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RECHNUNGSLEGUNG | Neuerung für IFRS-Konzernabschlüsse nach § 245a UGB

Mit der im Juni 2026 veröffentlichten Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 21 „Konzernabschlüsse nach § 245a UGB“ hat AFRAC die Vorgängerfassung vom Juni 2019 aktualisiert. Anlass für diese Überarbeitung waren insbesondere die Novellierung des UGB durch das NaBeG sowie die Ablöse von IAS 1 durch IFRS 18. Darüber hinaus enthält die Stellungnahme verschiedene Aktualisierungen und Klarstellungen im Zusammenhang mit der Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB. Die sohin aktualisierte Fassung ist bereits auf derartige IFRS-Konzernabschlüsse (sowie die zugehörigen Konzernlageberichte) für Geschäftsjahre beginnend ab 1.4.2025 anzuwenden. Im nachfolgenden Beitrag stellen wir die wesentlichen Inhalte der überarbeiteten Stellungnahme sowie die wichtigsten Neuerungen dar.

Allgemeiner Überblick

Die AFRAC-Stellungnahme 21 betreffend die „Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB“ wurde erstmals im März 2013 veröffentlicht und seither mehrfach überarbeitet. Gegenstand der Stellungnahme sind Zweifelsfragen zur Anwendung des § 245a UGB. Behandelt werden insbesondere der Anwendungsbereich der Bestimmung, die weiterhin anzuwendenden österreichischen Rechnungslegungsvorschriften sowie die zusätzlichen Angabe- und Berichtspflichten bei der Aufstellung von Konzernabschlüssen nach den von der Europäischen Union übernommenen IFRS.

AFRAC 21 idF vom Juni 2026 stellt keine grundlegende Neuausrichtung der bisherigen Rechtsauffassungen dar. Vielmehr berücksichtigt die Überarbeitung insbesondere die Änderungen des UGB durch das neue "Nachhaltigkeitsberichtsgesetz" (NaBeG - BGBl I Nr. 6/2026 vom 18.2.2026), die Ablöse von IAS 1 durch IFRS 18 sowie einige Klarstellungen zur Anwendung des § 245a UGB auf IFRS-Konzernabschlüsse.

Das zentrale Anliegen der Stellungnahme besteht weiterhin darin, die Anwendung der nach der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung) übernommenen IFRS im Zusammenhang mit den ergänzenden Bestimmungen des österreichischen Unternehmensrechts (UGB) zu erläutern. AFRAC betont dabei, dass die Anwendung der IFRS die Einhaltung ausgewählter UGB-Vorschriften nicht ersetzt, sondern diese zusätzlich zu berücksichtigen sind.

Anwendungsbereich des § 245a UGB

Die Stellungnahme stellt klar, dass sich § 245a UGB an österreichische Mutterunternehmen im Sinne des § 244 UGB richtet. Für Mutterunternehmen, die aufgrund der IAS-Verordnung zur Anwendung der IFRS verpflichtet sind, ist auch § 245a Abs. 1 UGB verpflichtend anzuwenden. Andere Mutterunternehmen können von dem in § 245a Abs. 2 UGB vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch machen und einen IFRS-Konzernabschluss nach § 245a UGB freiwillig aufstellen.

Hervorzuheben ist die Klarstellung, dass die grundsätzliche Beurteilung einer Konzernabschlusspflicht nach österreichischem Recht zu erfolgen hat (gemäß §§ 244 bis 246 UGB). Die IAS-Verordnung bestimmt hingegen ausschließlich die anzuwendenden Rechnungslegungsstandards.

Weiters stellt AFRAC klar, dass das Wahlrecht des § 245a Abs. 2 UGB nur in seiner Gesamtheit ausgeübt werden kann. Die bloße Anwendung einzelner IFRS-Regelungen oder ausgewählter Bestimmungen des § 245a UGB ist hingegen unzulässig. Voraussetzung für das Vorliegen eines Konzernabschlusses nach § 245a UGB ist die vollständige Beachtung der IFRS.

AFRAC stellt zudem klar, dass das Wahlrecht des § 245a Abs. 2 UGB auch von Mutterunternehmen ausgeübt werden kann, die gemäß § 245 oder § 246 UGB von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Konzernabschlusses grundsätzlich befreit wären.

Nachhaltigkeitsberichterstattung und weitere konsolidierte Berichte

Eine wesentliche Aktualisierung der Stellungnahme betrifft die Berücksichtigung der Änderungen durch das neue Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG). AFRAC führt nun ausdrücklich aus, dass zu einem nach § 245a UGB aufgestellten Konzernabschluss neben dem Konzernlagebericht gegebenenfalls auch eine konsolidierte Nachhaltigkeitserklärung gemäß § 267a UGB sowie ein konsolidierter Corporate-Governance-Bericht gemäß § 267b UGB aufzustellen sind.

Diese Berichte sind zwar grundsätzlich keine Bestandteile des IFRS-Konzernabschlusses, ihre Erstellung im Zusammenhang mit diesem ist jedoch zulässig (vgl. IFRS Practice Statement „Management Commentary“). Für österreichische IFRS-Konzernabschlüsse sind sie aufgrund der Verweise in § 245a UGB gesetzlich vorgeschrieben; ihr Mindestinhalt richtet sich nach den österreichischen Rechnungslegungsvorschriften.

