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VAE | Beschränkte Steuerpflicht für ausländische Anlagenbauunternehmen

Auf Finanzjahre, die nach 1. Juni 2023 beginnen, kommen in den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) die Bestimmungen das Federal Decree-Law No. (47) of 2022 (Corporate Tax Law) zur Anwendung. Die VAE erheben somit neben der VAT neuerdings auch eine umfassende Ertragsteuer. Obwohl Österreich und die VAE ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen haben, sind die Bestimmungen betreffend Non-Residents im Corporate Tax Law von Bedeutung. Für in Deutschland ansässige Personen erfolgt die Besteuerung in den VAE mangels anwendbarem DBA ausschließlich auf Basis des Corporate Tax Law.

Steuerpflichtiges Einkommen

Artikel 11 Corporate Tax Law enthält die Definitionen für ansässige Personen und Tatbestände, die für nichtansässige Personen eine Steuerpflicht in der VAE auslösen. In Section 12 wird angeführt, dass ansässige Personen mit dem in- und außerhalb der VAE erwirtschafteten Einkommen der Corporate Tax unterliegen. Bei nichtansässigen Personen ist die Steuerpflichtig auf folgende Einkünfte beschränkt:

  • “The Taxable Income that is attributable to the Permanent Establishment of the Non-Resident Person in the State. 
  • State Sourced Income that is not attributable to a Permanent Establishment of the Non-Resident Person in the State. 
  • The Taxable Income that is attributable to the nexus of the Non-Resident Person in the State as determined in a decision issued by the Cabinet pursuant to paragraph (c) of Clause 4 of Article 11 of this Decree-Law”   

Bau- und Montagebetriebsstätte

Neben stark an das OECD bzw. UN-Musterabkommen angelehnte Betriebsstättentatbestände (z.B. Feste Geschäftseinrichtung, Vertreterbetriebsstätte etc.) enthält das Corporate Tax Law in Section 14 (2) lit. i folgende für ausländische Anlagenbauer besonders relevante Definition einer Bau- und Montagebetriebsstätte

“A building site, a construction project, or place of assembly or installation, or supervisory activities in connection therewith, but only if such site, project or activities, whether separately or together with other sites, projects or activities, last more than (6) six months, including connected activities that are conducted at the site or project by one or more Related Parties of the Non-Resident Person.”       

In Anlehnung an das UN-Musterabkommen beträgt die Schutzfrist im Corporate Tax Law für Bauausführungen und Montagen nur sechs Monate. Abweichend vom OECD- und UN-Musterabkommen ist die Betriebsstättenfrist allerdings nicht projektspezifisch zu bestimmen. Anwesenheitszeiten für VAE-Projekte sind gesamthaft bei der Berechnung der Betriebsstättenfrist zu berücksichtigen. Zusätzlich sind auch die Anwesenheitszeiten von verbundenen Unternehmen miteinzubeziehen. Dies gilt unabhängig davon, ob das verbundene Unternehmen als Subunternehmer eingesetzt wird.

Weder im Corporate Tax Law noch im in Mai veröffentlichten Explanatory Guide gibt es genauere Ausführungen zur Fristberechnung. Es bleibt somit abzuwarten, ob die international übliche Methode (1. Tag auf der Baustelle, bis Übergabe der betriebsbereiten Anlage wobei Unterbrechungen zur Lebenszeit der Betriebsstätte zählen) oder eine davon abweichende Methode in den VAE zur Anwendung kommt. 

Während für in Deutschland ansässige Anlagenbauunternehme bereits mehrere kleinere Projekte bzw. auch Einsatzzeiten von verbundenen Unternehmen bei Überschreiten der 6-Monate-Frist eine Bau- bzw. Montagebetriebsstätte auslösen können, ist für in Österreich ansässige Anlagenbauunternehmen Art. 5 (3) DBA VAE-Österreich (12-Monatsfrist) maßgebend. Nach OECD- und österreichischem Verständnis ist die Betriebsstättenfrist grundsätzlich projektspezifisch zu beurteilen. Obwohl sich die VAE zur DBA-Auslegung iSd OECD verpflichtet haben, bleibt abzuwarten, inwieweit die VAE das DBA künftig im Sinne ihres innerstaatlichen Rechts weit auslegen und verschiedene Projekte großzügig zusammenrechnen. 

