NEWS  |   |  

UMSATZSTEUER | Stolpersteine beim „Onlineshopping“

Buchinger Heidemarie  |  Platzer Günther

Onlineshopping ist nicht nur bei Privatpersonen populär sondern zusehends auch im Unternehmensbereich verbreitet. Die Abwicklung scheint einfach, doch tun sich insb. bei Einkäufen von ausländischen Online-Plattformen (zB Amazon, Ebay) umsatzsteuerliche Probleme auf. Erfahren Sie hier, wie Sie als Kaufunternehmen zu einer korrekten Eingangsrechnung ohne Vorsteuerrisiko kommen!

 

Beim sog. „Onlineshopping“ ist die Zurechnung von Leistungen bzw die umsatzsteuerlichen Leistungsbeziehungen nicht immer eindeutig. Maßgeblich ist die Bestimmung der Lieferung bzw. sonstigen Leistung sowie der beteiligten Personen, um eine korrekte umsatzsteuerliche Beurteilung zu gewährleisten:

 

Lieferung bzw sonstige Leistung an Unternehmer

 

Bei Lieferungen von Gegenständen zwischen Unternehmern von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union handelt es sich um innergemeinschaftliche Lieferungen, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sind. Der inländische Unternehmer tätigt als Käufer einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Dabei kann die Erwerbsteuer grds sofort als Vorsteuer abgezogen werden, sofern die Gegenstände für das Unternehmen erworben wurden und die sonstigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Sonstige Leistungen unterliegen hingegen der Regelung des sog. „Reverse Charge“ (Übergang der Steuerschuld).

 

Lieferung bzw sonstige Leistung an Private oder andere Abnehmer ohne eigene UID

 

Wenn ein Unternehmer aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an Privatpersonen oder an Abnehmer ohne eigene UID-Nummer liefert und die gesamten Umsätze des liefernden Unternehmers die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes überschreiten, so liegt ein Versandhandel vor. Der Ort der Lieferung verlagert sich in diesen Fällen dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet. Die Lieferschwelle richtet sich nach den Vorschriften des jeweiligen Bestimmungslandes (für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle 35.000 EUR). Je nach Unter- oder Überschreiten der Schwelle wird auf den Rechnungen somit die Umsatzsteuer des Herkunfts- oder Bestimmungslandes ausgewiesen. Die Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen richtet sich hingegen grds. nach dem Ort, an dem der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt (Achtung: zahlreiche Ausnahmeregelungen!).

 

Fallbeispiel

 

Die obigen Grundsätze seien anhand des nachfolgenden Beispiels veranschaulicht:

 

Ausgangssachverhalt: Ein österreichischer Unternehmer kauft für sein Unternehmen (betrieblich veranlasst) Waren bei „Amazon Deutschland“. Welche Fragen bzw. Probleme können bei diesem Onlinegeschäft auftauchen? 

1. Mit wem wird das Rechtsgeschäft bzw der Liefervertrag abgeschlossen?

Bei Bestimmung der Leistungsbeziehungen beim „Onlineshopping“ ist zu beachten, dass grundsätzlich der Betreiber einer Internetseite als Erbringer der dort angebotenen Leistungen anzusehen ist. Vermittler kann der Betreiber nur dann sein, wenn er das Tätigwerden für einen Dritten eindeutig zu erkennen gibt. Wesentlich ist somit das Außenverhältnis (sog. „Ladenrechtsprechung“, vgl. BFH-Urteil vom 15.5.2012 XI R 16/10, welches weitgehend auch der bisherigen Sichtweise und Verwaltungspraxis in Österreich entspricht). Scheint daher „Amazon“ im Außenverhältnis bei diesem Rechtsgeschäft (Ausgangssachverhalt) auf, so ist dieses Unternehmen auch als Leistungserbringer anzusehen. Der Umsatzsteuer unterliegt somit grds die Lieferung, die Amazon gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Demgegenüber würde Amazon nur als Vermittler auftreten, wenn das Unternehmen lediglich auf fremden Namen und für fremde Rechnung handelt und dies für den Kunden auch erkennbar ist (zB Weiterleitung auf fremde Internetseite oder Verweis auf anderen Händler)

