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SPENDEN | Steuerliche Behandlung von UKRAINE-Hilfen durch Unternehmen

Es ist eine wahrlich bedrückende Zeit, mit bestürzenden Informationen und Bildern. Galten Frieden und Freiheit seit dem 2. Weltkrieg vermeintlich als wesentliche Eckpfeiler in Europa, wurden diese Werte mit dem militärischen Angriff Russlands auf das Nachbarland Ukraine abrupt in Frage gestellt. Nächstenliebe, Hilfsbereitschaft und Mitgefühl sind derzeit groß geschrieben. Viele Menschen sowie auch Unternehmen möchten mit Geld- und Sachspenden einen Beitrag leisten, um die leidgeprüften Menschen in der Ukraine zu unterstützen. Wenngleich hiebei der wohltätige Gedanke zweifelsfrei im Vordergrund steht, so zeitigen derartige Zuwendungen auch steuerliche Wirkungen. Im folgenden Beitrag möchten wir daher wieder einmal die steuerliche Behandlung von Geld- und Sachspenden im Unternehmensbereich in Erinnerung rufen.

Über die steuerliche Behandlung von Spenden haben wir im Rahmen unseres Newsletters bereits mehrmals informiert (vgl zuletzt unseren NL-Beitrag „SPENDEN | Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen“ vom 14.3.2019). Aus traurigem Anlass, nämlich dem derzeit tobenden Krieg zwischen Russland und der Ukraine, möchten wir nachfolgend die steuerlichen Aspekte von Spenden im Allgemeinen und die Behandlung von Geld- und Sachspenden für die Ukraine im Besonderen skizzieren, wobei wir uns hier auf Zuwendungen aus dem Unternehmensbereich fokussieren:

Unternehmensspenden für die Ukraine 

Spenden stellen aus steuerlicher Sicht grundsätzlich Einkommensverwendung dar und sind daher idR nicht abzugsfähig. Gemäß § 4a EStG können jedoch bestimmte freigebige Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (sowohl Geld- als auch Sachspenden von Unternehmen) für begünstigte Zwecke an begünstigte Einrichtungen als steuerliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wofür auch keine Werbewirksamkeit erforderlich ist. Die konkret begünstigten Einrichtungen sind einerseits direkt im Gesetz angeführt oder andererseits Empfänger, die zum Zeitpunkt der Spende über einen gültigen Spendenbegünstigungsbescheid verfügen und somit in der Liste der begünstigten Spendenempfänger beim BMF geführt werden (zB „Nachbar in Not“, Caritas, Arbeitersamariterbund, Rotes Kreuz uva; unter folgendem Link sind die aktuellen spendenbegünstigten Einrichtungen angeführt). Als Zuwendungen iSd § 4a EStG sind nur solche freigebigen Leistungen anzuerkennen, die zu einer endgültigen wirtschaftlichen Belastung (Eigentumsübergang ist Voraussetzung!) des Spenders führen. Weiters ist zu beachten, dass diese Spenden bis maximal in Höhe von 10 % des Gewinns (als Betriebsausgaben) abzugsfähig sind. 

Handelt es sich hingegen um keine spendenbegünstigten Empfänger, können Geld- oder Sachaufwendungen dennoch  (ohne betragliche Begrenzung) als Betriebsausgaben abzugsfähig sein, wenn sie die Kriterien für werbewirksame Katastrophenhilfe gemäß § 4 Abs 4 Z 9 EStG erfüllen (Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen, wenn sie der Werbung dienen). Als „Katastrophen“ gelten ua auch kriegerische Auseinandersetzungen (zB Ukraine-Krieg) und sonstige humanitäre Katastrophen (zB Flüchtlingsbewegungen). Weitere wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit ist hier eine hinreichende Werbewirksamkeit, sodass inhaltlich eigentlich keine "Zuwendungen" bzw „Spenden“ ieS vorliegen, sondern eher Werbeaufwendungen. An die Werbewirksamkeit werden jedoch hier keine allzu hohen Anforderungen gestellt (ausreichend sind etwa Berichte in Lokal- und Branchenmedien, Schreiben an Kunden, diesbezügliche „Werbung“ auf der Hompepage, auf Plakaten, in Geschäftsräumlichkeiten oder auf Firmenfahrzeugen).

Nähere Details zu dieser Thematik finden sich auch in den Einkommensteuerrichtlinien (insb. Rz 4836 ff EStR). 

