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RECHTSPRECHUNG | Nachschussverpflichtung an Pensionskasse

In einem von ICON beratenen Verfahren hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass für Nachschussverpflichtungen an eine Pensionskasse aus leistungsorientierten Verträgen eine Rückstellung mit steuerlicher Wirkung dotiert werden kann bzw. muss.

Eine solche Rückstellung gilt als Verbindlichkeitsrückstellung im Sinne des § 9 Abs. 1 EStG, die gebildet werden muss, sofern im Einzelfall mit dem Vorliegen oder dem Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft zu rechnen ist.

Dem Gutachten des Versicherungsmathematikers über die Höhe der Nachschussverpflichtung kommt dabei entscheidende Bedeutung zu. Die Behörde hat dieses Gutachten bei ihrer Entscheidung entsprechend zu würdigen.

Nicht entscheidend für den Zeitpunkt der Rückstellungsdotierung ist hingegen, ob die Pensionskasse zum Stichtag den Nachschuss bereits eingefordert hat oder nicht. Besonders bemerkenswert finden wir folgenden Hinweis des VwGH: "Auf die Kommunikation eines hinreichend konkretisierten Bedarfs von Seiten der Pensionskasse kommt es dabei schon deswegen nicht an, weil die Pensionskasse (bei zB fehlerhaften Berechnungen) einen solchen nicht zwingend erkennen muss."

Die Bestimmung des § 14 EStG für Pensionsverpflichtungen gegenüber Anwartschaftsberechtigten und direkten Pensionsbeziehern kommt für eine Nachschussverpflichtung gegenüber der Pensionskasse nicht zur Anwendung. Somit kann die aufwandswirksame Dotierung auch nicht mit der Begründung verweigert werden, dass die Voraussetzungen des § 14 EStG zu erfüllen wären.

VwGH-Erkenntnis vom 27.06.2012 (2008/13/0064): Der Bescheid wurde wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.