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SCHWEIZ | Sanierungslücke bei Einmalzahlungen nach dem Steuerabkommen!

Ecker Fabian  |  Mitterlehner Matthias

Das österreichische Bundesfinanzgericht hatte kürzlich über die Anwendung des Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Österreich zu entscheiden. Dabei war die für reuige Steuersünder in Österreich bedeutsame Frage zu klären, wie weit die Abgeltungswirkung einer nach dem Steuerabkommen geleisteten Einmalzahlung tatsächlich reicht.

Grundsätzlich besteht bzw bestand im Anwendungsbereich des per 1.1.2013 in Kraft getretenen Steuerabkommens zwischen Österreich und der Schweiz über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt - welches aufgrund des zwischenzeitig eingeführten automatischen Informationsaustausches (AIA) allerdings schon wieder außer Kraft gesetzt wurde (vgl dazu zuletzt unseren<link http: www.icon.at de publikationen news detail external-link-new-window externen link in neuem> NL-Beitrag „INTERNATIONALES STEUERRECHT | BMF-Länderliste zum AIA über Finanzkonten“ vom 9.2.2017) - die Möglichkeit der Legalisierung von in Österreich steuerpflichtigen, jedoch nicht deklarierten Einkünften, die auf Schweizer Bankkonten überwiesen wurden. Dies konnte entweder durch anonyme Einmalzahlung unter Mitwirkung der Schweizer Banken oder durch Offenlegung direkt gegenüber der österreichischen Finanzverwaltung erfolgen. Diese Legalisierung ist mit einer Amnestie für die in der Vergangenheit begangenen Steuerdelikte verbunden. 

Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesfinanzgericht 

  • Sachverhalt 

Gegenstand der Beschwerde an das BFG waren die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2011 und 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) einer in Österreich ansässigen Beschwerdeführerin. Diese bezog seit dem Jahr 2005 eine Rente nach der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), welche all die Jahre auf ein Schweizer Bankkonto überwiesen wurde. Die Rentenzahlungen in den Streitjahren 2011 und 2012 betrugen jeweils ca. EUR 12.000 pa. Vor der Aufwertung des Schweizer Franken lagen die Rentenzahlungen daher unter dem jährlichen steuerfreienExistenzminimum“ in Österreich (unbesteuertes Einkommen in Höhe von EUR 11.000 pa bzw 12.000 pa). Die Schweizer Renteneinkünfte wurden von der beschwerdeführenden Pensionistin in Österreich nicht erklärt. Unstrittig war im gegenständlichen Fall, dass die Rentenzahlungen gemäß § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG der österreichischen Steuerpflicht unterlagen und auch das Doppelbesteuerungsabkommen (Art 18 DBA Österreich-Schweiz) das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Österreich zuspricht. 

Die Beschwerdeführerin entschied sich im Mai 2013 aufgrund der in Österreich bis dato nicht erklärten Renteneinkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige für eine Einmalzahlung gemäß Art 7 des Steuerabkommen in Höhe von EUR 63,77 und sah damit ihre gesamte Steuerschuld als abgegolten an. Die Einmalzahlung wurde von der Schweizer Bank auf Basis des Kontostandes zum 31.12.2010 (in Höhe von EUR 425,25) berechnet. Insgesamt liefen auf das Schweizer Bankkonto über die Jahre jedoch nicht erklärte Rentenzahlungen iHv rund CHF 150.000 (ds rund EUR 137.000 nach aktuellem Wechselkurs). 

Durch die Einmalzahlung gelten die Steueransprüche der Republik Österreich, die vor dem 1.1.2012 entstanden sind, grundsätzlich als abgegolten. Die strittige Frage im vorliegenden Fall war nun, ob die Abgeltungswirkung durch die geleistete Einmalzahlung auf das relevante Kapital zum Stichtag 31.12.2010 beschränkt ist (also auf EUR 425,25) oder aber sich auf die Summe der bis zum 31.12.2012 insgesamt erfolgten Gutschriften auf dem Schweizer Konto erstreckt.  

  • BFG-Entscheidung vom 10.5.2017, RV/1101066/2015 

Sowohl das zuständige Finanzamt als auch das Bundesfinanzgericht (BFG Feldkirch) waren der Ansicht, dass sich die Abgeltungswirkung nur auf das relevante Kapital (Kontostand per 31.12.2010) beschränkt und nicht sämtliche Eingänge auf das betreffende Konto bzw Depot umfasst. Die Differenz zwischen dem relevanten Kapital und der Summe aller eingegangenen Zahlungen bleibt hingegen weiterhin steuerpflichtig

Das BFG folgt mit seiner Auffassung auch der in der Literatur weit überwiegend vertretenen Meinung, wonach die Abgeltungswirkung der Einmalzahlung auf das relevante Kapital beschränkt ist und somit im Falle einer Differenz zwischen diesem und dem tatsächlichen Einlagenstand (unter Hinzurechnung erfolgter Behebungen) für das betreffende Konto eine entsprechende „Sanierungslücke“ entstehen kann. 

Eine Abgeltung sämtlicher Steueransprüche durch Leistung einer Einmalzahlung in Höhe von EUR 63,77 für Eingänge im maßgeblichen Zeitraum von rund CHF 150.000 würde zudem auch dem Zweck des Steuerabkommens nicht gerecht werden, zumal eine solche Einmalzahlung im Vergleich zu den Eingängen am Konto unverhältnismäßig gering ausfallen würde. 

Da hinsichtlich der Frage, ob die Abgeltungswirkung einer Einmalzahlung aufgrund des Steuerabkommens zwischen der Schweiz und Österreich auf das relevante Kapital beschränkt ist oder nicht, noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliegt, hat das BFG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof als zulässig angesehen. Tatsächlich dürfte jedoch – soweit ersichtlich – keine Revision beim Höchstgericht eingebracht worden sein. 

Konsequenzen der Entscheidung 

Vollständigkeitshalber sei zunächst noch darauf hingewiesen, dass diese BFG-Entscheidung auch für das ähnlich konzipierte Steuerabkommen Österreichs mit Liechtenstein relevant ist. 

Insoweit Sie in der Vergangenheit Einmalzahlungen auf Basis dieser Steuerabkommen in Anspruch genommen haben, sollte nochmals überprüft werden, ob das relevante Kapital der Summe der Eingänge auf den Auslandsbankkonten in den fraglichen Jahren entspricht. Dabei sind auch zwischenzeitig behobene Einkünfte miteinzubeziehen. Ergeben sich sohin nicht gedeckte Einkünfte, so wären diese nicht von der Abgeltungswirkung der geleisteten Einmalzahlung erfasst und demgemäß weiterhin in Österreich steuerpflichtig. Dabei wird freilich auch die Frage einer etwaigen bereits eingetretenen Verjährung zu prüfen sein. 

Für Rückfragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser gerne zur Verfügung.