Werden Sachmittel gespendet, stellt sich hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Behandlung zunächst die Frage, ob der Zukauf dieser Sachmittel für das Unternehmen erfolgte (werden die betreffenden Produkte üblicherweise im Unternehmen vertrieben oder im Produktionsprozess eingesetzt?) oder „nur“ für die Unterstützung im Rahmen der Spende. Zweiterenfalls handelt es sich aus umsatzsteuerlicher Sicht um keine dem Unternehmen zuordenbaren Gegenstände und gelten diese somit nicht als für das Unternehmen ausgeführt (kein betrieblicher Zweck für das Unternehmen). Demgemäß steht auch kein Vorsteuerabzug aus dem Zukauf dieser Produkte zu. Werden die Produkte hingegen zugekauft und auch im betrieblichen Prozess für Zwecke des Unternehmens verwendet, handelt es sich um Gegenstände, die umsatzsteuerlich dem Unternehmen zugeordnet werden (im Ausmaß von mindestens 10 %). Aus diesen Zukäufen können daher auch Vorsteuern geltend gemacht werden. 

Unter der Annahme, dass es sich um keine dem Unternehmen zugeordneten Gegenstände handelt, berühren diese Sachspenden gar nicht die umsatzsteuerliche Sphäre und lösen daher auch keine Entnahmebesteuerung (Eigenverbrauch) aus. Für die ertragsteuerliche Abzugsfähigkeit im obigen Sinne ist daher ggfs der Bruttowert der Spende relevant. 

Wurde für die Sachspenden hingegen ein Vorsteuerabzug vorgenommen, unterliegt die Entnahme grundsätzlich der Eigenverbrauchsbesteuerung. Allerdings sieht die Verordnung des BMF für eine Umsatzsteuerentlastung bei Hilfsgüterlieferungen ins Ausland (BGBl. Nr. 787/1992  idgF) vor, dass unentgeltliche Hilfsgüterlieferungen (grds Entnahmeeigenverbrauch) von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze zu behandeln sind. Voraussetzung ist, dass im Verhältnis zum betreffenden Staat „Gegenseitigkeit“ besteht und der Bestimmungsort der Hilfsgüter daher in der Verordnung ausdrücklich genannt wird (die diesbezügliche Länderliste in § 5 der VO weist ua auch die Ukraine auf), die Nachweise der widmungsgemäßen Verbringung in den begünstigen Staat erbracht wurden (Nachweisvorsorgepflicht) und die bevorstehende Lieferung dem Finanzamt im Vorhinein angezeigt wird (inklusive schriftlicher Erklärung, dass dem Abnehmer keine Umsatzsteuer angelastet wird). Weiters sieht die Verordnung vor, dass eine entgeltliche Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt (§§ 34 bis 47 BAO), erbracht werden muss.

Exkurs: Spenden aus dem Privatvermögen 


​​​​​​​Vollständigkeitshalber, jedoch nicht weiter vertiefend, sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass Spenden von Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können, und zwar als sog. „Sonderausgaben“ iS § 18 EStG. Anders als bei den Spenden aus dem Betriebsvermögen sind hier aber grds nur Geldspenden abzugsfähig

FAZIT


Hat auch Ihr Unternehmen einen wertvollen Beitrag zugunsten der vom Ukraine-Krieg betroffenen Menschen geleistet, dann sollten Sie aus steuerlicher Sicht Folgendes beachten: 

  • Überprüfen Sie zunächst, ob es sich beim Empfänger um eine spendenbegünstigte Einrichtung aus ertragsteuerlicher Sicht handelt;
  • Ist dies nicht der Fall, ist für die steuerliche Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben weiters zu prüfen, ob die Werbewirksamkeit Ihrer Aktivitäten hinreichend erfüllt wird.
     
  • Wurden Waren bzw Produkte gespendet, ist aus umsatzsteuerlicher Sicht zu prüfen, ob der Zukauf dieser nunmehrigen Sachspenden zunächst für den Unternehmenszweck erfolgte und somit ein Vorsteuerabzug zusteht; die Spende unterliegt dennoch NICHT der Eigenverbrauchsbesteuerung, sofern die Voraussetzungen der oa Verordnung erfüllt werden;
     
  • Sind die Sachspenden hingegen gar nicht der unternehmerischen Sphäre zuzuordnen, besteht für derartige Zukäufe vorweg kein Vorsteuerabzugsrecht; die Spende ist diesfalls ertragsteuerlich mit dem Bruttobetrag abzugsfähig. 

Im Unternehmensservice-Portal (USP) wurde eine aktuelle BMF-Info zur steuerlichen Behandlung von Katastrophenhilfen und Spenden durch Unternehmen veröffentlicht, die im Volltext hier abrufbar ist:

Für weitere Fragen zu diesem Themenbereich stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Ansprechpartner unserer Service Lines "Indirect Tax & Customs" und "Corporate Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!