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WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Überarbeitung Fachgutachten KFS/PG14

Das Fachgutachten KFS/PG 14 ist für viele nichts Unbekanntes. Es begleitet den Berufsstand bereits seit 23.3.2011 (Beschluss des damals zuständigen Fachsenats) und wurde seitdem auch redaktionell überarbeitet. Ganz aktuell liegt für dieses Fachgutachten eine Überarbeitung vom März 2024 vor. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die Regelungen dieser Auftragsart und informieren über die Änderungen.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Das Fachgutachten KFS/PG 14 gibt vor, wie Wirtschaftstreuhänder Aufträge zu vereinbarten Untersuchungshandlungen durchführen müssen. Es ist, anders wie die sonstigen Prüfungen (KFS/PG 13), eine Auftragsart, die sowohl von Wirtschaftsprüfern als auch von Steuerberatern ausgeführt werden darf. 

Grundlage des Fachgutachtens KFS/PG 14 ist ISRS (International Standards on Related Servies) 4400, der kürzlich überarbeitet wurde und demnach die Aussagen des ISRS 4400 Revised im Fachgutachten zu berücksichtigen sind. Diese Änderung erforderte die Anpassung des Fachgutachtens. Durch die Überarbeitung ist die Konformität mit dem neuen internationalen Standard sichergestellt. 

Es ergeben sich je nach Auftragskontext unterschiedliche Anforderungen an die Anwendung der genannten Standards:

  1. Aufträge nach ISRS 4400 (Revised): Hier kann auf KFS/PG14 Bezug genommen werden, wenn dies vereinbart wurde.
  2. Aufträge nach KFS/PG14, aber nicht nach ISRS 4400 (Revised): In diesen Fällen darf nur auf KFS/PG14 Bezug genommen werden.
  3. Aufträge ohne Einhaltung von KFS/PG14 und ISRS 4400 (Revised): Hier darf weder auf KFS/PG14 noch auf ISRS 4400 (Revised) Bezug genommen werden.

Mit dem überarbeiteten Standard werden die aktuell gültigen Grundsätze für die ordnungsgemäße Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen und deren Berichterstattung dargestellt. Die Einhaltung dieser Normen ist von wesentlicher Bedeutung, um die Qualität und Zuverlässigkeit der durchgeführten Tätigkeiten zu gewährleisten.

Wir dürfen an dieser Stelle auch auf unseren Newsletter vom 10.10.2018 verweisen: WIRTSCHAFTSPRÜFUNG | Prüfungstätigkeiten abseits von Jahresabschlüssen. Hier werden die beiden Fachgutachten KFS /PG 13 und 14 dargestellt und die Unterschiede hervorgehoben. Es wurden bereits beide Fachgutachten überarbeitet, allerdings sind die Grundpfeiler unverändert. 

 

Gegenstand der vereinbarten Untersuchungshandlungen und Verantwortungen

Es ist wichtig, dass zwischen dem Auftraggeber (und ggf anderen Parteien) sowie dem beauftragten Wirtschaftstreuhänder im Rahmen der Auftragsbestätigung für die vereinbarte Untersuchungshandlung eine detaillierte Vereinbarung getroffen wird. Anders als beim Fachgutachten KFS/PG 13 für sonstige Prüfungen wird kein Prüfungsziel oder Prüfungsgegenstand vereinbart, sondern einzelne konkrete Untersuchungshandlungen gemeinsam festgelegt. 

Der Wirtschaftstreuhänder übernimmt keine Verantwortung für die Ergebnisse dieser Untersuchungen, sondern dokumentiert lediglich die festgestellten Sachverhalte. Diese können sowohl finanzielle Aspekte wie die Prüfung von Finanzinformationen (zB Untersuchung von Einzelposten wie Lieferforderungen oder Transaktionen mit nahestehenden Unternehmen) als auch nicht-finanzielle Angelegenheiten (beispielsweise Menge des Stromverbrauchs oder Menge der einer Regulierungsbehörde gemeldeten Treibhausgasemissionen) umfassen. 

Zudem werden in diesem Fachgutachten die Begriffsdefinitionen festgelegt, wie beispielswiese der Auftraggeber, beauftragter Wirtschaftstreuhänder, Feststellungen, Sachverständiger, Verantwortliche Partei, Vorgesehener Nutzen etc. 
 

