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SCHWEDEN | Gelungener Projektstart mit den richtigen Registrierungen

Bei internationalen Projekten, z.B. im Bau- oder Anlagenbau, empfiehlt sich immer eine frühzeitige Prüfung der steuerlichen Auswirkungen. So können notwendige Registrierungen und Meldepflichten rechtzeitig eingeleitet werden. In Schweden kann z.B. eine F-Tax-, Arbeitgeber- und Umsatzsteuerregistrierung erforderlich sein. Die Durchführung solcher Registrierungen ist zeitaufwändig und kann bei zu später Einleitung zu Verzögerungen bei der Rechnungslegung und zu unerwarteten Quellensteuerabzügen führen. Informieren Sie sich jetzt, um Ihre Projekte reibungslos und kosteneffizient zu starten!

Vermeiden Sie einen schwedischen Quellensteuerabzug

Die F-Tax-Registrierung ist eine wesentliche Voraussetzung für Unternehmen, die in Schweden tätig werden wollen. Sie bestätigt Ihren Auftraggebern, dass Ihr Unternehmen eigenverantwortlich für die ordnungsgemäße Abfuhr der Steuern in Schweden sorgt und alle relevanten Compliance-Vorschriften für Mitarbeiter eingehalten werden.

Liegt keine F-Tax-Registrierung (alternativ Tax Exemption) vor, ist Ihr Auftraggeber verpflichtet, 30 % Quellensteuer von Ihrem Rechnungsbetrag für Leistungen in Schweden einzubehalten und direkt an das schwedische Finanzamt abzuführen. Sie erhalten in diesem Fall lediglich 70 % des Rechnungsbetrages ausbezahlt und müssen den Differenzbetrag im Nachhinein über ein Erstattungsverfahren vom Finanzamt in Schweden zurückfordern. Dies kann mühsam und zeitaufwendig sein, zusätzliche (Berater-)Kosten verursachen und sich negativ auf Ihre Liquidität auswirken. Alternativ zur F-Tax-Registrierung ist grundsätzlich eine projektbezogene Freistellung möglich. Diese wird jedoch nicht bei Vorliegen einer schwedischen Betriebsstätte gewährt und generell ist es in der Praxis schwierig, als ausländisches Unternehmen tatsächlich eine projektbezogene Befreiung zu erhalten.  

Wenn Ihr Unternehmen seinerseits Subunternehmer für Tätigkeiten in Schweden beauftragt, sind Sie ebenfalls verpflichtet, eine Quellensteuer in Höhe von 30 % einzubehalten und an das schwedische Finanzamt abzuführen. Die Quellensteuerabzugsverpflichtung gilt somit auch für nicht-schwedische Auftraggeber. Sofern Ihre Auftragnehmer jedoch über eine F-Tax-Registrierung oder eine projektbezogene Freistellung verfügen, kann der Quellensteuerabzug unterbleiben.

Wird in Schweden eine ertragsteuerliche Betriebsstätte begründet, ist ebenfalls eine F-Tax-Registrierung erforderlich, um den steuerlichen Verpflichtungen nachzukommen. 

F-Tax-Registrierung als Wettbewerbsfaktor

In der Praxis verlangen viele Auftraggeber bereits in der Angebotsphase eine Bestätigung der F-Tax-Registrierung. Dies kann für Unternehmen jedoch eine Herausforderung darstellen, da mit der Registrierung weiteren Pflichten verbunden sind, wie z.B. die Abgabe einer jährlichen Steuererklärung, selbst wenn Ihr Unternehmen den Zuschlag für das Projekt nicht erhält und keine Umsätze in Schweden erzielt werden.

Wenn absehbar ist, dass Sie eine Betriebsstätte in Schweden begründen werden, oder in Zukunft mehrere Projekte in Schweden geplant sind, empfiehlt sich eine frühzeitige F-Tax-Registrierung.

Rechtzeitige Registrierung als Arbeitgeber

Im Falle der Begründung einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte in Schweden sind die entsandten Arbeitnehmer ab dem ersten Tag ihres Einsatzes steuerpflichtig, wenn sie der Betriebsstätte zuzurechnen sind, so dass zusätzlich eine Arbeitgeberregistrierung erforderlich wird. Diese Verpflichtung kann sich auch ergeben, wenn entsandte Arbeitnehmer die im jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen festgelegte Frist von 183 Tagen überschreiten

Wenn Sie Subunternehmer beschäftigen und zum Quellensteuerabzug verpflichtet sind, weil der Subunternehmer keine F-Tax-Registrierung vorweisen kann, benötigen Sie die Arbeitgeberregistrierung, um Ihre Quellensteuerabzugspflicht korrekt abwickeln zu können.

Umsatzsteuerregistrierung

Eine umsatzsteuerliche Registrierungspflicht kann aus verschiedenen Gründen entstehen. Typischerweise führt das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte zur Registrierungspflicht. Dabei ist zu beachten, dass das Bestehen einer ertragsteuerlichen Betriebsstätte nicht automatisch zum Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte führt. Weitere Anwendungsfälle für eine Registrierungspflicht können z.B. sein, wenn ein ausländisches Unternehmen als Generalunternehmer eine Bauleistung in Schweden in Auftrag gibt, ein innergemeinschaftlicher Erwerb in Schweden durchgeführt wird oder eine innergemeinschaftliche Verbringung im Rahmen einer grundstücksbezogenen Leistung erfolgt. Die umsatzsteuerlichen Folgen eines Projekts, an dem mehrere Unternehmen beteiligt sind und bei dem Waren und Dienstleistungen aus verschiedenen Ländern bezogen werden, sollten immer im Einzelfall geprüft werden.

Jede dieser Registrierungen kann separat vorgenommen werden. Allerdings lassen sich Kosten reduzieren, wenn sie gebündelt beantragt werden.

FAZIT

Um einen reibungslosen Projektstart zu gewährleisten, ist es ratsam, die Rahmenbedingungen frühzeitig zu klären und die notwendigen Registrierungen rechtzeitig vorzunehmen. Wir haben bereits für viele unserer Mandanten Projekte in Schweden steuerlich begleitet und kümmern uns gerne um die notwendigen Registrierungen und steuerlichen Verpflichtungen für Ihre schwedischen Projekte. 

Unser Team der Serviceline International Tax steht Ihnen hierbei gerne beratend zur Seite. Erfahren Sie mehr über unser Leistungsportfolio im internationalen Projektgeschäft und zögern Sie nicht uns zu kontaktieren!