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QUELLENSTEUERN | BMF zum Steuereinbehalt für Software

Kaisinger Thomas  |  Mitterlehner Matthias

Im Rahmen des Express Antwort Service (EAS) teilt das österreichische Finanzministerium seine Rechtsansichten zu Anfragen im Bereich des internationalen Steuerrechts mit. In einem aktuellen EAS (3408 v. 3. September 2018) bezieht das BMF erstmals klar Stellung zur Problematik des Steuerabzugs bei der Überlassung von ausländischer Software. Das österreichische BMF folgt dabei der deutschen Verwaltungsansicht, welche die steuerliche Beurteilung vom Vorliegen einer Werkverfügungsmacht über eine überlassene Software abhängig macht. 

Ausgangssachverhalt des gegenständlichen EAS ist ein deutscher Automobilhersteller, der es im Wege österreichischer Importeure und Einzelhändler österreichischen Kunden vertraglich ermöglicht, Online-Services (zB Verkehrsinformationen) und Funktionserweiterungen in Form der Freischaltung von Hard- und Softwarekomponenten (zB Power-Upgrade des Motors) zu erwerben. 

Quellensteuerabzugsverpflichtung bei Softwareüberlassung 

Um die Frage einer allfälligen Quellenbesteuerung auf Zahlungen österreichischer Kunden an den deutschen Hersteller für die Nutzung derartiger Leistungen beantworten zu können, ist zunächst 

  1. eine Abgrenzung zwischen Veräußerung und Überlassung sowie
  2. eine Definition der Einkünfte aus der Überlassung von Rechten iSd beschränkten Steuerpflicht (§ 98 Abs 1 Z 6 iVm § 28 Abs 1 Z 3 EStG) vorzunehmen. 

Eine beschränkte Steuerpflicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 98 Abs 1 Z 6 EStG knüpft an die Definition des § 28 Abs 1 Z 3 EStG an, wonach nur die Überlassung, nicht hingegen die Veräußerung von Rechten zu abzugsteuerpflichtigen Einkünften führt (§ 98 Abs 1 Z 6 iVm § 99 Abs 1 Z 3 EStG). Eine Veräußerung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Veräußerer keine weitere Verfügungs-, bzw Veräußerungsmöglichkeit über die Software mehr zusteht. Ein Steuerabzug hat diesfalls zu unterbleiben (vgl auch EStR 2000, Rz 8000). 

Liegt hingegen eine Überlassung von Software vor, so ist nach Ansicht des BMF ein Steuerabzug gemäß § 99 Abs 1 Z 3 EStG nur dann vorzunehmen, wenn dem Nutzer ein Werknutzungsrecht zur wirtschaftlichen Weiterverwertung im Sinne des Urheberrechtsgesetzes eingeräumt wird (§ 28 Abs 1 Z 3 EStG). Ein solches Werknutzungsrecht kann insbesondere aus einem Recht zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung oder Veröffentlichung bestehen. Das österreichische BMF folgt hier somit der deutschen Ansicht, dass selbst regelmäßige Zahlungen für eine Software dann nicht quellensteuerpflichtig sind, wenn damit nur die reine Nutzung abgegolten wird. 

Im vorliegenden Fall des deutschen Automobilherstellers konnte den Endabnehmern der Software jedoch kein Werknutzungsrecht an der Software unterstellt werden, da diesen lediglich das Recht zur Eigennutzung der angebotenen Funktionalitäten der Software zukommt. Eine Abzugsteuerpflicht der Kunden war diesfalls daher auszuschließen. 

Betriebsstättenbegründung durch österreichische Vertriebspartner? 

Als weitere Problematik wurde im vorliegenden EAS auch auf die mögliche Begründung einer österreichischen Betriebsstätte des deutschen Automobilherstellers eingegangen. Verfügt dieser in Österreich zwar über keine feste örtliche Einrichtung, kommt ggfs dennoch der Ersatztatbestand der sog. „Vertreterbetriebsstätte“ nach Art 5 Abs 5 OECD-MA zur Anwendung, wenn den österreichischen Importeuren und Händlern zumindest eine wirtschaftliche Abschlussvollmacht zukommt. Hierfür ist es nach dem OECD-Musterkommentar bereits ausreichend, wenn eine faktische Berechtigung zur Verhandlung von vertraglichen Einzelheiten mit dem Kunden vorliegt und die etwaige Genehmigung eines inhaltlich bereits voll ausgehandelten Vertrages durch den Vollmachtgeber bloß ein reiner Formalakt ist. Eine formelle Verhandlungs- und Vertragsabschlussvollmacht ist daher nicht erforderlich. Auch eine bloße Entgegennahme von Bestellungen begründet bereits eine Vertreterbetriebsstätte (VPR 2010, Rz 175). 

Das Bestehen einer Vertreterbetriebsstätte kommt hingegen dann NICHT in Frage, wenn ein „unabhängigerVertreter iSd Art 5 Abs 6 OECD MA vorliegt. Im konkreten Fall der österreichischen Einzelhändler sei an den Begriff der „Unabhängigkeit“ jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Unabhängigkeit ist etwa dann auszuschließen, wenn die Einzelhändler detaillierten Weisungen und einer umfassenden Kontrolle des deutschen Automobilherstellers unterliegen und wenn der deutsche Hersteller auch das Unternehmensrisiko trägt. 

In einem Konzern stellt sich die Frage der Vertreterbetriebsstätte im Verhältnis zu Deutschland jedoch in der Regel nicht. Denn gemäß Abs. 2 des Protokolls zu Art. 5 DBA-Deutschland besteht darüber Einverständnis, dass im Falle von verbundenen Unternehmen keines dieser Unternehmen als Vertreterbetriebsstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen - ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbetriebsstätte führenden - Funktionen durch Ansatz angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinns, abgegolten werden. 

Und was können wir für Sie tun? 

ICON-Partner Prof. Dr. Stefan Bendlinger hat im Jahr 2017 in der Fachzeitschrift „Der Wirtschaftstreuhänder“ einen zweiteiligen Beitrag zu dieser Thematik verfasst: 

  • Steuerabzug bei Softwareüberlassung aus dem Ausland (1)
  • Steuerabzug bei Softwareüberlassung aus dem Ausland (2) - Die DBA-rechtliche Komponente

Und falls Sie mehr zum Thema Quellensteuern erfahren möchten, können wir Ihnen dazu die folgenden Seminare empfehlen: 

Für weitere Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch Ihre übrigen Ansprechpartner der ICON gerne zur Verfügung.