig dokumentiert wurde. Wer diese Dokumentation versäumt, kann diesen Fehler im Nachhinein regelmäßig nur mit zusätzlichem Aufwand beheben. Kann bei Nachfragen der Finanzverwaltung keine Dokumentation vorgelegt werden, besteht das Risiko einer für den Steuerpflichtigen ungünstigen Schätzung durch die Finanzverwaltung.
FAZIT
Ausländische Pensionspläne - ob 401(k), Individual Retirement Account (IRA), Profit-Sharing Plan oder Supplemental Retirement Plan - sind in ihrer Struktur so unterschiedlich, dass pauschale Aussagen zu ihrer österreichischen Besteuerung nicht möglich sind. Die steuerliche Einordnung erfordert eine Analyse des konkreten Plans anhand der Vertragsdokumente. Steuerpflichten, die in der Vergangenheit nicht erfüllt wurden, können zu Nachzahlungen zuzüglich Anspruchszinsen führen; bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verkürzungen ist auch ein Finanzstrafverfahren nicht auszuschließen.
Es geht jedoch nicht ausschließlich um die Vermeidung von Risiken. Wer rechtzeitig handelt, kann auch Gestaltungsspielräume nutzen: Die Wahl der im Pensionsplan gehaltenen Investmentvehikel, kann die steuerliche Behandlung der laufenden Erträge in Österreich maßgeblich beeinflussen. Darüber hinaus ist - wie oben dargestellt - die korrekte Dokumentation der Vermögenswerte zum Zuzugszeitpunkt Voraussetzung dafür, dass ein steuerlicher Step-up tatsächlich wirksam in Anspruch genommen werden kann. Auch die Frage, ob eine Einmalzahlung oder laufende Auszahlungen aus dem Plan vorgenommen werden, kann eine steuerliche Gestaltungsmöglichkeit darstellen. Um die erwähnten Optionen bestmöglich zu nutzen und Rechtssicherheit im Hinblick auf die steuerliche Behandlung zu haben, ist eine frühzeitige Beratung zu empfehlen. Eine nachträgliche Sanierung ist häufig komplexer und mit höherer Steuerlast verbunden.
Für Rückfragen und die steuerliche Einordnung Ihres Pensionsplans stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.