 

State Sourced Income

State Sourced Income wird in Artikel 14 Corporate Tax Law wie folgt definiert:

Income shall be considered State Sourced Income in any of the following instances: 

  • Where it is derived from a Resident Person. 
  • Where it is derived from a Non-Resident Person and the income received has been paid or accrued in connection with, and attributable to, a Permanent Establishment of that Non-Resident Person in the State.
  • Where it is otherwise accrued in or derived from activities performed, assets located, capital invested, rights used, or services performed or benefitted from in the State.” 

Insbesondere gelten unter anderem folgende Einkünfte als State Sourced Income:

  • Income from the sale of goods in the State. 
  • Income from the provision of services that are rendered or utilised or benefitted from in the State. 
  • Income from a contract insofar as it has been wholly or partly performed or benefitted from in the State.

Artikel 45 Corporate Tax Law führt aus, dass eine Quellensteuer in Höhe von aktuell 0 % auf vom VAE Finanzministerium ausgewählte Einkünfte, die als State Sourced Income zu qualifizieren sind und nicht einer VAE Betriebsstätte zugeordnet werden, angewandt wird. Aufgrund des Wording in Artikel 45 Corporate Tax Law ist davon auszugehen, dass die VAE in Zukunft gewisse Einkünfte einer Quellensteuer unterwerfen werden.

Solange das aktuell gültige DBA VAE-Österreich anwendbar ist, unterliegen die oben angeführten Einkünfte ohnehin keiner VAE Quellensteuer. Das DBA gewährt im Fall von Anlagenbauprojekten den VAE nur bei Bestand einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte ein Besteuerungsrecht. Auf in Deutschland ansässige Personen wäre eine etwaige VAE-Quellensteuer ohne Einschränkungen anwendbar. 

 

Nexus

Artikel 11 (4) c Corporate Income Tax führt aus, dass ein Nexus (Zusammenhang) zu VAE zu einer beschränkten Steuerpflicht für nicht ansässige Personen führt. Unter welchen Umständen ein Nexus vorliegen kann, wird weder im Corporate Tax Law noch im Explanatory Guide genauer spezifiziert. Der Nexus wird als „form oft connection to the VAE“ beschrieben. Dem VAE-Cabinet wird diesbezüglich die Möglichkeit eingeräumt den Begriff “Nexus” genauer zu spezifizieren. Aufgrund des anwendbaren DBAs, sollte ein Nexus iZm Anlagenbauprojekten nur bei Bestand einer Betriebsstätte ein VAE-Besteuerungsrecht für in Österreich ansässige Personen auslösen. Für in Deutschland ansässige Personen ist die Begrifflichkeit Nexus jedenfalls genau zu beobachten. 

   

FAZIT

Das ab 01. Juni 2023 geltende Federal Decree-Law No. (47) of 2022 (Corporate Tax Law) sieht folgende Auslöser für eine beschränkte Steuerpflicht in den VAE vor:

  • Begründung einer Betriebsstätte 
  • Erwirtschaftung von State Sourced Income
  • Bestehen eines Nexus  

Da das DBA VAE -Österreich  keine Quellensteuer für State Sourced Income vorsieht und ein Nexus zu VAE gem. DBA VAE-Österreich ebenso kein Besteuerungsrecht in den VAE auslöst, kann eine beschränkte Steuerpflicht in den VAE für österreichische Anlagenbauunternehmen nur im Falle der Begründung einer Betriebsstätte iSd. DBA VAE-Österreich eine steuerliche Wirkung entfalten. Da Deutschland und die VAE kein anwendbares DBA abgeschlossen haben, sind für in Deutschland ansässige Personen sämtliche der oben angeführten Tatbestände von Bedeutung

Das neue Gesetz bietet aktuell viele undefinierte Begrifflichkeiten und Interpretationsspielraum. Zudem bleibt abzuwarten, wie die lokale Behörde angesichts der beschränkten Erfahrungen im Umgang mit Steuerausländern vorgehen wird. VAE-Projekte sind vor diesem Hintergrund mit Unsicherheit behaftet.

Abschließend dürfen wir auf unsere bereits veröffentlichten Newsletterbeiträge zu den aktuellen Entwicklungen in den VAE hinweisen: 

Gerne unterstützen die Autor:innen Sie bei der korrekten steuerlichen Abwicklung in den VAE.   Für Fragen zu dieser Thematik stehen Ihnen außerdem die übrigen ExpertInnen der Service Line "International Tax"​​​​​​​ gerne zur Verfügung!