Auftragsannahme und Auftragsvereinbarung

Der Wirtschaftstreuhänder hat die Berufspflichten bei der Auftragsabwicklung einzuhalten (WTBG und WT-ARL) und insbesondere, sofern erforderlich, auch die Unabhängigkeitsvorschriften. Im Zuge der Annahme eines Auftrags ist festzustellen, ob ausreichend fachliche Kenntnisse und Erfahrungen bzw die personellen und technischen Ressourcen vorliegen. 

Bereits im Auftragsschreiben ist unbedingt der Zweck der vereinbarten Untersuchungshandlung sowie die weiteren Mindestinhalte wie die Beschreibung der zugrundeliegenden Informationen, Art, Zeitrahmen und Umfang der Durchführung der vereinbarten Untersuchungshandlungen und Vereinbarung zur Berichterstattung anzugeben.

Hierbei ist ein wichtiger Fokus auf die Abgrenzung zu den sonstigen Prüfungen zu legen. Der Auftraggeber muss bestätigen, dass die vereinbarten Untersuchungshandlungen für seine beabsichtigten Zwecke angemessen sind. Weiters muss sichergestellt sein, dass der Wirtschaftstreuhänder die notwendigen Informationen beschaffen kann, die für die Durchführung der vereinbarten Untersuchungshandlungen erforderlich sind. Die Beschreibung der vereinbarten Untersuchungshandlungen sowie Feststellungen muss objektiv möglich sein, um unterschiedliche Auslegungen auszuschließen.
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Dokumentation und Berichterstattung

Die vereinbarten Untersuchungshandlungen werden entsprechend der konkret definierten Aufgaben durchgeführt (KEIN PRÜFEN). Das kann folgende Untersuchungshandlungen umfassen: 

  • Befragung und Analyse
  • Nachrechnen, Vergleichen und andere Abstimmungshandlungen
  • Beobachten
  • Einsichtnahme in Unterlagen
  • Einholung von Bestätigungen

Konkret werden beispielsweise Zahlenangaben durch den Wirtschaftstreuhänder nachgerechnet bzw die Berechnung des Auftraggebers eingesehen, übernommene Zahlen mit Buchhaltungsdaten verglichen oder Verknüpfungen zwischen Zahlen und Rechenoperationen abstimmt. 

Sollen nur stichprobenartige Untersuchungen durchgeführt werden, ist der Stichprobenumfang und die Stichprobenauswahl unbedingt im Zuge des Auftragsschreibens festzulegen. Da es kein Prüfungsziel gibt, besteht ansonsten kein Maßstab nachdem die Stichproben bemessen werden könnten. 

Zudem ist in der Dokumentation die Art, den Zeitpunkt/-rahmen und den Umfang der durchgeführten Untersuchungshandlung (Arbeitspapiere) festzuhalten, die erbrachten Nachweise, die als Grundlage für die Berichterstattung dienen zu sammeln und zu beschreiben. 

Im Zuge der Dokumentation bzw der Berichterstattung sind die getroffenen Feststellungen objektiv und in klaren, nicht irreführenden Begriffen, zu beschreiben. Es darf keine unterschiedliche Auslegung offen gelassen werden. 

Die Berichterstattung umfasst die Beschreibung von Feststellungen, ohne eine Zusicherung zu erbringen. Auf wertende Bezeichnungen (zB unwesentlich, unbeachtlich, etc) ist zu verzichten. Der Bericht sollte den Auftragsgegenstand und alle relevanten Dokumente als Anlagen enthalten, soweit sie zum Verständnis erforderlich sind. Folgende Punkte sollen sich im Bericht wiederfinden: eindeutige Beschreibung, die klarstellt, dass es sich um einen Bericht über vereinbarte Untersuchungshandlungen handelt; Auftraggeber; Berufsgrundsätze; Zweck des Auftrags; Beschreibung der Prüfungshandlungen und Feststellungen; Angabe, dass es keine Zusicherung gibt; Hinweis auf die Unabhängigkeit; Unterschrift, Datum und Ort des Sitzes des Prüfers. Der Bericht ist mit dem Tag des Abschlusses der Untersuchungshandlungen zu datieren.

