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UMSATZSTEUER | Aktuelle Steuersätze in der EU

Die Änderung von Mehrwertsteuersätzen in EU- bzw EWR-Staaten ist als wichtiges Steuerungsinstrument im Rahmen ihrer Wirtschafts- und Sozialpolitik anzusehen. Mit den im Jahr 2022 beschlossenen Änderungen im Bereich der Mehrwertsteuersätze strebt die EU-Kommission einerseits danach, die bestehenden Bestimmungen zu vereinheitlichen und andererseits die EU-Staaten auf bevorstehende Reformen einzustimmen, indem sie ihnen deutlich mehr Freiheiten bei der Anwendung von ermäßigten Steuersätzen gewährt. Wie schon in den Vorjahren, nutzen EU-Staaten die gebotenen Möglichkeiten für kurzfristige und zeitlich befristete Änderungen. Damit Sie den Überblick bewahren, stellen wir Ihnen gerne unsere aktualisierte Übersicht Umsatzsteuersätze in Europa (Stand 1.1.2023) zur Verfügung. Zudem möchten wir Ihnen im nachfolgenden Beitrag die allgemeinen EU-Bestimmungen zu den Mehrwertsteuersätzen näherbringen.

Die im Vorjahr beschlossene Richtlinie (EU) 2022/542 und die damit einhergehenden Änderungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (RL 2006/112/EG idgF vom 1.7.2022) bilden den EU-rechtlichen Rahmen für die Einführung neuer oder die Adaptierung bestehender Mehrwertsteuersätze. Nachfolgend skizzieren wir die hiefür wesentlichen Bestimmungen:

 

Grundsätzliches zu den Mehrwertsteuersätzen gemäß RL 2006/112/EG

 

Normalsatz

Grundsätzlich regelt die Europäische Kommission in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art 97 RL 2006/112/EG), dass die Mitgliedstaaten für die Lieferung von Gegenständen und für Dienstleistungen einen Mehrwertsteuer-Normalsatz iHv mindestens 15 % anzuwenden haben. Eine Obergrenze gibt es hingegen nicht.

Die höchsten Normalsätze findet man derzeit in Ungarn (27%), gefolgt von Dänemark und Schweden (jeweils 25%). Die niedrigsten Normalsätze innerhalb der EU kommen aktuell in Luxemburg (16%), gefolgt von Malta (18%) sowie Deutschland, Rumänien und Zypern (jeweils 19%) zur Anwendung.
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Ermäßigte Steuersätze

Neben dem Normalsatz regelt Art 98 RL 2006/112/EG die Anwendung ermäßigter Steuersätze. Dabei handelt es sich um eine KANN-Bestimmung.

Die nachstehenden ermäßigten Steuersätze und Steuerbefreiungen sind idR NICHT anwendbar auf elektronisch erbrachte Dienstleistungen (Art 98 Abs 3 RL 2006/112/EG).
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  • Zwei ermäßigte Steuersätze (mindestens 5%) auf max. 24 Kategorien

Einerseits können die Mitgliedstaaten zwei ermäßigte Steuersätze bestimmen, welche mindestens 5% betragen müssen und auf bis zu 24 Waren- und Dienstleistungskategorien des in Anhang III der Mehrwertsteuersystemrichtlinie aufgelisteten Kataloges von begünstigen Waren und Dienstleistungen angewendet werden dürfen. Anhang III umfasst insgesamt 29 Kategorien, wovon max. 24 ermäßigt besteuert werden können.
 

  • Ermäßigter Steuersatz (unter 5%) bzw Nullsteuersatz auf max. 7 Kategorien

​​​​​​​Andererseits können die Mitgliedstaaten für bis zu sieben Kategorien bestimmter Lieferungen von Waren und Dienstleistungen aus Anhang III einen ermäßigten Steuersatz gewähren, der unter dem Mindestsatz von 5% liegt darf, oder eine gänzliche Steuerbefreiung vorsehen (mit Recht auf Vorsteuerabzug).

Voraussetzung dafür ist, dass es sich dabei um die Kategorien 1 bis 6 (zB Nahrungsmittel, Personenbeförderung, pharmazeutische Erzeugnisse) und 10c (Solarpaneele) oder jede weitere Nummer des Anhang III handelt, welche unter die in Art 105a Abs 1 der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeiten fällt.

Mitgliedstaaten, die per 1. Jänner 2021 für mehr als sieben Kategorien einen Steuersatz unter 5% bzw 0% vorsehen, sollen bis spätestens 1. Jänner 2032 ihre nationalen Bestimmungen an die EU-Richtlinie anpassen.
 

Aktuelle Umsatzsteuersätze ab 1.1.2023


​​​​​​​Um Ihnen den Überblick zu erleichtern, dürfen wir Ihr Augenmerk auf die von ICON erstellte Übersicht der „Umsatzsteuersätze in Europa“ (EU- und EWR-Raum – Stand 1.1.2023) lenken. 

Weitere Details finden Sie auch bereits in unserem NL-Beitrag „UMSATZSTEUER | Neuerungen im EU/EWR-Raum ab 2023“ vom 17.12.2022, in dem wir ua über aktuelle Steuersatzänderungen in einzelnen Ländern berichtet hatten.​​​​​​​

 

FAZIT

Für international tätige Unternehmen ist es wichtig, die aktuellen Entwicklungen stets im Auge zu behalten. Oftmals beziehen bzw beschränken sich Steuersatzänderungen auf einen gewissen Zeitraum oder auf bestimmte Waren- oder Dienstleistungskategorien. Derartige Änderungen müssen in den Unternehmen im ERP-System bzw in der Fakturierung zeitnah umgesetzt werden, um stets eine korrekte Rechnungslegung zu gewährleisten.

Damit Sie mehrwertsteuersatztechnisch auf dem aktuellen Stand bleiben, stellen wir Ihnen gerne unsere oa Übersicht zu den Umsatzsteuersätzen in Europa als Download zur Verfügung.

Sollten Sie weitergehende Fragen haben oder Unterstützung bei der Umsetzung von umsatzsteuerrechtlichen Änderungen benötigen, stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Expertinnen unserer Service Line "Indirect Tax & Customs"​​​​​​​​​​​​​​ natürlich gerne zur Verfügung!