NEWS  |   |  

UNGARN | Einschränkungen bei Verlustvorträgen ab 1.1.2015

Ab 1.1.2015 in Ungarn entstehende Verlustvorträge sind nur noch in den fünf Folgejahren mit Gewinnen verrechenbar. Die bereits bisher bestehende betragliche Beschränkung mit 50 % der Bemessungsgrundlage bleibt hingegen unverändert. Einschränkungen der Verlustverwertung sind weiters auch bei Unternehmenserwerben und Umgründungen zu beachten. Die Einschränkungen haben auch Auswirkungen auf die Auslandsverlustverwertung in Österreich.  

Zeitliche Einschränkung für ab 1.1.2015 entstehende „Neuverluste“

Verluste aus vorangegangenen Wirtschaftsjahren können mit Gewinnen des laufenden Wirtschaftsjahres verrechnet werden, jedoch maximal im Ausmaß von 50 % der KöSt-Bemessungsgrundlage. An dieser betraglichen Beschränkung hat sich nichts geändert (§ 17 des ungarischen KStG).

Beibehalten wurde auch die Regelung, wonach der Steuerpflichtige nicht verpflichtet ist, die Verlustverwertung vorzunehmen; vielmehr besteht ein diesbezügliches Wahlrecht.

Allerdings wurde die bisher zeitlich unbegrenzte Vortragsfähigkeit von Vorjahresverlusten für „Neuverluste“ ab 1.1.2015 beseitigt und durch eine Fünfjahresfrist ersetzt. Verluste, die in einem Wirtschaftsjahr nicht verrechnet werden können, können jetzt nur noch maximal fünf Jahre vorgetragen werden und gehen sodann endgültig verloren.

Übergangsregelung für bis 31.12.2014 entstandene „Altverluste“

„Altverluste“, die im Wirtschaftsjahr 2014 noch nicht vollständig mit Gewinnen verrechnet wurden, können längstens bis zum Wirtschaftsjahr 2025 verrechnet werden.  

Einschränkung der Verlustverwertung bei Unternehmenserwerben

Die Verlustverwertung wurde ab 1.1.2015 auch im Falle von Unternehmenserwerben (Share Deals) und bestimmten Umgründungen betraglich eingeschränkt. Beim Beteiligungserwerb einer Gesellschaft („share deal“) können bestehende Verlustvorträge nur noch aliquot im Verhältnis des Umsatzes des jeweiligen Wirtschaftsjahres zum Durchschnittsumsatz der letzten drei Wirtschaftsjahre verrechnet werden. In zeitlicher Hinsicht gelten auch hier die obigen Ausführungen.  

First in – First out Prinzip

In allen Fällen gilt, dass die Verlustverwertung in der Reihenfolge der Verlustentstehung erfolgen muss.  

Auswirkung der ungarischen Verlusteinschränkungen auf Österreich

Die zeitliche Einschränkung der Verlustverwertung in Ungarn hat in Österreich Einfluss auf die Nachversteuerung, welche im Rahmen der grundsätzlich nur temporär vorgesehenen Verlustverrechnung bei Auslandsgruppenmitgliedern (gemäß § 9 Abs. 6 KStG) sowie für Verluste aus Auslandsbetriebsstätten (gemäß § 2 Abs. 8 EStG) zu beachten ist.

In Österreich temporär verwertete Verluste sind nachzuversteuern, wenn die Verluste in Ungarn verrechnet werden bzw. verrechnet werden könnten (vgl Wahlrecht in Ungarn). Wenn daher die Verluste in Ungarn nicht mehr verrechenbar und damit endgültig sind (zB aufgrund Verfalls nach Ablauf der Fünfjahresfrist), kommt es in Österreich insoweit auch zu keiner Nachversteuerung mehr, wobei jedoch beim Ausscheiden von Auslandsgruppenmitgliedern aus der KöSt-Gruppe dennoch eine Nachversteuerung schlagend wird.

Zusammengefasst: Unverrechnete ungarische „Neuverluste“ nach Ablauf der Fünfjahresfrist sowie „Altverluste“, die in Ungarn nicht bis längstens 2025 verrechnet werden können, führen in Österreich grundsätzlich zu keiner Nachversteuerung der verwerteten Auslandsverluste mehr, wobei dies im Falle von Betriebsstättenverlusten endgültig ist, bei Gruppenmitgliedern hingegen vom Verbleib in der Unternehmensgruppe abhängt.  

Für weitere Fragen steht Ihnen der Verfasser jederzeit gerne zur Verfügung!