2. Amazon stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuer aus?

 

Da die Waren von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangen und die Leistungsbeziehung zwischen Unternehmern stattfindet, hat die Rechnung grds keine Umsatzsteuer auszuweisen (das Vorliegen der Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung vorausgesetzt). Erhält das erwerbende österreichische Unternehmen dennoch eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis, kann die Ursache beim Fehlen der Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers liegen. Hinterlegt etwa das österreichische Unternehmen beim Anlegen der Benutzerdaten auf der Internetplattform keine gültige österreichische UID-Nummer, so hat der Käufer aus Sicht von Amazon den Status einer Privatperson. Diesfalls tritt somit die Versandregelung iZm den Lieferschwellen in Kraft, und die Rechnung von Amazon weist entweder die Umsatzsteuer des Herkunfts- oder des Bestimmungslandes (Österreich) auf. Die Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ist aber im vorliegenden Fall unrichtig, und dem österreichischen Unternehmen steht hiefür kein Vorsteuerabzug zu. Die Anforderung einer berichtigten Rechnung bei Amazon kann allerdings zum Hürdenlauf werden bzw ist im Nachhinein kaum möglich. Ebenso wird die Rückforderung der bezahlten Steuer bei Amazon in der Regel erfolglos bleiben. Achten Sie deshalb darauf, schon bei der Kundenanlage die richtige gültige UID-Nummer zu hinterlegen. Nur so können Sie wirksam und zeitgerecht den Unternehmerstatus aus umsatzsteuerlicher Sicht nachweisen.

 

Laut Auskunft von Amazon ist dies unter folgendem Pfad möglich: „Mein Konto“ – „Einstellungen“ – „Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwalten“. Das System bestimmt anschließend anhand der hinterlegten Informationen, ob die Einkäufe umsatzsteuerpflichtig sind oder nicht.

 

Hinweis: Für den Steuerausweis ist der tatsächliche Warenweg entscheidend, dh erfolgt die Versendung der Ware aus Österreich, so ist der Ausweis österreichischer USt korrekt (Inlandslieferung innerhalb Österreichs)!

 

3.    Die Ware wird an eine deutsche Lieferadresse gesendet und anschließend selbst
nach Österreich verbracht (Abholfall)

 

Damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, muss unter anderem der Abnehmer ein Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erwirbt (UID-Nummer!). Zusätzlich muss Amazon nachweisen, dass der Abnehmer die Ware in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (eine der Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung). Da diese Nachweise für Amazon einen erheblichen Verwaltungsaufwand bedeuten, wird bei Angabe einer deutschen Lieferadresse automatisch eine Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer ausgestellt (ungeachtet des Unternehmerstatus). Bei dieser Fallkonstellation kann es jedoch dann zu einem Vorsteuerabzugsproblem kommen, wenn iZm einem Vergütungsantrag seitens der deutschen Finanzverwaltung der Verbleib der Ware hinterfragt wird. Faktisch handelt es sich nämlich um einen Abholfall und insofern um eine innergemeinschaftliche Lieferung (tatsächliches Gelangen der Ware nach Österreich), obwohl zunächst eine deutsche Lieferadresse bei Amazon angegeben wurde.

 

Hinweis: Der Vorsteuerabzug für die deutsche USt steht jedoch zu, wenn der Bestimmungsort der Ware nachweislich in Deutschland liegt (in Deutschland für das Unternehmen verwendet). 

 

Fazit

 

Ein vermeintlich „simpler“ Onlineeinkauf als Unternehmer kann also in mehrfacher Hinsicht zu unliebsamen Überraschungen beim Vorsteuerabzug führen. Vermeiden Sie daher ein zusätzliches Risiko, indem Sie als österreichisches Unternehmen stets eine gültige UID-Nummer angeben und Bedacht auf eine korrekte und vollständige Anmeldung als Kunde auf der jeweiligen Internetplattform nehmen.

 

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten des <link http: www.icon.at de leistungen umsatzsteuer external-link-new-window externen link in neuem>ICON-Umsatzsteuerteams gerne zur Verfügung!