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UMSATZSTEUER | Nur die richtige UID-Nummer führt zum Vorsteuerabzug

Platzer Günther  |  Sturm Kurt

In der EU tätige Unternehmer müssen ganz genau darauf achten, welche UID-Nummer für innergemeinschaftliche Zukäufe verwendet wird und für die korrekte Versteuerung im Bestimmungsland sorgen. Sollte die verwendete UID-Nummer nicht mit dem Bestimmungsland der Waren übereinstimmen, kann der Verlust des Vorsteuerabzuges drohen.

Wann ist eine Berichtigung notwendig?

Innergemeinschaftliche Warenzukäufe sollte ein Erwerber im besten Fall mit der UID-Nummer des Bestimmungslandes tätigen. Verwendet der Lieferant in seiner Rechnung eine andere UID-Nummer als die des Bestimmungslandes, entsteht hierdurch ein zweiter Erwerb. Das bedeutet, der Erwerber hat im Bestimmungsland und in dem Land, in dem die verwendete UID-Nummer erteilt wurde, einen Erwerb zu versteuern. Für diesen zusätzlichen Erwerb steht kein Vorsteuerabzug zu.

Beispiel 1:


                                 

  • Die B-GmbH hat einen Erwerb in Italien und in Deutschland.
    Für den Erwerb in Deutschland besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.


Solch ein zusätzlicher Erwerb kann auch dann entstehen, wenn der Auftraggeber für eine Lieferung aus Österreich in ein anderes EU-Mitgliedsland mit seiner österreichischen UID-Nummer auftritt. In diesem Fall unterstellt die Finanzverwaltung auch in Österreich einen nicht vorsteuerabzugsberechtigten doppelten Erwerb.

Beispiel 2:


  • Die C-GmbH hat einen Erwerb in Italien und in Österreich.
    Für den Erwerb in Österreich besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug.


ACHTUNG: bei Reihen- und Dreiecksgeschäften muss zuerst die tatsächliche Abwicklung geprüft werden, um feststellen zu können, ob wirklich ein Vorsteuerrisiko besteht.


Was kann/muss der Erwerber tun?


1.    Umgehende Rechnungsberichtigung verlangen


Sollte der Lieferant irrtümlich die falsche UID-Nummer verwenden, so muss der Auftraggeber im Zuge der Rechnungsprüfung umgehend widersprechen. Dieses Versehen des Lieferanten kann beispielsweise darauf beruhen, dass bei den Kundenstammdaten nur die UID-Nummer des Sitzlandes hinterlegt ist, der Auftraggeber aber in mehreren EU-Ländern eine umsatzsteuerliche Registrierung hat. Der Lieferant hat unverzüglich die Rechnung zu berichtigen und die richtige UID-Nummer zu verwenden.


2.    Nachweis der korrekten Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland

Wurde die Rechnung bereits gebucht/gemeldet und ist daher kein sofortiger Widerspruch mehr möglich, so kann durch eine nachträgliche Rechnungsberichtigung der doppelte Erwerb nicht mehr vermieden werden. Gemäß Rz 3777 UStR 2000 kann diese zusätzliche Erwerbssteuer nur durch einen Nachweis der korrekten Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland berichtigt werden. Sollte der Auftraggeber keine umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland haben, so muss diese nachgeholt werden.

ACHTUNG: Für sämtliche doppelten Erwerbe, die nach dem 31.12.2010 aufgrund einer falschen UID-Nummer erfolgten, besteht ein erhöhtes Prüfungsrisiko!

Sollten Sie im Zusammenhang mit doppelten Erwerben und deren Berichtigung noch weitere Fragen haben, so wenden Sie sich an uns.

Diese Problematik ist auch ein zentraler Bestandteil unseres nächsten ICON-UST-Seminares
"Die umsatzsteuerliche Behandlung von grenzüberschreitenden Liefergeschäften"