Anpassung an IFRS 18

Eine weitere wesentliche Anpassung betrifft die Ablöse von IAS 1 durch IFRS 18. AFRAC hat die bisher auf IAS 1 basierenden Verweise und Erläuterungen an die mit IFRS 18 eingeführten Vorschriften angepasst, sodass die Stellungnahme auch weiterhin mit den geltenden IFRS-Regelungen übereinstimmt. Dies betrifft insbesondere die Erklärung der IFRS-Konformität sowie Anhangs- und Offenlegungspflichten.

Zusätzliche Angabepflichten nach UGB

Einen weiteren Schwerpunkt der Stellungnahme bildet die Frage, welche Angaben im Konzernanhang zusätzlich zu den IFRS-Vorgaben erforderlich sind. AFRAC weist darauf hin, dass § 245a Abs. 1 UGB bestimmte ergänzende Angaben verlangt, wenn der Konzernabschluss nach den IFRS erstellt wird. Dazu zählen die Angaben zum Konsolidierungskreis und Anteilsbesitz, zur durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl, zu Organbezügen, Krediten und Haftungsverhältnissen gegenüber Organmitgliedern, zu bestimmten außerbilanziellen Geschäften sowie zu den Aufwendungen für den Konzernabschlussprüfer. Weitere Angaben sind nicht notwendig, da im Gesetzestext nur diese aufgezählten Angaben verlangt werden und keine Verweise auf weitere Angabevorschriften enthalten sind.

Weiters stellt AFRAC klar, dass für diese zusätzlich vorgeschriebenen UGB-Angaben die allgemeinen Angabevorschriften der IFRS gelten. Daher sind grundsätzlich auch Vergleichsinformationen zum Vorjahr anzuführen, soweit diese für die Beurteilung des Konzernabschlusses von Bedeutung sind.

AFRAC unterscheidet zwischen der Darstellung innerhalb des Konzernanhangs und dem Verhältnis zum Konzernlagebericht. Die nach § 245a UGB zusätzlich erforderlichen Angaben können in bestehende IFRS-Angaben integriert werden und müssen nicht gesondert ausgewiesen werden. Eine Verlagerung dieser Angaben in den Konzernlagebericht ist jedoch NICHT zulässig. Zur Vermeidung von Doppelangaben können stattdessen entsprechende Verweise im Konzernlagebericht auf den IFRS-Konzernabschluss und insbesondere auf den Konzernanhang genutzt werden.

Weitere Klarstellungen

Weitere Klarstellungen betreffen den Konsolidierungskreis und die damit verbundenen Offenlegungspflichten. AFRAC führt aus, dass sich der Begriff des Tochterunternehmens bei Anwendung des § 245a UGB nach den jeweils anzuwendenden IFRS bestimmt. Maßgeblich für die Einbeziehung von Unternehmen in den Konzernabschluss sind somit die entsprechenden IFRS-Vorgaben. Zudem sind nicht in den Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen sowie nicht als solche behandelte assoziierte Unternehmen grundsätzlich offenzulegen. Die Nichteinbeziehung ist entsprechend zu begründen, um eine transparente Darstellung der Konzernstruktur sicherzustellen.

Dokumentation der Aufstellung

Eine praxisrelevante Neuerung ergibt sich aus den UGB-Änderungen durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG), die AFRAC nun auch für IFRS-Konzernabschlüsse nach § 245a UGB berücksichtigt. Künftig steht nicht mehr die formale Unterzeichnung des Abschlusses im Vordergrund, sondern die nachvollziehbare Dokumentation der aufgestellten Fassung des Konzernabschlusses. Demnach sind nun auch bei Konzernabschlüssen nach § 245a UGB das Datum der Aufstellung sowie die aufgestellte Fassung insgesamt zu dokumentieren. Zu den Hintergründen bzw näheren Details zu diesen Neuerungen dürfen wir auch nochmals auf unsere NEWS-Beiträge "NaBeG | Änderungen der Rechnungslegungsvorschriften im UGB" vom 26.5.2026 sowie "OFFENLEGUNG | Neuerungen bei Veröffentlichung von Jahresabschlüssen!" vom 23.6.2026 verweisen.

FAZIT

Die jüngste Überarbeitung der AFRAC-Stellungnahme 21 vom Juni 2026 führt zu keiner grundlegenden Neuausrichtung der Konzernrechnungslegung nach § 245a UGB. Die Überarbeitung berücksichtigt insbesondere die Änderungen des UGB durch das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG), die Ablöse von IAS 1 durch IFRS 18 sowie verschiedene Klarstellungen zu bestehenden Anwendungsfragen.

Für die Bilanzierungspraxis macht AFRAC deutlich, dass die Aufstellung von IFRS-Konzernabschlüssen nach § 245a UGB weiterhin unter Berücksichtigung ausgewählter österreichischer Rechnungslegungsvorschriften zu erfolgen hat. Neben den IFRS-Anforderungen sind daher auch die ergänzenden Angabe- und Berichtspflichten des UGB zu beachten. Besondere Relevanz kommt dabei den zusätzlichen Offenlegungspflichten im Konzernanhang, den Anforderungen an den Konzernlagebericht sowie den Vorgaben zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung zu.

Betroffene Unternehmen sollten daher zeitgerecht prüfen, inwieweit ihre Konzernberichterstattung noch den aktualisierten Anforderungen der AFRAC-Stellungnahme 21 entspricht, um die erforderlichen Angaben vollständig und konsistent umzusetzen. Die überarbeitete Fassung von AFRAC 21 vom Juni 2026 ersetzt jene vom Juni 2019 und ist bereits auf IFRS-Konzernabschlüsse nach § 245a UGB und die zugehörigen Konzernlageberichte für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. März 2025 beginnen.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen die Autorinnen dieses Beitrages sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Line “Audit” gerne zur Verfügung!