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UMSATZSTEUER | Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025

Der EU-Rat hat in seiner Entscheidung vom 18.02.2020, RL (EU) 2020/285, vereinfachte Vorschriften für Kleinunternehmen veröffentlicht. Ziel dieser Neuregelungen ist es, den Verwaltungsaufwand zu vermindern und die steuerlichen Rahmenbedingungen für grenzüberschreitende Aktivitäten von Kleinunternehmern zu vereinfachen. Bisher durfte die Kleinunternehmerregelung nur von inländischen Unternehmern in Anspruch genommen werden. Vor allem die EuGH Rechtsprechung Schmelz machte eine grenzüberschreitende Anwendung unmöglich. Der Richtlinie zufolge, wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung auch ausländischen Unternehmern zu Gute kommen, die in anderen Mitgliedstaaten ihr Unternehmen betreiben, sofern die Gesamtumsätze in der Europäischen Union nicht mehr als 100.000 EUR betragen. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich mit der aktuell gültigen Kleinunternehmerregelung und stellt die künftig erwartbaren Änderungen ab 1.1.2025 vor.

Die EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG) erlaubt in Titel XII , Kapitel 1 ("Sonderregelung für Kleinunternehmen") den Mitgliedstaaten vereinfachte Modalitäten für die Besteuerung und Steuererhebung von Kleinunternehmen einzuführen.  In den darauffolgenden Artikeln werden die zugrundeliegenden Rahmenbedingungen definiert: Art 287 enthält eine Kannbestimmung für Mitgliedstaaten, die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer einzuführen; Art 283 hält ausdrücklich fest, für welche Sachverhalte die Kleinunternehmerregelung ausgeschlossen ist.  Hierunter sind unter anderem die Umsätze von im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ansässigen Steuerpflichtigen angeführt. Art 289 verweist darauf, dass die mit den steuerbefreiten Umsätzen von Kleinunternehmern in Zusammenhang stehenden Ausgaben nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Österreich hat von dieser Kannbestimmung Gebrauch gemacht und die Kleinunternehmerregelung entsprechend der Mehrwertsteuersystemrichtlinie im österreichischen UStG normiert. 

Kleinunternehmerbefreiung in Österreich: UStG 1994, Stand 1.1.2023

Gemäß § 6 Abs 1 Z 27 UStG sind Kleinunternehmer Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland (Österreich) gegen Entgelt sowie Eigenverbrauch im Rahmen ihres Unternehmens ausführen und dabei im Veranlagungszeitraum den Kleinunternehmer-Grenzwert von 35.000 EUR nicht übersteigen. Deren Einnahmen sind umsatzsteuerfrei, die Ausgaben berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen sowie gewisse in § 6 Abs 1 Z 27 UStG genannte steuerbefreite Umsätze außer Ansatz. Wird die Umsatzgrenze innerhalb von Kalenderjahren einmalig um nicht mehr als 15% überschritten, darf die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch genommen werden. Gemäß § 6 Abs 3 UStG kann ein Kleinunternehmer bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichtet (Option zur Steuerpflicht).

Betreiben des Unternehmens im Inland 

Die Kleinunternehmerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 27 UStG bezieht sich auf den Ort, an dem das Unternehmen betrieben wird. Dies ist nicht gleich jenem Ort, an dem der Unternehmer seine Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausführt (Leistungsort). Sonstige Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück werden etwa dort ausgeführt, wo das Grundstück gelegen ist. Wird ein in Österreich gelegenes Grundstück vermietet, ist diese Leistung in Österreich steuerbar. Der Ort des Unternehmens ist dabei nicht automatisch der Ort des Mietobjekts (vgl. VwGH 7.5.2021, Ra 2020/15/0115). Eine in Deutschland ansässige Vermieterin konnte daher bisher für Ihre in Österreich vermietete Wohnung die Kleinunternehmerbefreiung nicht nutzen.

Zur Bestimmung des Ortes, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, definiert Rz 639b UStRL den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Entscheidend dabei ist gemäß Art 10 Abs 2 VO(EU) 282/2011 jener Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden. Der satzungsgemäße Sitz ist lediglich ein Indiz dafür. 

Ist bei einer natürlichen Person der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht identifizierbar, weil etwa für das Unternehmen keine eigenen Räumlichkeiten angemietet wurden und kein eigenes Personal zur Verfügung steht, befindet sich der Ort, von dem aus das Unternehmen betrieben wird, am Wohnsitz oder am gewöhnlichen Aufenthalt (siehe Art 12 und Art 13 VO(EU) 282/2011). 

Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025

Mit Beschluss des Europäischen Rates vom 18.2.2020, RL 2020 (EU) 2020/285 des Rates vom 18.2.2020 zur Änderung der Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025, soll nun die Kleinunternehmerregelung ab 1.1.2025 auch auf im jeweiligen Mitgliedstaat nicht ansässige Unternehmer ausgeweitet werden. Soweit der nationale Schwellenwert des Ziellandes nicht überschritten ist und innerhalb der gesamten Europäischen Union nicht mehr als 100.000 EUR Umsatz erzielt werden, sollen auch grenzüberschreitend die Wirkungen der Kleinunternehmerbesteuerung greifen, verbunden mit einer einheitlichen Registrierung im Ansässigkeitsstaat. 

Folgende Voraussetzungen und Bestimmungen sind zu beachten:

  • Voraussetzung für die Anwendung der neuen Bestimmungen ist, dass der Jahresumsatz in der EU den Betrag von EUR 100.000 nicht übersteigt. 
  • Der jeweilige nationale Schwellenwert im jeweiligen Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bzw Dienstleistung bewirkt wird, darf nicht überschritten werden. (in Österreich aktuell EUR 35.000)
  • Die Schwellenwerte dürfen im vorangegangenen Jahr nicht überschritten worden sein.
  • Unternehmer, die die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, müssen deren Ansässigkeitsstaat im Vorhinein davon benachrichtigen und dürfen nur in diesem Staat als Kleinunternehmer identifiziert werden. Der Kleinunternehmer erhält eine Identifikationsnummer mit dem Zusatz “EX”. 
  • Im weiteren Mitgliedsstaat (nicht Ansässigkeitsstaat) ist der Kleinunternehmer nicht verpflichtet, sich registrieren zu lassen.

Zur Überwachung der Bestimmungen wird es im Mitgliedstaat der Ansässigkeit bestimmte Meldepflichten über die in anderen Mitgliedstaaten bewirkten Umsätze geben, und es werden die betreffenden Mitgliedstaat sich laufend diesbezüglich austauschen. 

Es ist zu erwarten, dass es mit der Umsetzung der Richtlinie zum 1.1.2025 in Österreich sowie in den übrigen EU-Mitgliedstaaten, zu einer Gleichstellung von ansässigen und ausländischen Unternehmern hinsichtlich der Bestimmungen für die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer kommen wird. 

FAZIT

Da derzeit die Vereinfachung für Kleinunternehmer in der EU nur auf den Mitgliedstaat beschränkt ist, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, kommt es im Binnenmarkt zu Wettbewerbsverzerrungen. Der EU-Rat hat in seiner Entscheidung vom 18.2.2020 diesem Umstand Rechnung getragen. Ab 1.1.2025 soll nunmehr die Kleinunternehmerbefreiung auch auf ausländische Unternehmer ausgedehnt werden, die außerhalb ihres Mitgliedstaates, in der EU steuerbare Leistungen erbringen. Dabei sind die nationalen Schwellenwerte sowie der EU-weite Schwellenwert von EUR 100.000 zu beachten. 

Sollten Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten und Expertinnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs" natürlich gerne zur Verfügung!