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UMSATZSTEUER | Rechtzeitige Nachzahlung aufgrund Jahreserklärung!

In der Praxis kommt es mitunter vor, dass im Zuge der Erstellung der USt-Jahreserklärung Korrekturerfordernisse entdeckt werden, die (per Saldo) entweder zu einer Gutschrift oder zu einer Restschuld gegenüber den während des Wirtschaftsjahres eingereichten Voranmeldungen führen können. Wenngleich die eine Restschuld ausweisende Umsatzsteuererklärung idR als konkludente Selbstanzeige angesehen wird, ist für deren strafbefreiende Wirkung insbesondere auch eine umgehende Entrichtung der Nachzahlung nach erfolgter Erklärungseinreichung zu beachten. Was in derartigen Fällen zur Vermeidung eines Finanzstrafverfahrens zu beachten ist, soll anhand eines aktuellen Praxisfalls vor Augen geführt werden.   

Wenn aus der Umsatzsteuerjahreserklärung eine Restschuld resultiert und demgemäß eine Nachzahlung zu leisten ist, so impliziert dies, dass die im Rahmen der UVA selbstberechneten Umsatzsteuer-Zahllasten in den Voranmeldungszeiträumen teilweise unrichtig waren und daher entsprechender Handlungsbedarf geboten ist, um insbesondere auch finanzstrafrechtliche Probleme hintanzuhalten.

Rechtsgrundlagen 

Gemäß § 33 Abs. 2 lit a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung auch schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe korrekter Voranmeldungen iS § 21 UStG eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.

Die Berichtigung der Umsatzsteuer im Zuge der Jahreserklärung ist zwar grundsätzlich einer (konkludenten) Selbstanzeige gleichzusetzen, die jedoch nur dann eine strafbefreiende Wirkung entfalten kann, wenn sämtliche in § 29 FinStrG normierten Voraussetzungen, insbesondere also auch die dort vorgesehenen Zahlungsfristen, eingehalten werden.

Strafbefreiende Selbstanzeige

Durch eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG bleibt eine Abgabenverkürzung straffrei. Auch die Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen (Vorauszahlungen) durch Abgabe einer richtigen Umsatzsteuerjahreserklärung gilt grundsätzlich als (konkludente) Selbstanzeige. Dabei bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen (§ 29 Abs 7 FinStrG).

Die Straffreiheit setzt insbesondere voraus, dass der Behörde die Verfehlung dargelegt, dh die erfolgte Verkürzung hinreichend offengelegt wird und die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, binnen einer Zahlungsfrist von einem Monat tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Hinsichtlich dieser Einmonatsfrist ist jedoch zu beachten, dass diese bei selbst zu berechnenden Abgaben bereits mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen hingegen erst mit der Bekanntgabe des Abgabenbescheides zu laufen beginnt (§ 29 Abs 2 FinStrG).

Wenngleich auch nach Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung ein Veranlagungsbescheid erlassen wird, ist die Umsatzsteuer in den einzelnen Voranmeldezeiträumen selbst zu berechnen und zählt daher zu den Selbstbemessungsabgaben. Die Monatsfrist für die Straffreiheit beginnt daher bereits mit Einreichung der als Selbstanzeige anzusehenden Umsatzsteuererklärung zu laufen. Es darf diesfalls daher mit der Nachzahlung der Restschuld nicht zugewartet werden, bis der Umsatzsteuerbescheid für das Erklärungsjahr ergeht.

Ein Fall aus der Praxis

In einem konkreten Anlassfall wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung, aus welcher eine entsprechende Restschuld (Nachzahlung) resultierte, im Juli des Folgejahres eingereicht. Die Veranlagung durch das zuständige Finanzamt erfolgte im September des Folgejahres. Die Nachzahlung der erklärten und bescheideten USt-Restschuld wurde unmittelbar nach Zustellung des Umsatzsteuerbescheides auf das Steuerkonto überwiesen.

In weiterer Folge wurde sowohl gegen den Geschäftsführer persönlich als auch gegen die Gesellschaft als Verband (Rechtsform einer GmbH) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet.

Im Schriftsatz, der als Rechtfertigung bzw Argumentation gegen die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens eingebracht wurde, konnte in diesem konkreten Fall glaubhaft dargelegt werden, dass keiner der Beteiligten aus objektiver und subjektiver Sicht tatbestandsmäßig im Sinne des § 33 Abs. 2 lit a FinStrG gehandelt hatte. Mangels Vorsätzlichkeit des Handelns wurde daher das Strafverfahren eingestellt.

Allerdings wurde im Einstellungsbescheid auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nicht vorgelegen wären, weil bei selbst zu berechnenden Abgaben die Entrichtung eben bereits innerhalb eines Monats ab der Selbstanzeige (= Einreichung der USt-Jahreserklärung) erfolgen hätte müssen. 

Tipps für die Praxis 

Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige). Keinesfalls sollte mit der Zahlung auf die Zustellung des Umsatzsteuerbescheides gewartet werden, zumal die Veranlagung seitens des Finanzamtes auch zeitverzögert erfolgen kann und damit die maßgebliche Einmonatsfrist überschritten werden könnte.

Vollständigkeitshalber sei an dieser Stelle auch noch darauf hingewiesen, dass ggfs auch eine verspätete Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen (UVA bzw Jahreserklärung) als konkludente Selbstanzeige wirken kann. Geschieht dies (erst) anläßlich einer bevorstehenden abgabenrechtlichen Prüfung (zB vor Beginn einer BP), ist für eine strafbefreiende Wirkung zudem auch eine Abgabenerhöhung gemäß § 29 Abs 6 FinStrG in Kauf zu nehmen (vgl dazu auch BFG 11.10.2018, RV/5101585/2016). 

Und was können wir für Sie tun? 

Unsere neue Service LineTax Controversy“ ist insbesondere auch mit der korrekten Abwicklung der Offenlegung in Fällen von Abgabenverkürzungen betraut. Die Einbindung unserer Spezialisten gewährleistet, dass in solchen Fällen die Einleitung von Finanzstrafverfahren möglichst schon im Vorfeld abgewendet werden kann bzw dass nach bereits erfolgter Einleitung eines Strafverfahrens Ihre Rechte durch die Einbringung von sorgfältig erstellten Schriftsätzen bestmöglich vertreten werden.

 

Für weitergehende Fragen zu diesem Themenkomplex stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Berater des ICON-Teams gerne zur Verfügung!