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TSCHECHIEN | Änderung Reverse Charge für Montagelieferungen ab 1.4.2019

In Tschechien erfolgte eine neuerliche Änderung des Reverse Charge-Verfahrens, dieses Mal betreffend Montagelieferungen durch ausländische Unternehmer. Seit 1.4.2019 schließt eine umsatzsteuerliche Registrierung die Anwendbarkeit des allgemeinen Reverse-Charge-Verfahrens bei der Abrechnung von Montagelieferungen/Werkaufträgen aus. Welche Herausforderungen für betroffene Unternehmer damit einhergehen, soll im nachfolgenden Beitrag aufgezeigt werden. 

Wie wir bereits in unserem letzten Newsletter berichtet hatten, stehen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union grundsätzlich verschiedene Möglichkeiten offen, die Einführung eines Reverse Charge-Verfahrens zu gestalten (siehe NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Reverse Charge – Renaissance oder Auslaufmodell?“ vom 10.4.2019). 

Was den schnelllebigen Wandel von Reverse Charge-Systemen betrifft, so ist Tschechien als wahrer Vorreiter unter den EU-Mitgliedstaaten zu nennen: Das Bauleistungs-RC-Verfahren wurde 2012 eingeführt, 2015 erfolgte eine Änderung/Ausweitung des Anwendungsbereichs. Im Jahr 2016 wurde schließlich das allgemeine RC‑Verfahren angepasst, wodurch es möglich geworden war, reine Inlandslieferungen eines ausländischen Unternehmers netto abzurechnen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist allerdings, dass der ausländische Lieferant über keine umsatzsteuerliche Registrierung in Tschechien verfügt. 

Die aktuelle Änderung des allgemeinen Reverse Charge-Verfahrens betrifft nun Montagelieferungen/Werklieferaufträge. Seit 1.4.2019 ist die umsatzsteuerliche Registrierung ausländischer Unternehmer nun auch für die Abrechnung von Montagelieferungen im Reverse Charge-Verfahren schädlich. In Zusammenhang mit dieser Änderung ergibt sich insbesondere das Problem der fehlenden Kontinuität in der Rechnungsausstellung, vor allem bei längerfristigen Projekten, die bereits vor der Gesetzesänderung begonnen bzw teilabgerechnet wurden. 

Das nachfolgende Praxisbeispiel greift diese Thematik auf und zeigt die derzeitige Handhabung: 

Praxisbeispiel 

Ein österreichischer Unternehmer (mit CZ-UID) erbringt an einen tschechischen Unternehmer eine Montagelieferung iSd Art 36 MwStSystRL (Errichtung eine Anlage, Projektbeginn Dezember 2018, Projektende November 2019). Das Projekt wird ausgangsseitig mittels mehrerer Teilrechnungen sowie einer Schlussrechnung nach Projektende fakturiert. Die erste Teilrechnung wurde im Februar 2019 netto, ohne Ausweis von Umsatzsteuer, an den Leistungsempfänger fakturiert. Die zweite Teilrechnung wird vereinbarungsgemäß im April 2019 ausgestellt: 

Aufgrund der oa gesetzlichen Änderung des allgemeinen Reverse Charge-Systems ist die zweite Teilrechnung nunmehr mit 21% tschechischer Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zu fakturieren. Ebenso ist auch die Schlussrechnung mit 21% tschechischer Umsatzsteuer auszustellen. Die derzeit bekannten Übergangsbestimmungen besagen, dass demgegenüber die erste Teilrechnung, welche bereits vor der Gesetzesänderung und somit noch im Reverse Charge-Verfahren ausgestellt wurde, nicht nachzuversteuern ist. Dadurch ergibt sich die besondere Situation, dass zusammenhängende Projekte ab dem Stichtag 1.4.2019 bereits nach den neuen Bestimmungen zu fakturieren sind, jedoch für bereits zuvor vereinnahmte Anzahlungen/Teilzahlungen keine Nachversteuerungspflicht besteht. 

Kommentierung des tschechischen Finanzministeriums 

Die obigen aktuellen Informationen bezüglich der Fakturierung bzw Übergangsbestimmung haben wir vorweg von unseren tschechischen Kooperationspartnern erhalten (lokaler Steuerberater). 

Grundsätzlich werden bei derartigen Gesetzesänderungen auch seitens des tschechischen Bundesministeriums für Finanzen kommentierende Erläuterungen veröffentlicht. Wir werden Sie selbstverständlich darüber informieren, sobald diese behördliche Kommentierung verfügbar ist und zusätzliche relevante Informationen enthalten würde.

Fazit

Die nunmehrige Einschränkung des Anwendungsbereichs des Reverse Charge-Verfahrens für Werklieferungen ausländischer Unternehmer in Tschechien bedeutet neuerlich einen Mehraufwand für die betroffenen Unternehmer (etwa Anpassung eines ERP-Systems). 

Die aktuelle Novellierung des RC-Verfahrens für Montagelieferungen wird aber nur eine weitere Zwischenlösung darstellen, zumal die nächste Änderung bereits in Planung ist. Wie schon berichtet, stellte Tschechien nämlich bereits ein Ansuchen bei der Europäischen Kommission (gemäß Art 199c MwStSyst-RL), ab 2020 ein allgemeines Reverse Charge-Verfahren für sämtliche Inlandsleistungen einführen zu dürfen, welches sodann voraussichtlich bis Juni 2022 anwendbar sein sollte. 

Für weitere Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen der Service Line Indirect Tax & Customs“ gerne zur Verfügung!