Die Weitergabe des Berichts über die vereinbarte Untersuchungshandlungen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Wirtschaftstreuhänders möglich. Ein Haftungsausschluss bei einer vereinbarungswidrigen Weitergabe sollte vereinbart werden. Der Grund liegt darin, dass die Gefahr besteht, dass der Zweck der vereinbarten Untersuchungshandlungen nicht bekannt ist und daher falsche Rückflüsse gezogen werden könnten. 

Es wird empfohlen eine Vollständigkeitserklärung seitens der gesetzlichen Vertreter einzuholen. 

 

Überblick der Änderungen

Im neuen Fachgutachten wurden im Wesentlichen folgende Punkte geregelt bzw klargestellt: 

  • Begriffsdefinitionen 
  • Unabhängigkeitsvorschriften (sofern vom Auftraggeber vorgegeben) 
  • Bei einer periodischen Beauftragung: jährliche Prüfung, ob geänderte Umstände vorliegen →  Anpassung des Auftragsschreibens
  • Direktbestätigungen sind nicht umfasst
  • Regelungen zur Zuziehung von Sachverständigen des beauftragten Wirtschaftstreuhänders
  • Berichterstattung: Bericht über vereinbarte Untersuchungshandlungen
  • Anführen der Voraussetzungen bei einer Zusammenfassung der Feststellungen
  • Angabe von Erläuterungen und Anwendungshinweisen: Auftrag gemäß KFS/PG 14 und/oder ISRS 4400 Revised; Beauftragung mehrerer Leistungen; Maßnahmen, die helfen können, die Eignung der Untersuchungshandlungen zu gewährleisten; Hinweise bei Beiziehung von Sachverständigen des Wirtschaftstreuhänders

Das Fachgutachten bildet auch die Basis für Bestätigungsleistungen zu diversen Förderungen. Daher wurden die Informationen aus den Verhandlungen mit den Ministerien und den Förderstellen in die Neufassung eingearbeitet. Zudem wurden in der Überarbeitung auch berufsrechtliche sowie praktische Fragen bei der Durchführung von vereinbarten Untersuchungshandlungen klarstellend behandelt. 

FAZIT

Die neue Fassung des Fachgutachten KFS/PG14 für vereinbarte Untersuchungshandlungen bringt keine grundlegenden Änderungen zum bestehenden Fachgutachten KFS/PG 14 sondern stellt wesentliche Vorgaben klar und definiert sie näher. Es betont die Bedeutung der klaren Definition der Untersuchungshandlungen durch den Auftraggeber sowie die ausschließliche Berichterstattung in Form von Feststellungen ohne verbindliche Zusicherungen. Die Einhaltung dieser Normen gewährleistet die Transparenz und Objektivität der durchgeführten Prüfungen.

Für weitere Fragen oder bei Interesse der Beauftragung einer vereinbarten Untersuchungshandlung stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen MitarbeiterInnen unserer Service Lines Audit gerne zur Verfügung!

 

Beispiele für Vereinbarte Untersuchungshandlungen (KFS/PG 14) - entnommen aus den Arbeitsunterlagen des IWP (Institut österreichischer Wirtschaftsprüfer): 

  • Covenants-Bestätigungen 
  • EBIT-Bestätigungen betreffend KV-Einmalzahlungen 
  • Förderbestätigungen (Investitionsförderungen, Aufwandszuschüsse, EU-Förderprüfungen, AWISTA) 
  • Comfort Letter 
  • Bestätigung ÖKB-Exportfinanzierungsverfahren 
  • Untersuchungshandlungen zu einzelnen internen Kontrollen 
  • Untersuchungshandlungen zur Einhaltung von Gebarungsgrundsätzen 
  • Untersuchungshandlungen zu einzelnen Kontensalden von für allgemeine oder spezielle Zwecke aufgestellten Abschlüssen 
  • aktienrechtliche Sonderprüfungen (je nach Auftrag) 
  • Bestätigung Berechnung Umsatzmieten 
  • Umsatzbestätigung Reisebürosicherungs-VO 

 

AUSNAHME: „einfache“ Bestätigungsleistungen (zB „Umsatz-Certificates“)